§ 850k VII ZPO, Kreditinstitut verweigert Kontenumstellung

  • Hallöchen,

    habt Ihr sowas schon mal gehabt? Der Schuldner trägt vor, dass sein Girokonto gepfändet ist und seine Bank die Umstellung dieses Girokontos auf ein P-Konto trotz der aus § 850k VII ZPO resultierenden Verpflichtung ein vorhandenes Girokonto auf Begehren des Schuldners als P-Konto fortzuführen verweigert. Nunmehr droht in Kürze die Frist nach § 850k I 4 ZPO für die Umstellung abzulaufen. Der Schuldner möcchte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO.
    M.E. wäre doch aber gegen die Bank bei einer Weigerung aufgrund des § 850k VII ZPO vom Schuldner ggf. prozessgerichtlich vorzugehen. Oder habe ich was übersehen?

  • Grundsätzlich kann ich mir nicht vorstellen, dass sich ein Kreditinstitut "einfach so" weigert , ein bestehendes
    Girokonto umzuwandeln.

    Allerdings zeigt die Praxis, dass bei Antragstellung bei Gericht ja gerne auch nur die halbe Wahrheit
    erzählt wird. Wir hatten in diesem Zusammenhang schon einen Fall, da war das Girokonto bereits wegen
    Kontomißbrauch gekündigt worden und deshalb gab es kein P-Konto.

    Zum Thema 765a hier aktuell:

    LG Saarbrücken Beschluß vom 04.06.2012, 5 T 189/12

  • Die greift hier m.E. nicht ein, bzw. überzeugt mich nicht. Der Schuldner trägt nicht vor, warum die Umstellung verweigert wird. Im Übrigen wäre das Vertragliche im Zweifelsfall prozessgerichtlich zu klären, ist die Weigerung -wie in Deinem Beispiel- berechtigt, kommt eine Umstellung nicht in Betracht und Gründe für die Anwendung des § 765a ZPO sehe ich dann auch nicht.
    Eine Härte liegt auch nicht in erster Linie in der Pfändung, sondern in der Weigerung der Drittschuldnerin. Für mich reicht das so (noch) nicht für die Anwendung des § 765a ZPO.
    Denkbar wäre beispielsweiseauch eine Weigerung der Bank, weil bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein P-Konto besteht. Werde wohl noch mal nachhaken müssen ...

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (5. November 2012 um 14:39) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wie soll das Vollstreckungsgericht mit 765a Einfluss auf die Geschäftsbeziehung Sch>Bank nehmen? Es gibt für das V-Gericht keine Möglichkeit zur zwangsweisen Umstellung in ein P-Konto, also auch kein Beschluss nach 765a.

  • Ich kenne Banken, welche die Umstellung auf ein P-Konto prinzipiell verweigern. Die geben das auch offen zu. Die sagen, "bei uns gibts keine P-Konten, dafür haben wir nicht genug Personal usw., gehen sie doch einfach zur Sparkasse, die müssen das machen".
    Und die Schuldner sind dann die angeschmierten.
    Da könnte ich echt ausrasten....

  • In aller Regel verweigert die Bank ja aus berechtigten Gründen (Konto ist ein Gemeinschaftskonto, Schu hat bereits wo anders ein P-Konto, usw...). Und ob berechtigt oder nicht, alles kein Grund für einen § 765a ZPO.
    Wenn der Schuldner meint die Weigerung wäre unberechtigt, soll er Klage gegen die Bank einreichen und/oder eine einstweilige Verfügung beantragen.

  • Ich will nicht ausschließen, dass es (ausnahmsweise) Fälle geben kann, in dem die Bank die Umwandlung zu unrecht verweigert, aber selbst dann ist das kein Fall für`s Vollstreckungsgericht, sondern eine Zivilsache.

    Aus meiner Tätigkeit im Rahmen der BerH würde mir noch einfallen, dem Schulnder ggf. die Adresse des entsprechenden Ombudsmann der Banken (unterscheidet sich z. B. danach, ob Sparkasse, Volksbank oder Privatbank) zu nennen. Gerade weil ein solcher vorhanden ist, kann, nur nebenbei bemerkt, auch in der Regel keine BerH bewilligt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).

    Nach meiner Erfahrung dürfte in der Regel jedoch ein haltbarer Grund für die Weigerung bestehen (s. Phil), aber auch die Prüfung des Grundes bzw. die Vermittlung zwischen Bank und Kunde = Schuldner ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also ich hatte vor en paar Monaten eigentlich genau den Fall. Schuldnerin war bei mir und hat vorgetragen, dass sie jetzt schon seit der Pfändung auf dem Konto versucht ein P-Konto zu bekommen. Sie hat den Antrag direkt nach Eingang der Pfändung gestellt. Ich hab ihr anfangs dann auch gesagt, sie hat en Anspruch auf die Umwandlung und soll das mit der Bank klären. Kurz vor Ablauf der 4 Wochenfrist kam die Dame dann wieder, immer noch ohne P-Konto. Sie legte mir mehrere Schreiben der Bank vor, in denen sie eigentlich nur vertröstet wurde, von wegen es würde geprüft werden und die Umstellung wäre noch nicht möglich. Die Dame erzählte dann irgendwas von wegen, die hätten als Begründung gesagt, die Umstellung käme nicht in Frage weil sie in der Schufa eingetragen wäre. Ich hab dann nachgebohrt, und gefragt ob sie denn bereits en anderes Konto hätte, welches sie bereits in ein P-Konto umgewandelt hat (was eigentlich der einzige Grund sein kann um sich auf die Schufa hier zu beziehen). Das verneinte sie mir. Ich hab dann im Endeffekt, wegen dem drohenenden Ablauf der 4 Wochenfrist und im Hinblick darauf, dass die Dame 3 kleine Kinder hatte und bereits mit dem vierten schwanger war und sie seit mehr als 3 Wochen kein Geld abheben konnte, den Antrag nach § 765 a ZPO aufgenommen. Meiner Ansicht nach war es ne unzumutbare Härte. Ich hab mir an Eides statt versichern lassen, dass sie noch kein anderes P-Konto hat (wegen dem Schufa Argument) und hab die Gläubiger und die Bank angehört. Es kamen keine Einwendungen und ich hab das vorhandene Geld gemäß 765 a freigegeben. Ich hab geprüft dass sie wirklich nur unpfändbares Einkommen hatte. Meiner Ansicht nach konnte das der Schuldnerin echt nicht mehr zugemutet werden. Normal heißt es innerhalb von 3 Tagen sollte umgestellt sein. Und bei ner 4-5 köpfigen Familie, die wie hier nur ALG II bekommt, kanns das echt nicht sein, dass Geld dann an Gläubiger überwiesen wird, was denen eigentlich zusteht. Was ich natürlich nicht konnte, war der Bank anzuordnen, dass sie das P-Konto zu eröffnen hat. Das kann im Endeffekt nur über ne einstweilige Verfügung gehen. Das wäre in meinem Fall ja dann aber schon sehr knapp geworden, wegen der Frist, deswegen hatte ich 765 a einmalig in der Situation bejaht.

    Es kam nie wieder was danach, von daher geh ich davon aus, dass sich das geregelt hat.
    Klar haben wir als Vollstreckungsgericht eigentlich mit der Sache nichts zu tun. Aber ich finde man muss halt den Einzelfall betrachten. In meinem Fall fand ich die Vorgehensweise gerechtfertigt.

  • Das wäre in meinem Fall ja dann aber schon sehr knapp geworden, wegen der Frist, deswegen hatte ich 765 a einmalig in der Situation bejaht.

    Nunja, so knapp kann es nicht gewesen sein. $ 765a ZPO erlangt seine Gültigkeit ab Rechtskraft (mithin also mind. weitere 2 Wochen.) Oder gehörst Du zu der Fraktion, die bei 765a vorab etwas freigeben?!

  • In aller Regel verweigert die Bank ja aus berechtigten Gründen (Konto ist ein Gemeinschaftskonto, Schu hat bereits wo anders ein P-Konto, usw...). Und ob berechtigt oder nicht, alles kein Grund für einen § 765a ZPO.
    Wenn der Schuldner meint die Weigerung wäre unberechtigt, soll er Klage gegen die Bank einreichen und/oder eine einstweilige Verfügung beantragen.

    Auch Gemeinschaftkonten wären umzustellen, siehe Hk-ZV/Meller-Hannich 1. Aufl. § 850k ZPO Rn. 38

  • Das wäre in meinem Fall ja dann aber schon sehr knapp geworden, wegen der Frist, deswegen hatte ich 765 a einmalig in der Situation bejaht.

    Nunja, so knapp kann es nicht gewesen sein. $ 765a ZPO erlangt seine Gültigkeit ab Rechtskraft (mithin also mind. weitere 2 Wochen.) Oder gehörst Du zu der Fraktion, die bei 765a vorab etwas freigeben?!

    Eine Freigabe ist immer eine Aufhebung, daher kommt § 765a V ZPO m.E. immer zum Tragen. Eine Vorabfreigabe dürfte nach der Systematik des § 765a ZPO auch ausgeschlossen sein.

  • Nein ich hab nichts vorab freigegeben. Das kann ich bei der jetzigen Gesetzeslage ohnehin meiner Ansicht nach gar nicht mehr. Ich hab den Antrag aufgenommen, in einer kurzen Frist per Fax alle angehört und dann freigegeben. Ich gehe davon aus dass die Bank direkt ausgezahlt hat, weil sich bei mir niemand mehr gemeldet hat. Und selbst wenn sie erst nach Rechtskraft ausgezahlt hätten, käme es ja hauptsächlich darauf an, dass die Bank das Geld nach Ablauf der 4 Wochenfrist nicht an die Gläubiger überweist. Wenn das Geld mal weg ist, kriegt man es so schnell nicht wieder.

  • Man sollte allerdings beachten:
    Fängt man einmal mit 765a an, statt auf das rechtliche Vorgehen gegen die Bank zu verweisen, wird das ganz schnell sehr viel mehr werden, weil die Banken dann feststellen, dass es auch ganz gut ohne P-Konto geht. Das und die damit verbundene erhöhte Belastung der Vollstreckungsgerichte war aber gerade nicht Ziel des Gesetzgebers.
    Vorrangig ist immer gegen die Banken vorzugehen:
    - entweder man bekommt Recht, dann hat man das P-Konto und alles andere erübrigt sich,
    - oder man bekommt kein Recht, weil etwa die Bank berechtigte Gründe hatte (z.B. Existenz eines weiteren P-Kontos), dann gibt auch auch keine ausreichenden Gründe für 765a.

  • Man sollte allerdings beachten:
    Fängt man einmal mit 765a an, statt auf das rechtliche Vorgehen gegen die Bank zu verweisen, wird das ganz schnell sehr viel mehr werden, weil die Banken dann feststellen, dass es auch ganz gut ohne P-Konto geht. Das und die damit verbundene erhöhte Belastung der Vollstreckungsgerichte war aber gerade nicht Ziel des Gesetzgebers.
    Vorrangig ist immer gegen die Banken vorzugehen:
    - entweder man bekommt Recht, dann hat man das P-Konto und alles andere erübrigt sich,
    - oder man bekommt kein Recht, weil etwa die Bank berechtigte Gründe hatte (z.B. Existenz eines weiteren P-Kontos), dann gibt auch auch keine ausreichenden Gründe für 765a.

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  • Dem stimm ich auch grundsätzlich voll zu. Ich hab auch sonst keinen Antrag nach § 765 a gehabt, das war mein einziger Fall. Es war nur gerade eigentlich derselbe Fall der hier geschildert wurde und da hat es grad gepasst. Ich versuch ja net freiweillig es Publikum zu mir zu locken, hab auch so genug mit dem restlichen Publikum und meinen Akten zu tun :D

    § 765 a ist und bleibt halt ne Ausnahmevorschrift und kommt ohnehin nur selten wirklich zum Tragen. Durch Einführung des P-Kontos eigentlich noch seltener als vorher eh schon und das ist auch gut so ;)

  • Habe zurückgewiesen, da dies prozessgerichtlich zu klären ist und dem Erkenntnisverfahren nicht vorgegriffen werden kann. Ist das Kreditinstitut zur Umstellung verpflichtet, hat der Schuldner ggf. regressansprüche. Ist es nicht verpflichtet, ist das Geld der Schuldentilgung zuzuführen.

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