Zunächst habe ich trotz suchfunktion weder nachfolgenden noch einen vergleichbaren Fall gefunden.
Folgender Sachverhalt:
Ich habe zwei Pfüb´s
PfüB A aus 2010
PfüB B aus 2011
Beide betreffen die gleichen Beteiligten (Gläubiger und Schuldner) aber jeweils unterschiedeliche Drittschuldner.
In beiden Verfahren ging es um Unterhalt und Vollstreckung nach § 850d ZPO.
In PfÜb A wurde nach streitigem Verfahren bis zum Landgericht
der Sockelbetrag auf 958,21 EUR festgesetzt.
In PfÜB B auf 890,00 EUR.
Nunmehr beantragt der Gläubiger, dass beide Einkommen zusammenzurechnen sind. Die Anordnung der Zusammenrechnung erscheint mir unproblematisch.
Meine Frage: Welcher Sockelbetrag ist maßgeblich oder muss ein neuer bestimmt werden. Gibt es REchtssprechung, da die Beteiligten etwas kiemig sind.
Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße