• Ich habe gerade nichts zur Fristenberechnung für den Fall, dass die Gesellschaft befristet ist, gefunden. § 136 InsO sagt, dass die Vereinbarung der Einlagenrückgewähr, im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag getroffen sein muss. Auf die tatsächliche Einlagenrückgewähr kommt es nicht an. Wie ist es dann, wenn die Gesellschaft von Beginn an befristet wurde. Ist § 136 InsO dann anwendbar, wenn die Befristung im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag endete?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aus meiner Sicht greift § 136 InsO hier nicht ein, Zitate:

    "...Daraus folgt, dass eine Einlagenrückgewähr, die für diesen Zeitpunkt bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, nicht dem Anfechtungsrecht unterliegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gesellschaftsvertrag innerhalb oder außerhalb der Jahresfrist des § 136 Abs. 1 geschlossen worden ist (BGH WM 1971, 183, 184; RGZ 84, 434, 438)." (MünchKomm-InsO/Stodolkowitz/Bergmann, § 136 Rn. 9).

    "Die Anfechtbarkeit ist auch ausgeschlossen, wenn die entsprechende Vereinbarung bereits vor der Jahresfrist getroffen wurde, ggf. bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag" (Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 136 InsO Rn. 4 m.w.N.).

    "Die Rückgewähr der Einlage und der Erlass der Beteiligung am Verlust sind nur anfechtbar, wenn ihnen eine besondere freiwillige Vereinbarung zugrunde liegt, die im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden ist. Diese Voraussetzung geht von der Regel aus, dass der stille Gesellschafter und der Inhaber des Handelsgeschäfts im Gesellschaftsvertrag vereinbaren können, wann und unter welchen Voraussetzungen die Einlage des stillen Gesellschafter zurückgewährt werden und ob und wann seine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen sein soll und dass sie solche Vereinbarungen jederzeit ändern können. Die vertragsgemäße Rückgewähr der Einlage ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 130 anfechtbar, die vorzeitige als inkongruente Deckung einer Insolvenzforderung (§ 236 Abs. 1 HGB) nach § 131. Im Interesse der Insolvenzgläubiger wird diese Regel durchbrochen, wenn eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag getroffen wird, auf Grund deren durch Rückgewähr der Einlage oder Verzicht auf die Verlustbeteiligung das haftende Vermögen des Geschäftsinhabers verkürzt wird." (Jaeger/Henckel, InsO, § 136 Rn. 13).

    "§ 136 I S 1 gilt auch, wenn die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Vereinbarung aufgelöst worden ist (I S 2). Gemeint ist eine Auflösung, die nicht schon im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, sondern eine vorzeitige Auflösung kraft besonderer Vereinbarung." (Jaeger/Henckel, InsO, § 136 Rn. 16).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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