Guten Morgen,
ich hoffe, es kann mir hier vielleicht jemand helfen.
Es geht um folgenden Sachverhalt:
Unsere Mandantin hat eine vollstreckbare Ausfertigung einer Scheidungsvereinbarung. In dieser Vereinbarung wird auch der Kindesunterhalt geregelt. Und zwar folgendermaßen:
"Herr ... unterwirft sich je gesondert für die Zeit des Getrenntlebens und für die Zeit nach der Scheidung wegen des Anspruchs auf Unterhaltszahlung von monatlich 269 € für die Tochter ... und von monatlich 188 € an die Tochter ... je zu Händen der Mutter der gesonderten Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen aus dieser Urkunde, ohne die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Berechtigten zu Händen der Mutter vom Nachweis irgendwelcher Umstände abhängig zu machen."
Soweit, so gut. Es steht auch drin, dass die Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird. Auch klar.
Nun folgendes Problem. Der Unterhaltspflichtige zahlt nicht. Wir haben einen PfÜb gemacht, es geht nur um eine der zwei Töchter ( 188 € ). Der momentane Unterhalt beträgt 334 €. Der zuständige Rechtspfleger rief mich nun an, da in der Vereinbarung ja die 188 € stehen und er ein Problem damit hätte, den PfÜb zu erlassen und das Forderungskonto so anzuerkennen. Meine Frage ist nun, was man da machen kann. Steht irgendwo geschrieben, dass der in der Vereinbarung angegebene Betrag zweitrangig ist nach der Höhe des Unterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle? Ich hoffe, man versteht hier mein Anliegen.
Letztes Jahr haben wir schonmal die Zwangsvollstreckung so betrieben und da war das überhaupt kein Problem. Deshalb bin ich etwas überfragt grad.
Vielen Dank für Eure Mühen schonmal im Voraus!!
Gruß
ReFa