Pfändung von Wohngeld

  • Hallo,

    die Gläubiger haben Forderungen aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Die Schuldner beziehen Wohngeld, das sie jedoch zweckwidrig nicht an die Vermieter/Gläubiger weiterleiten, sondern "verjuxen". :mad:
    Es liegt ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid wegen der Mietforderungen vor. Der Anspruch der Schuldner auf Wohngeld soll nun beim Landkreis (Drittschuldner) gepfändet werden.

    Nach meiner Aufassung ist es herrschende Meinung, dass das möglich ist, richtig?

    Muss man beim Entwurf des PfüB´s etwas besonderes beachten?
    In meinem Handbuch steht was von "die Pfändung wird auf § 850 c ZPO beschränkt", ist das so richtig?
    Ich meine, wenn die Pfändungsfreigrenzen zu beachten sind, dann liegt das Wohngeld doch darunter und wäre nicht pfändbar oder habe ich da einen Denkfehler...:gruebel:

  • Die Pfändung von "Wohngeld" ist in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I geregelt. Ob aus dem Verweis in § 54 Abs. 4 SGB I tatsächlich folgen soll, dass auch bei der Wohngeldpfändung die Grenzen des § 850c ZPO zu berücksichtigen sind, ist zumindest zweifelhaft und würde der Pfändung wohl den Sinn nehmen.

    Vor dem Wirksamwerden dieser Neuregelung der Wohngeldpfändung (01.01.2005) hat das LG Göttingen (Beschl. v. 29.03.1988 - 5 T 45/88, NJW 1988, 2676) die Sache schon zutreffend erfasst: "Wohngeld ist immer dann pfändbar, wenn wegen Mietzinsforderungen aus dem Mietverhältnis vollstreckt wird, das Gegenstand der Wohngeldgewährung ist. § 850c ZPO findet keine Anwendung." Eine aktuelle Aussage hierzu habe ich aber auch nicht gefunden.

    Im Übrigen ist auf § 850e Nr. 2a ZPO hinzuweisen, wonach das Wohngeld dem Arbeitseinkommen auf Antrag des Vermieters hinzuzurechnen ist.

    Schließlich dürfte ein dezenter Hinweis bei der zuständigen Wohngeldstelle weiterhelfen. So kann möglicherweise erreicht werden, dass - wie bei uns üblich - bereits im Wohngeldbescheid festgehalten wird, dass das Wohngeld nicht an den Schuldner, sondern direkt an den Vermieter ausgezahlt wird.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ob die Zweckpfändung, die in § 54 SGB I vorgesehen ist auch für rückständige Mieten gilt, ist zumindest zweifelhaft.

    LG Mönchengladbach (Beschl. v. 05.05.2009 - 5 T 77/09, RPfleger 2009, 577): Der Pfändung des Wohngeldes wurde gerade wegen der rückständigen Mieten stattgegeben.

    Ohnehin wäre doch eine Pfändung wegen künftig fällig werdender Mieten praktisch kaum möglich. So müsste zunächst nach § 259 ZPO auf künftige Leistung geklagt werden und nach Rechtskraft dann die Pfändung eingeleitet werden... Wenn dann der Schuldner einzelne künftige Mieten zahlt, wäre der Pfändung wieder die Grundlage entzogen. Wohl eher unbefriedigend, für den Gläubiger;).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aber das Wohngeld ist gerade zur Bestreitung der laufenden Miete und deswegen meine Bedenken.

    Nicht ganz von der Hand zu weisen, jedoch halte ich auch die Ausführungen des LG Mönchengladbach durchaus für vertretbar;)

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