BRAGO oder RVG bei Kanzleiwechsel?

  • Hallihallo...

    ein Kollege von mir hat mich nach meiner Meinung zu einem Fall gefragt und ich kanns leider auch nicht beantworten.

    Der Fall ist folgender:

    Die Kanzlei A hat durch RA X im Januar 2004 Klage eingereicht. RA X verließ dann Kanzlei A im August 2004 und ging zu Kanzlei B. Das Verfahren hat er mitgenommen und bei der neuen Kanzlei weiterbearbeitet. Nach dem Kanzleiwechsel des RA X wurde von dem Mandant eine neue Prozessvollmacht auf die neue Kanzlei ausgestellt.

    Die Frage ist nun, ob sich die RA-Vergütung nach der BRAGO oder dem RVG richtet...

    Hatte schon mal jemand so einen Fall oder eine gute Idee?

    Vielen Dank im Voraus :)

  • Die Frage ist nun, ob sich die RA-Vergütung nach der BRAGO oder dem RVG richtet...


    Wessen Vergütung denn? Wenn der RA persönlich Auftragnehmer ist, gilt § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Ansonsten (bei unterschiedlichen Auftragnehmern) würde für den Auftragnehmer vor dem 01.07.2004 die BRAGO, danach (in Deinem Fall: ab August) das RVG gelten. So, wie Du den Sachverhalt schilderst, scheint es, mehr der letztere Fall zu sein, da der Auftrag nicht dem RA persönlich, sondern der jeweiligen Kanzlei (welche Rechtsform auch immer) erteilt worden ist. Das Mandat zu Kanzlei A wurde beendet und Kanzlei B Vollmacht zur weiteren Vertretung erteilt.

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  • Wonach wird denn abgerechnet? Bei einer Abrechnung nach der BRAGO hätte ich kein Problem, denn im Interesse des Mandanten dürfte wohl regelmäßig eine Vertragsübernahme sein - vgl. § 32 BORA.

    Wird nach dem RVG abgerechnet, müsste man ggf. nachharken wenn die zur Festsetzung angemeldeten Kosten höher ausfallen als nach der BRAGO.

    Sofern Reisekosten geltend gemacht werden, wäre ferner zu beachten, ob diese höher sind als es die Reisekosten von der Kanzlei A aus gewesen wären.

  • Wonach wird denn abgerechnet? Bei einer Abrechnung nach der BRAGO hätte ich kein Problem, denn im Interesse des Mandanten dürfte wohl regelmäßig eine Vertragsübernahme sein - vgl. § 32 BORA.


    Das verstehe ich nicht. Kannst Du das bitte einmal (insb. gebührenrechtlich) erläutern?

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  • Wonach wird denn abgerechnet? Bei einer Abrechnung nach der BRAGO hätte ich kein Problem, denn im Interesse des Mandanten dürfte wohl regelmäßig eine Vertragsübernahme sein - vgl. § 32 BORA.


    Das verstehe ich nicht. Kannst Du das bitte einmal (insb. gebührenrechtlich) erläutern?

    Eine Mandatsfortführung nach der BRAGO ist hier denkbar und grds. möglich - vgl. OLG Hamm, Urteil v. 22.02.2011 in 28 U 49/10, I-28 U 49/10, juris.
    Daneben: Ist die Mandatsfortführung denn nicht auch in der Praxis regelmäßig der gebräuchliche Weg?

  • [quote='Saddy85','RE: BRAGO oder RVG bei Kanzleiwechsel? wird nach dem RVG abgerechnet, der Gegner meint, es müsste die BRAGO angewendet werden.[/QUOT

    Liegt tatsächlich keine Mandatsfortführung, wird man m.E. im Falle von damit ggf. verbundenen Mehrkosten über die Notwendigkeitsprüfung bei der BRAGO landen.

  • Wonach wird denn abgerechnet? Bei einer Abrechnung nach der BRAGO hätte ich kein Problem, denn im Interesse des Mandanten dürfte wohl regelmäßig eine Vertragsübernahme sein - vgl. § 32 BORA.


    Das verstehe ich nicht. Kannst Du das bitte einmal (insb. gebührenrechtlich) erläutern?

    Eine Mandatsfortführung nach der BRAGO ist hier denkbar und grds. möglich - vgl. OLG Hamm, Urteil v. 22.02.2011 in 28 U 49/10, I-28 U 49/10, juris.
    Daneben: Ist die Mandatsfortführung denn nicht auch in der Praxis regelmäßig der gebräuchliche Weg?


    :daumenrau Besten Dank für die Rechtsprechung! Voraussetzung der Vertragsübernahme ist (so das OLG Hamm), daß alle drei Parteien diese wünschen/ihr zustimmen/sie (ggf. konkludent) genehmigen. Dann entstehen in der Tat keine Mehrkosten und wäre weiterhin nach BRAGO abzurechnen - ansonsten gilt ja § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO.

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