§ 11 RVG und Insolvenzverfahren

  • Über das Vermögen des Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Bekl.Vertr. beantragt jetzt, da eine Festsetzung nach § 11 RVG nicht mehr geht, festzustellen, dass ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch in Höhe von x € besteht, damit er diesen Anspruiich zur Tabelle anmelden kann. (S. gerold/Schmidt, 19. Auflage, Anm. 173 zu § 11 RVG und Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ, S. 231, nicht 321).
    Reicht es dann, wenn ich tituliere: Es wird festgestellt, dass A gegenüber B gemäß § 11 RVG ein Anspruch in Höhe von x € besteht? Oder muss ich in den Gründen die Berechnung erläutern?
    Der Beklagte hat eine Abschrift des (früheren) Antrags nach § 11 RVG erhalten.

  • Über das Vermögen des Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Bekl.Vertr. beantragt jetzt, da eine Festsetzung nach § 11 RVG nicht mehr geht, festzustellen, dass ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch in Höhe von x € besteht, damit er diesen Anspruiich zur Tabelle anmelden kann. (S. gerold/Schmidt, 19. Auflage, Anm. 173 zu § 11 RVG und Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ, S. 231, nicht 321).
    Reicht es dann, wenn ich tituliere: Es wird festgestellt, dass A gegenüber B gemäß § 11 RVG ein Anspruch in Höhe von x € besteht? Oder muss ich in den Gründen die Berechnung erläutern?
    Der Beklagte hat eine Abschrift des (früheren) Antrags nach § 11 RVG erhalten.

    :confused: Ich kann mich nicht erinnern, dass wir sowas je beantragt hätten, und weiß nicht, was das soll und ob das überhaupt geht. Es gibt doch eine Kostennote nach § 10 RVG, die dem 11er-Antrag zugrunde liegt, das reicht doch völlig für die Anmeldung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Über das Vermögen des Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Bekl.Vertr. beantragt jetzt, da eine Festsetzung nach § 11 RVG nicht mehr geht, festzustellen, dass ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch in Höhe von x € besteht, damit er diesen Anspruiich zur Tabelle anmelden kann. (S. gerold/Schmidt, 19. Auflage, Anm. 173 zu § 11 RVG und Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ, S. 231, nicht 321). Reicht es dann, wenn ich tituliere: Es wird festgestellt, dass A gegenüber B gemäß § 11 RVG ein Anspruch in Höhe von x € besteht? Oder muss ich in den Gründen die Berechnung erläutern? Der Beklagte hat eine Abschrift des (früheren) Antrags nach § 11 RVG erhalten.

    :confused: Ich kann mich nicht erinnern, dass wir sowas je beantragt hätten, und weiß nicht, was das soll und ob das überhaupt geht. Es gibt doch eine Kostennote nach § 10 RVG, die dem 11er-Antrag zugrunde liegt, das reicht doch völlig für die Anmeldung.


    Für die Anmeldung reicht es, aber im Falle des Bestreitens der Forderung ist es natürlich günstiger, wenn ein Titel über diese existiert.

  • Über das Vermögen des Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Bekl.Vertr. beantragt jetzt, da eine Festsetzung nach § 11 RVG nicht mehr geht, festzustellen, dass ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch in Höhe von x € besteht, damit er diesen Anspruiich zur Tabelle anmelden kann. (S. gerold/Schmidt, 19. Auflage, Anm. 173 zu § 11 RVG und Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ, S. 231, nicht 321). Reicht es dann, wenn ich tituliere: Es wird festgestellt, dass A gegenüber B gemäß § 11 RVG ein Anspruch in Höhe von x € besteht? Oder muss ich in den Gründen die Berechnung erläutern? Der Beklagte hat eine Abschrift des (früheren) Antrags nach § 11 RVG erhalten.

    :confused: Ich kann mich nicht erinnern, dass wir sowas je beantragt hätten, und weiß nicht, was das soll und ob das überhaupt geht. Es gibt doch eine Kostennote nach § 10 RVG, die dem 11er-Antrag zugrunde liegt, das reicht doch völlig für die Anmeldung.


    Für die Anmeldung reicht es, aber im Falle des Bestreitens der Forderung ist es natürlich günstiger, wenn ein Titel über diese existiert.

    Ohne Zweifel, aber es irritiert mich, dass die Festsetzung ja wegen Inso nicht geht, die Feststellung des Anspruchs aber gehen soll. Leuchtet mir grad überhaupt nicht ein. Wenn ich schon einen Titel vorliegen habe vor Insoeröffnung, gut, aber so?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ist das denn überhaupt eine Titulierung im klassischen Sinne? Es wird etwas festgestellt, eine Vollstreckungsklausel gibt es nicht. Selbst hatte ich das zwar auch noch nicht, aber vom Hörensagen ist mir diese Art Feststellung nicht ganz unbekannt. Allerdings vermag ich nicht zu sagen, ob es seinerzeit auch um § 11 RVG ging.

  • Nach meinem Kenntnisstand ist ein Festsellungsbeschuss nur dann erforderlich und kann auch nur dann erlassen werden, wenn der InsoVerw den Anspruch bestreitet. Den Feststellungsbeschluss mache ich sowohl bei 104 PZPO als auch bei 11-RVG Anträgen.

  • Das mit dem Bestreiten hatte ich auch im Hinterkopf, allerdings bei § 11 RVG habe ich überhaupt noch nicht von einem solchen Fall gehört. Eigentlich kann es aber nicht anders sein.

  • Ich kenne eine Feststellung nur, wenn der InsoVerw. das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren aufgenommen hatte, dann unterliegt und die Kosten aus der Masse zu zahlen wären, indes gar keine oder nicht ausreichend Masse da ist (Massearmut, Masseunzulänglichkeit).

  • Die Feststellung dient doch nur dazu, dass die Forderung zur Inso-Tabelle angemeldet werden kann. Und wenn der InsoVerw den Anspruch - z.B. GEbührenrechnung - bestreitet, muss eben eine gerichtliche Entscheidung in Form einer gerichtlichen Feststellung her. Dafür nimmt der Erstattungsberechtigte das Verffahren gem. § 180 II Inso wieder auf (OLG München vom 29.9.2003, Az 11 W 1353/02. Gibt wohl auch neuere Entscheidungen, habe jetzt aber keine zur Hand.

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