Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung Unterhalt

  • Guten Morgen,

    ich hoffe, es kann mir hier vielleicht jemand helfen.

    Es geht um folgenden Sachverhalt:

    Unsere Mandantin hat eine vollstreckbare Ausfertigung einer Scheidungsvereinbarung. In dieser Vereinbarung wird auch der Kindesunterhalt geregelt. Und zwar folgendermaßen:

    "Herr ... unterwirft sich je gesondert für die Zeit des Getrenntlebens und für die Zeit nach der Scheidung wegen des Anspruchs auf Unterhaltszahlung von monatlich 269 € für die Tochter ... und von monatlich 188 € an die Tochter ... je zu Händen der Mutter der gesonderten Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen aus dieser Urkunde, ohne die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Berechtigten zu Händen der Mutter vom Nachweis irgendwelcher Umstände abhängig zu machen."

    Soweit, so gut. Es steht auch drin, dass die Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird. Auch klar.

    Nun folgendes Problem. Der Unterhaltspflichtige zahlt nicht. Wir haben einen PfÜb gemacht, es geht nur um eine der zwei Töchter ( 188 € ). Der momentane Unterhalt beträgt 334 €. Der zuständige Rechtspfleger rief mich nun an, da in der Vereinbarung ja die 188 € stehen und er ein Problem damit hätte, den PfÜb zu erlassen und das Forderungskonto so anzuerkennen. Meine Frage ist nun, was man da machen kann. Steht irgendwo geschrieben, dass der in der Vereinbarung angegebene Betrag zweitrangig ist nach der Höhe des Unterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle? Ich hoffe, man versteht hier mein Anliegen. :)

    Letztes Jahr haben wir schonmal die Zwangsvollstreckung so betrieben und da war das überhaupt kein Problem. Deshalb bin ich etwas überfragt grad.

    Vielen Dank für Eure Mühen schonmal im Voraus!!

    Gruß
    ReFa

  • Versteh ich das richtig, das Problem liegt darin dass ihr keinen dynamisierten Unterhaltstitel habt und ihr wollt mehr fordern als eigentlich im Titel drinnen steht? :gruebel:
    Da seh ich jetzt nicht viel andere Möglichkeiten, als den Unterhaltstitel abzuändern.

  • Die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung erstreckt sich lediglich laut Titel auf die 188 €.

    Im Titel selbst wird aber nebenbei noch ausgeführt, dass sich der Unterhalt für die beiden Kinder an der Düsseldorfer Tabelle orientiert.

    Mich verwirrt das alles ein wenig ehrlich gesagt, da es, wie bereits geschrieben, das letzte Mal keine Probleme gab. Der Unterhalt beträgt unstreitig 334 € gem. Tabelle. Das Problem liebt nun lediglich im Bereich der Zwangsvollstreckung und der aufgeführten 188 €..

  • Hm, ich denke das Problem liegt einfach daran, dass der Titel Grütze ist. Voraussetzung der Vollstreckung ist die Bestimmtheit der Forderung aus dem Titel selbst, das ist hier unstreitig nur für die 188€ gegeben.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hmm ok danke :D hab mir sowas schon gedacht. Dann hab ich ja gleich Spass, wenn ich der Mandantin das erkläre. :() ich danke Euch auf jeden Fall!!!

  • Die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung erstreckt sich lediglich laut Titel auf die 188 €.

    Im Titel selbst wird aber nebenbei noch ausgeführt, dass sich der Unterhalt für die beiden Kinder an der Düsseldorfer Tabelle orientiert.

    Mich verwirrt das alles ein wenig ehrlich gesagt, da es, wie bereits geschrieben, das letzte Mal keine Probleme gab. Der Unterhalt beträgt unstreitig 334 € gem. Tabelle. Das Problem liebt nun lediglich im Bereich der Zwangsvollstreckung und der aufgeführten 188 €..

    Wenn man sich auf einen Unterhalt von 188,00 € einigt, dann kann man viel rein schreiben wie dieser Betrag sich errechnet. Dadurch ändert sich die Unterhaltsvereinbarung selbst aber nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!