Nach ausführlicher Suche habe ich leider nichts gefunden.
Wieder einmal eine Schenkung einer vermieteten 1/2 ETW von Eltern an ihr 11-jähriges Kind. (Eigentümer sind dann: Mutter 1/4, Vater 1/4, Kind 1/2) Im Vertrag wird eine Rückauflassungvormerkung bewilligt und gleichzeitig bestimmt, dass die Eltern über das 18.Lebensjahr des Kindes hinaus solange die Mieter bestimmen dürfen, solange sie Miteigentümer der Wohnung sind. Also wird es möglicherweise über ein Jahr seiner Volljährigkeit hinaus verpflichtet. Ist das ein Fall des § 1822 Nr. 5 BGB und würdet Ihr so etwas genehmigen?
LG, t315