Gegenstandswert bei Herausgabe Grundstück

  • Hallo,

    wir möchten eine Klage einreichen. Es geht im Klageantrag zu 1. um die Erklärung des Beklagten, dass eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gelöscht werden kann und im zweiten Klageantrag um die Herausgabe des Grundstücks.

    Ich würde als GW für den Antrag zu 1. den seinerzeitigen Kaufpreis nehmen. Aber beim Klageantrag zu 2., also die Herausgabe des Grundstücks, weiß ich nicht so recht. Kann mir da jemand einen Tipp geben?

    Danke vorab.

    LIane

  • Der Wert für die Löschung der Auflassungsvormerkung ist gem. § 3 ZPO zu schätzen, wobei maßgebend das Interesse Eures Mandanten an der freien Verfügung über das Grundstück ist (OLG Frankfurt, JurBüro 1962, 526; OLG Nürnberg, JurBüro 1977, 717; OLG München, JurBüro 1978, 1564; OLG Saarbrücken, AnwBl. 1979, 114; OLG Frankfurt, AnwBl. 1983, 147; OLG Nürnberg, AnwBl. 1970, 55 = hälftiger Grundstückswert).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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