Zusammenrechnung und Bestimmung des Sockelbetrages

  • Zunächst habe ich trotz suchfunktion weder nachfolgenden noch einen vergleichbaren Fall gefunden.

    Folgender Sachverhalt:

    Ich habe zwei Pfüb´s

    PfüB A aus 2010

    PfüB B aus 2011

    Beide betreffen die gleichen Beteiligten (Gläubiger und Schuldner) aber jeweils unterschiedeliche Drittschuldner.

    In beiden Verfahren ging es um Unterhalt und Vollstreckung nach § 850d ZPO.


    In PfÜb A wurde nach streitigem Verfahren bis zum Landgericht

    der Sockelbetrag auf 958,21 EUR festgesetzt.

    In PfÜB B auf 890,00 EUR.

    Nunmehr beantragt der Gläubiger, dass beide Einkommen zusammenzurechnen sind. Die Anordnung der Zusammenrechnung erscheint mir unproblematisch.

    Meine Frage: Welcher Sockelbetrag ist maßgeblich oder muss ein neuer bestimmt werden. Gibt es REchtssprechung, da die Beteiligten etwas kiemig sind.

    Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

  • Warum ist denn die Höhe der Einkommen wichtig?

    Diese werden doch in der Regel nicht mitgeteilt, bzw. sind hier doch unerheblich.

    Vielleicht zur Präziersierung des Problems.

    Ich habe Bachschmerzen, dass wenn ich die Zusammenrechnung anordne, bei Verfahren A ein andere Sockelbetrag festgesetzt wurde als bei Verfahren B.

    Ich bin mir nicht mal sicher, ob ich einen neuen Sockelbetrag festsetzen muss.

    Aktuell ist es so, hat jeder Drittschuldner einen Betrag bestimmt bekommen hat an dem er sich orientiert.

    Spätestens wenn ich die Zusammenrechnung veranlasst habe, wird dies zum Problem.

  • Die Frage ist schon von Bedeutung, welches Einkommen das ist, aus dem der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet und wie hoch das ist.

    Schließlich ist bei einer Unterhaltspfändung eine Zusammenrechnung grundsätzlich nicht erforderlich. Sie erlangt allenfalls für eine Vergleichsberechnung nach § 850c ZPO Bedeutung und deswegen meine Frage.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!