Festsetzung möglich - qualifizierte Klausel

  • Hallo Zusammen!

    Habe hier ein Verfahren, bei dem ich nicht recht weiter weiß und würde gern mal Eure Meinung dazu hören.

    Verfahren endet mit einem Vergleich:

    1. Beklagter zahlt an Kläger 3.000,-- €. Ratenzahlungsvereinbarung (Gesamtbetrag fällig bei Verzug).

    2. Klägerin verpflichtet sich, die Kosten des Rechtsstreits erst nach vollständiger Erfüllung der festgesetzten Vergleichssumme geltend zu machen. Zahlungsmodalitäten wie bei Vergleichssumme.

    3. ...

    4. Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    5. ...

    Klagepartei beantragt nun Kostenfestsetzung. Vergleichssumme ist sicher noch nicht erfüllt.

    Ich bin nun unsicher, wie es weitergeht.

    - Den KFB kann ich wohl erlassen, da passiert ja noch nichts.

    - Ich hab aber überlegt, ob ich die vollstreckbare Ausfertigung rausgeben darf. Denn wenn der Kläger die in Händen hat, könnte er vollstrecken, da das Vollstreckungsgericht ja nichts von der Vereinbarung im Vergleich weiß. Die Beklagte müsste sich dann wieder gegen die Vollstreckung wehren.

    - Oder hab ich evtl. ne qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO? Die könnte ich aber wiederrum erst erteilen, wenn mir die Erfüllung der Vergleichssumme in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen ist. Ob das irgendwann überhaupt möglich ist, ist jetzt ja egal.

    - Oder handelt es sich bei der Vereinbarung im Vergleich lediglich um eine Zahlungsmodalität und Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen den Parteien, die mich jetzt gar nicht zu interessieren hat und alles läuft wie immer?

  • Hallo,

    also ich meine du hast eine qual. Klausel, wobei die zu beweisende Tatsache die vollständige Erfüllung der Vergleichssumme ist (keine Abgabe einer WE).

    Den KFB würde ich noch nicht erlassen. Solange noch kein Nachweis über die vollständige Befriedigung vorliegt ist der Gläubiger lt. Entscheidung noch nicht zur Geltungmachung der Kosten berechtigt. Die vollstr. Ausf. wird dann sowieso noch nicht erteilt.

    Der Gläubiger hat daher m. E. noch kein Rechtschutzbedüfnis für den Erlass des KFB. Darauf würde ich ihn hinweisen. Zinsen können daher auch erst dann beginnen, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, der Gläubiger also antragsberechtigt wird.

  • @ st679, P. und Steinkauz:

    Sorry, dass ich nochmal nachfrage: Ist das einfach so ein Gefühl oder könntet Ihr das auch begründen?

  • Die Frage stellt sich für mich eher , woher Du ein ( gerichtliches ? ) Zurückbehaltungsrecht an einer vollstreckbaren Ausfertigung herleitest.
    Im übrigen könnte man mit dem Schweigen der Gegenseite zum Festsetzungsantrag entspr. § 138 III ZPO operieren.

  • Die KGE ist uneingeschränkt und eindeutig. Die Vereinbarung der Zahlungsmodalität lässt sich wohl nicht mit der klaren KGE verknüpfen. Das ist vielmehr Sache der Parteien untereinander. Leider habe ich dazu keine Rechtsprechung. Sollte jemand dazu was haben, wäre ich für Hinweise dankbar.

  • @ Steinkauz:
    Natürlich kein Zurückbehaltungsrecht, aber wenn ich davon ausgehe, dass ein Fall der qualifizierten Klausel vorliegt, dann kann ich die ja gegenwärtig noch nicht erteilen und damit keine vollstreckbare Ausfertigung rausgeben.

    @ 13:
    Das heißt, Du gehst wegen der klaren Formulierung in Punkt 4 des Vergleichs auch von einem normalen Fall aus und würdest den KFB erlassen und die vollstreckbare Ausfertigung mit einfacher Klausel sofort rausgeben?

  • @ st679, P. und Steinkauz:

    Sorry, dass ich nochmal nachfrage: Ist das einfach so ein Gefühl oder könntet Ihr das auch begründen?

    Naja, es ist schwierig zu begründen.
    Eigentlich wie 13: Die KGE ist nicht einegschränkt. Alles andere sind Zahlungsmodalitäten. (Die Kl. verpflichtet sich...)


  • @ 13:
    Das heißt, Du gehst wegen der klaren Formulierung in Punkt 4 des Vergleichs auch von einem normalen Fall aus und würdest den KFB erlassen und die vollstreckbare Ausfertigung mit einfacher Klausel sofort rausgeben?

    Ich sehe diesbezüglich keine Hindernisse.

  • Hat denn der Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt? Ansonsten sähe ich in der Kostenfestsetzung ersteinmal kein Problem. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel stößt bei mir auf Bedenken. Ein böswilliger Gläubiger könnte ansonsten mit der Vollstreckung beginnen und den Vergleich teilweise zu Makulatur machen. Was hätte der Kostenschuldner, der sich brav an die Abmachung im Vergleich hält und seine Raten regelmäßig zahlt, denn dagegen zu setzen? In dem Zusammenhang wäre noch interessant zu wissen, ob vom Vergleich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.

  • Was hat jetzt eigentlich die Klausel für den Vergleich mit der Festsetzung zu tun ?? Du hast einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und ein eindeutige KGE . Festsetzung und vollstreckbare Ausf. des KFB erteilen. Über die Klausel bzgöl. des Vergleichs kann man sich dann Gedanken machen, wenn es soweit ist.

    gruss

    wulfgerd

  • wie 13 und wulfgerd. Missbrauch kann - fast - immer betrieben werden. Das ist für mich kein Argument. Wenn die KGE eindeutig ist, erlasse ich den Kfb und schicke auch die vollstr. Ausf. raus.

  • Was hat jetzt eigentlich die Klausel für den Vergleich mit der Festsetzung zu tun ?? ...


    Wie ich schon schrieb, "es wäre interessant zu wissen". Die Kostenfestsetzung würde ich davon nicht abhängig machen wollen. Mein Interesse galt eher dem Verhalten des Gläubigers, ich wollte nur mal wissen, wie ein Gläubiger mit so einem Vergleich 'tickt'.
    Im Übrigen habe ich in diesem Zusammenhang im RPfleger 1997, S. 413 einen interessanten Aufsatz von Münzberg gelesen. Danach sind meine Bedenken gegen die Klausel gegen Null tendierend geschrumpft. Gegebenenfalls müsste sich der Schuldner wohl gemäß § 767 ZPO zur Wehr setzen. Für die Anwendung des § 726 ZPO wäre auch hier kein Raum, weil es eben für den Gläubiger nichts zu beweisen gibt. Es ist letztlich Sache des Schuldners zu beweisen, dass der Vollstreckung die absprachegemäße pünktliche Zahlung geleistet wurde.

  • @ Mitwisser:

    Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wurde bisher nicht beantragt. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des KFBs ist im KFA enthalten.

    @ all:

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

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