Hallo,
die Gläubiger haben Forderungen aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Die Schuldner beziehen Wohngeld, das sie jedoch zweckwidrig nicht an die Vermieter/Gläubiger weiterleiten, sondern "verjuxen".
Es liegt ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid wegen der Mietforderungen vor. Der Anspruch der Schuldner auf Wohngeld soll nun beim Landkreis (Drittschuldner) gepfändet werden.
Nach meiner Aufassung ist es herrschende Meinung, dass das möglich ist, richtig?
Muss man beim Entwurf des PfüB´s etwas besonderes beachten?
In meinem Handbuch steht was von "die Pfändung wird auf § 850 c ZPO beschränkt", ist das so richtig?
Ich meine, wenn die Pfändungsfreigrenzen zu beachten sind, dann liegt das Wohngeld doch darunter und wäre nicht pfändbar oder habe ich da einen Denkfehler...