Immer separate Zwangsverwaltungsverfahren für 2 Grundstücke?

  • Frage an die Forumsgemeinde:
    Wie handhabt Ihr Zwangsverwaltungen, wenn mehrere selbständige Grundstücke betroffen sind? Immer und grundsätzlich sofort getrennte Verfahren oder je nachdem?

    Bisher habe ich nur bei Wohnungseigentum sofort getrennt, bei Grundstücken erst mal in den Lageplan geschaut, kann das separat genutzt sein, liegen unterschiedliche
    Belastung vor u.s.w. So würde ich nie ein Verfahren über die hinten liegende Gartenparzelle oder eine Vorgartenecke abtrennen.

    Aber manchmal sieht man es eben nicht vorher: So habe ich für 2 selbständige Grundstücke, Haus-Nr. 24 und 26 aus der einzigen Belastung unter einem Aktenzeichen angeordnet und wollte erst nach dem Einleitungsbericht entscheiden, wie weiter verfahren werden soll. Schließlich kann ich vorher nicht wissen, ob es sich um getrennte Bauwerke oder um einheitlich überbaute und genutzte handelt.

    Nun bekomme ich den Bericht des Institutsverwalters: zwei aneinander gebaute Mehrfamilienhäuser, völlig separat, je 4 bzw. 6 Einheiten, teilweise vermietet, teils Leerstand. Ich habe ihn sofort tel. gebeten, getrennte Konten für die Häuser 24 und 26 anzulegen, die Einkünfte separat zu verwalten und auch den angeforderten Vorschuss auf die Objekte aufzuteilen. Getrennt habe ich noch nicht.

    Sein Kommentar: Das hätten Sie mir ja vorher sagen können...
    Ich gebe zu, ich hätte die Möglichkeit der Trennung im Anordnungsbeschluss ankündigen können, hab ich aber nicht, er ist kein Anfänger.

    Mich würde nun interessieren, wie das anderswo gehandhabt wird.

  • Ob mehrere Grundstücke in einem oder mehreren Verfahren geführt werden, ändert doch zunächst nichts daran, dass der ZwVerw. die Vermögensmassen trennen muss.

    Er muss doch gewährleisten, dass die notwendigen Ausgaben und Zuteilungen an die Berechtigten des Grundstücks A auch nur aus den Einahmen des Grundstücks A geleistet werden und entsprechend gilt das für Grundstück B, C, D und die dortigen Einnahmen und Ausgaben.......

    Über ein gemeinsames Konto lässt sich das schwerlich nachvollziehen.
    (so zumindest die Theorie.....)

  • ach ja: Alle Grundstücke, die in einem Grundbuch gebucht sind, werden bei mir (erstmal) nur ein Verfahren (ich wüsste nicht, dass ich die Notwendigkeit der späteren Verfahrenstrennung in den letzten 10 Jahren gesehen hätte).

    Und in der Praxis:
    Sofern die beiden Grundstücke eh nur mit Gesamtrechten belastet sind, reicht mir auch ein Konto.
    Fände es etwas sinnbefreit, dem Gl. die Mitteilung des Zwangsverwalters hinsichtlich einer Zuteilung aus HsNr. 24 über 5.000,00 und zeitgleich eine Vorschussanforderung bzgl. HsNr. 26 über 3.000,00 EUR zu schicken.....

  • Wie WinterM. Trotz verfahrensrechtlicher Verbindung sind vom Zwangsverwalter getrennte Konten zu führen und es ist getrennt abzurechnen, vgl. auch Stöber Rd.Nr. 4.4 s) zu § 146 ZVG. Eine Verbindung in L-Sachen macht für mich daher auch kaum Sinn, so dass sie auch nicht erfolgt. In Hamburg sind in aller Regel auch nicht mehrere Grundstücke auf einem Blatt gebucht.

  • Ganz gleich, ob mehrere Grundstücke auf demselben Blatt gebucht sind - eine Verbindung von Zwangsverwaltungsverfahren erscheint mir nur in seltenen Ausnahmefällen zweckmäßig und findet hier frühestens statt, wenn mir das Inbesitznahmeprotokoll vorliegt.
    Dasselbe Blatt bedeutet gar nichts - ich hatte mal den Fall, dass die Grundstücke BV 1, 2 und 3 kilometerweit auseinanderlagen.
    Zweckmäßig erschien mir die Verbindung bei drei Grundstücken, bei denen eines den Parkplatz, eines den Supermarkt und eines das Warenlager beherbergte. Da war mir dann auch gleich, dass nur aus dem zweiten Grundstück die Mieteinnahmen flossen.

    Aber grundsätzlich lehne ich ab, dass die Grundstücke, bei denen Miet- oder Pachteinnahmen fließen, die ungenutzten Grundstücke mit durchfüttern. Mehrere Einheiten einer WEG zu verbinden, sehe ich überhaupt keine Veranlassung.

  • Ich mache es eher genau anders herum als #1.

    Wenn mehrere Grundstücke betroffen sind, egal ob in einem Grundbuchblatt gebucht oder nicht, ordne ich erst mal getrennt an und warte den Bericht ab, ob sich daraus ergibt, dass eine Verbindung sinnvoll oder gar geboten ist. Zumal letzteres ja eher regelmäßig nicht vorkommt.
    Ausnahme bei mir sind Wohnung und Garage in einem WEG-Objekt. Wobei hier wegen der Rangklasse 2 auch eine Trennung sinnvoll sein kann, insbesondere wenn die Garage nicht vermietet ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Im Grunde genommen wie Araya. Wenn ich die Gegebenheiten vor Ort kenne, rufe ich auch schon mal bei der Gläubigerin an und erkundige mich, ob gegebenenfalls Überbau o. ä. vorliegt (manche kennen tatsächlich ihre Objekte). Dann bin ich auch bereit die Verfahren zu verbinden. Bei WEG aber niemals.

  • Im Grunde genommen wie Araya. Wenn ich die Gegebenheiten vor Ort kenne, rufe ich auch schon mal bei der Gläubigerin an und erkundige mich, ob gegebenenfalls Überbau o. ä. vorliegt (manche kennen tatsächlich ihre Objekte). Dann bin ich auch bereit die Verfahren zu verbinden. Bei WEG aber niemals.

    Trotz Überbau? :D

  • Ich danke für die schnellen Antworten. Da werde ich in Zukunft doch strenger trennen, schließlich zählt es auch für die Statistik. Das Grundbuchblatt ist kein Kriterium. Bei uns werden Grundstücke gemarkungsweise im Personalfolium gebucht, in älteren Grundbüchern (Landwirte!) sind auch schon mal alle Grundstücke einer Person aus dem ganzen Bezirk in einem Blatt.

    Die Trennung der Vermögensmassen bei unterschiedlicher Nutzung ist für mich -entsprechend Stöber- selbstverständlich, wenn keine einheitliche Belastungen vorliegt, auch unverzichtbar. Ein Verwalter, der eine Vergütung bekommt, denkt allein aus diesem Grund schon daran. Diese Motivation fehlt natürlich einem Institutsverwalter.

    Wenn ich es also umgekehrt mache als bisher, wird es aber auch für ihn deutlicher.

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