Bedingte Antragsrücknahme bei Zwangsverwaltung

  • Ich habe eine Antragsrücknahme in der unter anderem um Abrechnung gemäß Teilungsplan vom .. gebeten wird.

    Grundsätzlich wird bei einer Antragsrücknahme durch den Gläubiger ein Überschuss an den Grundstückseigentümer ausbezahlt.

    Ist es möglich, eine Antragsrücknahme unter einer Bedingung zu stellen?

  • Antragsrücknahmen sind als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Es wird aber als zulässig erachtet, den Umfang der Rücknahme einzuschränken.
    Im Wege der Auslegung könnte man sagen, die Antragsrücknahme umfasst nicht die bis zum Aufhebungsbeschluss gezogene Masse, so dass diese weiter beschlagnahmt bleibt und nach Teilungsplan verteilt werden kann.

    Das kann man so sehen, muss aber nicht.

  • Die Antragsrücknahme ist -wie jede Prozesserklärung- grundsätzlich bedingungsdfeindlich. Die Einschränkung, dass bereits eingenommene Beträge noch verteilt werden sollen, würde ich aber nicht als Bedingung ansehen.

    Über die Teilrücknahme wurde noch vor kurzem diskutiert (Sternchen602, 28.09.12), ich kann nur nicht verlinken.

  • OK, aus dieser Entscheidung kann man es rauslesen:

    BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00

    Er kann - erforderlichenfalls nach Absprache mit dem Zwangsverwalter - die Rücknahme mit der Einschränkung versehen, dass einzelne, bestimmt bezeichnete Vermögensrechte bis zu ihrer Durchsetzung für berücksichtigungsfähige Gläubigerpositionen weiter beschlagnahmt bleiben sollen.

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