Folgender Sachverhalt:
Der Erblasser ist 2012 verstorben.
1978 errichtete er mit seiner ersten Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament: Gegenseitige Erbeinsetzung mit Pflichtteilsklausel für das Kind (Sohn).
Die Ehe wurde dann 1980 geschieden.
2006 errichtete er mit seiner neuen, 2. Ehefrau ebenfall ein notarielles gemeinschaftliches Testament: Gegenseitige Erbeinsetzung, Erben des Längstlebenden werden die Enkel des Erblassers zu gleichen Teilen. Der Sohn des Erblassers aus der ersten Ehe soll nichts erhalten. Gemeinsame Kinder der 2. Ehe sind nicht vorhanden.
Beide Testamente wurden eröffnet.
Unstrittig ist ja das das 1. Testament aus 1978 durch die Ehescheidung 1980 unwirksam ist.
Die Frage ist nun: Wird die 1. Ehefrau von der Testamentseröffnung benachrichtigt? Wenn ja, kriegt sie nur das 1. Testament oder beide? Geht sie der Inhalt des 2. Testaments überhaupt etwas an?
Wie ist es mit der Wiederverwahrung? 2. Testament wird amtlich wiederverwahrt, aber das 1. Testament (wegen Pflichtteilsklausel eigentlich wieder zu verwahren)