Erbschein oder Hoffolgezeugnis

  • Hallo,
    hoffe ihr könnt mir im folgenden Fall helfen:
    Frau X stirbt. Ihr Mann ist bereits vorverstorben. Sie wurde damals aufgrund eines Hoffolgezeugnisses als Alleineigentümerin des Hofes eingetragen. Vorne steht Ehegattenhof gemäß Höfeordnung.
    Es liegt ein Erbscheinsantrag vom einzigen Sohn vor. Im Antrag wird darauf hingewiesen, dass der Hof verwaist ist. Die Eltern und Geschwister der Verstorbenen sind vorverstorben. Die Kollegin, die den Fall vorher bearbeitet hat, weist per Zwischenverfügung den AS daraufhin, dass nicht ein Erbschein, sondern ein Hoffolgezeugnis beantragt werden muss wegen des Hofvermerks im GB.
    Der AS hingegen behauptet, dass es keinen Hofeserben gibt, da der Hof verwaist ist. Somit gilt die Bestimmung nach § 10 HöfeO.
    Ich bin erst neu in Nachlass. Habe mir mal die Höfeordnung angeschaut. Ich bin der Meinung, dass ein Hoffolgezeugnis beantragt werden muss. § 10 gilt doch nur wenn ein Hofeserbe nicht bestimmt wurde und es sonst auch keinen gibt. Hier gibt es aber doch den Abkömmling, oder? Wie seht ihr das?
    LG

  • als Grundbuchrechtspfleger:
    Der Ehegattenhofvermerk hätte nach der Umschreibung auf die Alleinerbin gelöscht werden müssen. Mit entsprechendem Ersuchen wird das Landwirtschaftsgericht in der Regel das Grundbuchamt ersuchen gleichzeitig einen "einfachen" Hofvermerk einzutragen. Vermutlich hat das Grundbuchamt es versäumt, die Akten dem Landwirtschaftsgericht vorzulegen.
    Ob aber ein "Ehegattenhofvermerk" oder ein "Hofvermerk" eingetragen ist, ist unerheblich für die Frage, was zur Grundbuchberichtigung nunmehr vorzulegen ist. Das ist nämlich ein Hoffolgezeugnis, solange noch ein Hofvermerk eingetragen ist.

  • Da ein Hof vorhanden ist, wäre sowohl das Hoffolgezeugnis, als auch der Erbschein vom Landwirtschaftgericht zu erteilen, § 18 Abs. 2 HöfeO. Wenn also der Antrag beim Nachlassgericht gestellt wurde, würde ich zum Landwirtschaftgericht verweisen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ich häng mich hier mal ran...

    In meinem Fall gibt es einen Hofübergabevertrag, aus dem hervorgeht, dass der Hof an den Übergeber zurück fällt, wenn der Übernehmer kinderlos verstirbt.

    Dieser Fall ist jetzt eingetreten. Der eingetragen Hofeigentümer hatte den Hof von seiner Mutter übertragen bekommen. Nun ist er vor seiner Mutter kinderlos verstorben, so dass der Hof laut Vertrag an die Mutter zurück fällt.

    Ist hier ein Hoffolgezeugnis erforderlich oder kann die Rückübertragung auf Grund des Übertragungsvertrages erfolgen?

  • Es geht darum, dass der Grundbesitz rückaufzulassen ist. Und zum Nachweis, wer zur Rückauflassung berechtigt ist, wird natürlich - abhängig von der Hofeigenschaft - entweder ein Hoffolgezeugnis oder ein Erbschein nach dem als Eigentümer eingetragenen Erblasser benötigt.

  • Ich hänge mich hier nochmal ran.
    Ein Erbschein wurde bereits erteilt. Nachträglich stellt sich heraus, dass der Erblasser Eigentümer eines Hofes war.
    Muss der Erbschein eingezogen werden und erneut beim Landwirtschaftsgericht mit Hoffolgezeugnis beantragt werden?

  • Ja; es sei denn, das Landwirtschaftsgericht stellt fest, dass zz. des Erbfalls bereits kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr bestand...

    Hatte den Fall schon 2-3mal, habe d. Erben entsprechend angeschrieben, habe das Schreiben bestimmt noch im Textarchiv und könnte es schicken oder einstellen, falls der Wunsch danach ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Mata (9. November 2015 um 15:05) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Es ist Nachlassspaltung eingetreten, der Erbschein hätte nur über das hoffreie Vermögen erteilt werden dürfen. Das ist aber offensichtlich nicht passiert. Deshalb würde ich - im Prinzip - einziehen. Und bei uns erteilt das LwG dann zumeist Hoffolgezeugnis und Erbschein über hoffreies Vermögen.
    Ich hatte allerdings bereits mehrere Fälle, in denen sich auf Nachfrage heraus stellte, dass zz. des Erbfalls schon lange kein Hof im Sinne der Höfeordnung bestanden hatte. Und dann habe ich die Ausfertigungen des ES zur Akte genommen und den Ausgang des landwirtschaftlichen Feststellungsverfahrens nach § 11 HöfeVfO abgewartet.
    In den Fällen, in denen tatsächlich noch ein Hof existiert, wissen die Beteiligten meist sehr genau, dass sie ein Hoffolgezeugnis des LwG benötigen und keinen Erbschein des NLG (jedenfalls meine bisherige Erfahrung).

  • Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgericht und des Landwirtschaftsgericht fallen in meinem Fall auseinander, so dass ich als Nachlassgericht wohl nur einen Erbschein für das hoffreie Vermögen erteilen kann, sofern die Hofeigenschaft noch besteht.
    Mata, es wäre super, wenn ich das Schreiben an die Erben bekommen könnte.

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