Kosten der Nebenintervention

  • Ich habe hier folgenden Fall vorliegen:
    Auf Klägerseite stehen die zwei Kläger (Privatperson) sowie die Haftpflichtversicherung als Nebenintervenienten/Streitverkündete. Alle drei wurden durch denselben Anwalt vertreten. Im Urteil ist ein Kostenausspruch hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention unterblieben. Eine Korrektur wurde nicht beantragt, die Frist gem. §§ 319, 321 ZPO ist mittlerweile abgelaufen. Somit können die Kosten des Nebenintervenienten auch nicht gegen die Gegenseite festgesetzt werden. Auf meinen Hinweis hat der Rechtsanwalt seinen Kostenfestsetzungsantrag dahingehend korrigiert, dass er die VV 1008 auf 0,3 (für zwei Kläger) reduziert hat. Jetzt ist mir aber aufgefallen, dass der Anwalt auch Reisekosten geltend gemacht hat. Der Anwalt hat seinen Sitz am Sitz der Nebenintervenientin. Die beiden Kläger leben am Prozessort. Für die Reisekosten beruft sich der Anwalt auf die bekannten "Hausanwalts"-Entscheidungen. Ich frage mich jetzt nur, ob die in diesem Fall überhaupt gelten, wenn die Kosten der Nebenintervention ja gar nicht erstattungsfähig sind. Wenn ich nur auf die Kläger abstelle, die ja ihren Sitz am Prozessort haben, dürfte ich keine Reisekosten berücksichtigen.
    Kann mir jemand helfen?

  • "Hausanwalt", da sträuben sich mir immer noch alle Nackenhaare. Den scheint man einfach nicht totkriegen zu können.
    Jetzt zu Deinem Fall: Die Reisekosten sind für mich nicht erstattungsfähig, da nur in Höhe derjenigen eines RA am Sitz der Partei (alte Leier). Zwar ist die Versicherung diesmal Partei des Verfahrens, ihre Kosten sind aber nicht erstattungsfähig mangels entsprechender KGE. Angenommen, die Kosten des Strh wären erstattungsfähig und in der KGE separat aufgeführt, wären die RK auch nur bei den Kosten des Strh zu berücksichtigen - und zwar in voller Höhe, aber nicht bei den Klägern.

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