Unterhaltspfändung; Berücksichtigung der Lebensgefährtin

  • Ich brauche mal eure Hilfe in folgendem Fall:
    Gläubiger ist das einzige unterhaltsberechtigte Kind des Schuldners. Gepfändet wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners. Der Freibetrag wurde wie durch den Gläubigervertreter beantragt festgesetzt und zwar 337,00 € Regelsatz (weil der Schuldner mit Lebensgefährtin in Bedarfsgemeinschaft lebt) + die hälftigen Wohnkosten (die genauen Beträge sind dem Jugendamt als Beistand bekannt, und wurden auch nachgewiesen). Hälftige Wohnkosten deshalb, weil die Lebensgefährtin die andere Hälfte zu tragen habe.
    Der Schuldnervertreter hat Erinnerung eingelegt und beantragt, die vollen Wohnkosten im Freibetrag zu berücksichtigen. Die Lebensgefährtin des Schuldners beziehe derzeit Krankengeld (ca. 400 € monatlich), sie erhalte aufgrund der Lebensgemeinschaft mit dem Schuldner keine ergänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt, da das Jobcenter das Einkommen des Schuldners auf ihren eigenen Bedarf anrechne. Da also der Schuldner durch das Jobcenter wie ein Unterhaltspflichtiger gegenüber seiner Lebensgefährtin betrachtet werde, sei dies auch durch das Vollstreckungsgericht zu beachten.
    Mir ist klar, dass gemäß § 850 d ZPO die Lebensgefährtin nicht berücksichtigt wird. Meine Frage ist, ob denn der Freibetrag von vornherein nur mit den hälftigen Wohnkosten hätte festgesetzt werden dürfen? Kann ich die Tatsache, dass der Schuldner in Lebensgemeinschaft lebt, auf diese Weise berücksichtigen?
    Vielleicht könnt ihr mir helfen und mir sagen, wie der Freibetrag des Schuldners in diesem Fall zu berechnen ist?

  • Sobald der Unterhaltsschuldner Unterhalt leistet, wird dies beim Job-Center einkommensmindernd berücksichtigt und nur das tatsächlich zur Verfügung stehende EK eingesetzt. Zukünftig kann also durchaus eine Leistungspflicht des Job-Centers entstehen.
    --> Seite 47, Pkt. 6.7 http://www.harald-thome.de/media/files/SG…-20.09.2012.pdf

    Warum wurde für die Berechnung des Selbstbehalt die Vorgaben des Gläubigervertreters übernommen? Es fehlt hier z.B. ein Zuschlag für Berufstätigkeit. Die Standardberechnung für 850d richtet sich nach BGH IXa ZB 151/03. z.B. hier diskutiert: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lbstbehalt+850d
    --> 374,--€ + 30% Zuschlag Berufstätigkeit + Anteil Miete.

  • Sobald der Unterhaltsschuldner Unterhalt leistet, wird dies beim Job-Center einkommensmindernd berücksichtigt und nur das tatsächlich zur Verfügung stehende EK eingesetzt. Zukünftig kann also durchaus eine Leistungspflicht des Job-Centers entstehen.
    --> Seite 47, Pkt. 6.7 http://www.harald-thome.de/media/files/SG…-20.09.2012.pdf

    Warum wurde für die Berechnung des Selbstbehalt die Vorgaben des Gläubigervertreters übernommen? Es fehlt hier z.B. ein Zuschlag für Berufstätigkeit. Die Standardberechnung für 850d richtet sich nach BGH IXa ZB 151/03. z.B. hier diskutiert: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lbstbehalt+850d
    --> 374,--€ + 30% Zuschlag Berufstätigkeit + Anteil Miete.

    Sorry, mein Versehen. Ein Zuschlag für die Berufstätigkeit ist selbstverständlich auch im Freibetrag enthalten, hab ich nur vergessen, oben mit aufzuführen.
    Das einzige, was hier streitig ist, ist die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten: Volle Wohnkosten, hälftige Wohnkosten, fiktive Wohnkosten als würde der Schuldner alleine wohnen? Das wären so die Möglichkeiten, die mir einfallen.

  • Volle Wohnkosten.

    Wenn der Schuldner allein leben würde, hätte er diese auch zu tragen. Nimmt er jemand auf, der sich nicht an den Wohnkosten beteiligten kann, ändert das nichts an der Sache.
    Der Unterhaltsgläubiger kann nicht dadurch besser gestellt werden, dass der Schuldner jemanden kostenlos mit bei sich aufnimmt. Maßgeblich ist, ob die Wohnkosten für ihn allein auch angemessen sind.

  • Volle Wohnkosten.

    Wenn der Schuldner allein leben würde, hätte er diese auch zu tragen. Nimmt er jemand auf, der sich nicht an den Wohnkosten beteiligten kann, ändert das nichts an der Sache.
    Der Unterhaltsgläubiger kann nicht dadurch besser gestellt werden, dass der Schuldner jemanden kostenlos mit bei sich aufnimmt. Maßgeblich ist, ob die Wohnkosten für ihn allein auch angemessen sind.

    Die vollen Wohnkosten sind schon ein wenig höher als der Betrag, den wir bei Erlass des Pfüb als fiktive durchschnittliche Wohnkosten ansetzen, aber ich halte sie nicht für vollkommen unangemessen.
    Also die vollen Wohnkosten im Freibetrag?

  • Habe hier so einen ähnlichen Fall. Da ist der Schuldner mit der Lebensgefährtin und Mutter seines weiteren Kindes zusammengezogen. Der Schuldner macht jetzt höhere Wohnkosten geltend - über 600,- €. Wo finde ich denn Angaben, was in so einem Fall einer Familie nach dem SGB an Wohnkosten zusteht.

  • Am besten beim zuständigen Job-Center anrufen. Eine erste Annäherung unter:
    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
    Hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gilt weiterhin, dass sie (eigentlich) nicht pauschaliert sondern auf den Einzelfall bezogen zu betrachten sind.
    Evtl. gibt es vor Ort ja auch einen Mietspiegel, der näher am Markt ist als manche Tabelle beim Job-Center.

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