Abnahme e. V. gem. § 889 ZPO

  • Ich habe folgenden Fall und benötige dringend Hilfe:

    Der AntragsstellerVertreter legt einen Beschluss des Familiengerichts SB vor, in dem für Recht erkannt wird:

    "Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft gem. den Schriftsätzen vom ... zu Protokoll an Eides statt zu versichern."

    (§ 260 BGB)

    Der AntragstellerVertreter beantragt die Anberaumung eines Termins zur Abnahme der e. V. beim Antragsgegner.

    Mein Antragsgegner ist Deutscher, hat aber seinen Wohnsitz in Italien ebenso wie die Antragstellerin.

    1)
    Bin ich als Rpfl. des Vollstreckungsgerichts des AG SB dann als Prozessgericht (da Beschluss vom FamG SB) zuständig? Oder was muss ich im Zöller unter Prozessgericht verstehen?

    2)
    Der Titel (FamG-Beschluss) liegt in Ausfertigung vor. Es bedarf doch sicherlich der Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung - auch beim FamG Beschluss)?

    3)
    Im Zöller § 889 ZPO wird immer nur von Verurteilung durch vorl. vollstreckbares bzw. rechtskräftiges Urteil oder auf Grund eines Prozessvergleichs gesprochen; kann ich § 889 ZPO auch auf einen Beschluss des FamG anwenden?

    4)
    Wenn ich jetzt einen Termin anberaume, wie muss ich die Ladung dem Schuldner zustellen, dieser wohnt in Italien?

    5)
    Kann ich dem Schuldner zumuten, dass er von Italien zu mir kommt, oder muss ich ein grenznahes AG mit Rechtshifleersuchen um Abnahme der e. V. bitten? Wenn ja, wie funktioniert das?

    6)

    Bedeutet die Verpflichtung im FamG Beschluss, dass der Schuldner lediglich an Eides statt versichern muss, dass seine Auskünfte in den Schriftsätzen vollständig und richtig sind, oder muss er die Auskünfte nochmals vor mir abgeben?


    Ich danke bereits im Voraus für eure Hilfe und Vorschläge zur Vorgehensweise.

  • Es bleibt bei der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts als solches.

    Das Prozessgericht dient hier nur zur Bestimmung der örtlichen (Ausnahme-)Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts mangels Schuldnerwohnsitz in Deutschland.

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