Beratungshilfe für Betreuer

  • Ich als "alte" Rechtspflegerin beginne gerade - seit 1.11. - mit Beratungshilfesachen und muss damit fertig werden, dass Papa Staat ganz schön viel Geld zahlen soll.
    Ich habe aber jetzt einen Antrag auf dem Tisch, mit dem ich mich nicht anfreunden kann.
    Der Sachverhalt:
    Eine Bank verlangt von den Betreuern, deren Betreute bei ihr ein Konto habe, bei jeder Kontoverfügung die Vorlage des Betreuerausweises.
    Laut Beschluss BGH vom 30.03.2010, XI ZR 184/09 ist eine Bank nicht berechtigt, nach einmaliger Vorlage des Betreuerausweises im Original jedesmal erneut die Vorlage zu verlangen.
    Eine Betreuerin ist es leid, den Betreuerausweis jedesmal vorzulegen, und beauftragt die Bank schriftlich - unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung - diverse Überweisungen für ihre Betreuten auszuführen (soll Nachweis der Eigeninitiative sein).
    Als die Bank unter Hinweis auf die interne Anweisung die Bearbeitung der Überweisungen ablehnt, wendet sich die Betreuerin im Namen eines betroffenen Betreuten an einen Anwalt. Dieser schreibt die Bank an und weist diese noch einmal auf den Beschluss des BGH hin.

    Der Anwalt beantragt ein Jahr später die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe und Auszahlung der Vergütung in Höhe von 99,96 €.
    Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe wurde für den Betreuten von der Betreuerin gestellt.

    Mir geht es gegen den Strich, dass der Steuerzahler dafür zahlen muss, dass die Betreuerin ein grundsätzliches Problem mit der Bank hat. In der BGH-Entscheidung steht jedoch, dass der Betreute klagen muss, da er das "Kontenvertragsverhältnis" mit der Bank hat.

    Ich neige stark dazu, den Antrag zurückzuweisen, zumal ich auch nicht erkennen kann, warum gerade in dieser Betreuungssache Beratungshilfe beantragt wurde. Vielleicht hatten die anderen betroffenen Betreuten Vermögen?

    Ich will der Betreuerin nichts Böses, aber können grundsätzliche Probleme der Betreuer mit anderen Behörden, die die Betreuungstätigkeit an sich stören, auf Kosten des Steuerzahlers gelöst werden?

    Wie ist dazu die allgemeine Meinung?

  • Herzlich willkommen und lös' Dich bitte von dem Gedanken, es kann nicht sein, dass der Staat Geld zahlen soll. Das Gesetz sieht die Sozialleistung vor.

    Ich meine, das Argument, vielleicht hätte ein andere Betreuter Geld gehabt, ist kein Argument. Der Anwalt kann sich nämlich nicht raussuchen, welchen Betreuten er vertreten wiill. Die Frage ist nur, warum muss die Bank nicht die Kosten zahlen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo "Raucherin", wenn dein Name auf eine Eigenschaft von dir deutet, gehörst du ja wie ich zu einer aussterbenden Rasse.

    Aber nun zum Problem:

    Ich meine du siehst das falsch, dass die Betreuerin ein Problem mit der Bank hat. Hier hält sich die Bank nicht an BGH-Entscheidungen, so das in Wirklichkeit die Bank das Problem darstellt. Da es sich um ein eindeutig rechtliches Problem handelt, gibt es dafür auch Beratungshilfe.

    ...und hier noch nen Tipp von einem ebenfalls "alten" Rechtspfleger, der aber schon seit Jahren Beratungshilfe macht.
    Es macht keinen Sinn, sich Gedanken um irgendwelche Leistungen des Staates zu machen, die von Gesetzgeber gewollt sind. Wenn "der Staat" meint, dass im Bereich Beratungshilfe zu viel gezahlt wird, soll er die Gebühren kürzen, oder das Gesetz abschaffen. Wir haben nur das Gesetz richtig anzuwenden, der fiskalische Aspekt sollte keinerlei Einfluss haben.

    p.s. und wenn du an den Nürburgring oder den Berliner Flughafen denkst, handelt es sich bei der Beratungshilfe nicht mal um Peanuts, sondern höchstens im Erbsen oder Linsen.

  • Ich will der Betreuerin nichts Böses, aber können grundsätzliche Probleme der Betreuer mit anderen Behörden, die die Betreuungstätigkeit an sich stören, auf Kosten des Steuerzahlers gelöst werden?

    Wie ist dazu die allgemeine Meinung?

    Hätt ich fast vergessen.
    Probleme mit anderen Behörden, wie JobCenter, Arbeitsamt, Sozialamt usw. machen bei den von mir erteilten Beratungsschein mindestens 30 % aus, wobei das JobCenter "führend" ist.

  • Beratungshilfe ist für die Betroffene im geschilderten Fall zu gewähren.

    Beratungshilfe wurde schon vom RA gewährt;), es ist nunmehr zu entscheiden, ob nachträgliche Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu bewilligen ist. Und das kann man auch anders sehen. Beratungshilfe besteht in erster Linie nur in Beratung, ggf. auch in Vertretung. Eine Beratung ist immer dann notwendig, wenn der Antragsteller einen rechtlichen Rat benötigt. Hier stellt sich schon die Frage, wer Antragsteller ist. Der Betreute oder der Betreuer? Denn der Betreute selbst ist nur indirekt betroffen. Würde der Betreuer regelmäßig seinen Betreuerausweis vorzeigen, gäbe es auch kein Problem. Selbst wenn man annimmt, der Betreute habe ein Problem, so bedarf es auch für ihn keine rechtliche Beratung, kennt man doch die Rechtslage durch die Entscheidung des BGH. Wenn denn aber schon keine Beratung notwendig ist, dann ist auch fraglich, ob eine Vertretung erfolgen musste. Der Betreuer wurde schon der Bank gegenüber tätig und eines anwaltlichen Schriftsatzes hätte es nicht mehr bedurft. Der RA hätte sofort gerichtlich vorgehen können und die Bank wäre zur Kostentragung verpflichtet gewesen. Warum also Beratungshilfe?

    Einmal editiert, zuletzt von Bumani (8. November 2012 um 21:27)

  • Beratungshilfe ist für die Betroffene im geschilderten Fall zu gewähren.

    Beratungshilfe wurde schon vom RA gewährt;), es ist nunmehr zu entscheiden, ob nachträgliche Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu bewilligen ist. Und das kann man auch anders sehen. Beratungshilfe besteht in erster Linie nur in Beratung, ggf. auch in Vertretung. Eine Beratung ist immer dann notwendig, wenn der Antragsteller einen rechtlichen Rat benötigt. Hier stellt sich schon die Frage, wer Antragsteller ist. Der Betreute oder der Betreuer? Denn der Betreute selbst ist nur indirekt betroffen. Würde der Betreuer regelmäßig seinen Betreuerausweis vorzeigen, gäbe es auch kein Problem. Selbst wenn man annimmt, der Betreute habe ein Problem, so bedarf es auch für ihn keine rechtliche Beratung, kennt man doch die Rechtslage durch die Entscheidung des BGH. Wenn denn aber schon keine Beratung notwendig ist, dann ist auch fraglich, ob eine Vertretung erfolgen musste. Der Betreuer wurde schon der Bank gegenüber tätig und eines anwaltlichen Schriftsatzes hätte es nicht mehr bedurft. Der RA hätte sofort gerichtlich vorgehen können und die Bank wäre zur Kostentragung verpflichtet gewesen. Warum also Beratungshilfe?

    ehm die rechtslage ist in den allermeisten fällen recht eindeutig- aber trotzdem wird sich gekloppt.
    und berh ist doch gerade dafür da eine klage noch nicht einzureichen um die sache aussergerichtlich zu klären und die gerichte mit so zeug nicht zu "belasten".

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Ich finde auch, dass man (wie Bumani) zumindest einen zweiten Gedanken darauf verschwenden sollte, wessen Ansprüche / Rechte der RA im vorliegenden Fall überhaupt wahrgenommen hat. Die des Betreuten oder der Betreuerin?

    Wurde letztlich der Betreute daran gehindert, über sein Konto zu verfügen, weil man seinem gesetztlichen Vertreter seine gesetzliche Vertretungsmacht nicht geglaubt hat oder werden in erster Linie die Interesse der Betreuerin wahrgenommen, weil diese es aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit es leid ist, immer ihre Bestellungsurkunde vorlegen zu müssen?

    Wenn hier (nur / in erster Linie) die Interessen der Betreuerin vertreten wurden, dann wäre auch bzgl. der Bewilligungsvoraussetzungen abzustellen. Ob dann (Berufs-)Betreuer z. B. die finanziellen Voraussetzungen für die BerH erfüllen dürfte dann zu prüfen sein.

    Ich will nicht behaupten, dass im vorliegenden Fall die Interessen der Betreuerin wahrgenommen wurden. Soll nur ein Denkanstoß sein.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich kann im geschilderten Fall auch nicht erkennen, inwiefern Interesses des Betreuten wahrgenommen werden sollen.
    M. E. handelt es sich eher um die Interessen der Betreuerin.

    Es ist aus meiner Sicht auch kein rechtliches Problem, sondern eher ein tatsächliches.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich kann im geschilderten Fall auch nicht erkennen, inwiefern Interesses des Betreuten wahrgenommen werden sollen.
    M. E. handelt es sich eher um die Interessen der Betreuerin.

    Sehe ich auch so, zumal sie dieses Problem ja nicht nur bei diesem Betreuten haben wird.

    Es ist aus meiner Sicht auch kein rechtliches Problem, sondern eher ein tatsächliches.

    Das sehe ich allerdings nicht so. Die Frage der Legitimation/des Nachweises der Vertretungsmacht ist nicht nur ein tatsächliches Problem.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Beratungshilfe ist für die Betroffene im geschilderten Fall zu gewähren.

    Beratungshilfe wurde schon vom RA gewährt;), es ist nunmehr zu entscheiden, ob nachträgliche Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu bewilligen ist. Und das kann man auch anders sehen. Beratungshilfe besteht in erster Linie nur in Beratung, ggf. auch in Vertretung. Eine Beratung ist immer dann notwendig, wenn der Antragsteller einen rechtlichen Rat benötigt. Hier stellt sich schon die Frage, wer Antragsteller ist. Der Betreute oder der Betreuer? Denn der Betreute selbst ist nur indirekt betroffen. Würde der Betreuer regelmäßig seinen Betreuerausweis vorzeigen, gäbe es auch kein Problem. Selbst wenn man annimmt, der Betreute habe ein Problem, so bedarf es auch für ihn keine rechtliche Beratung, kennt man doch die Rechtslage durch die Entscheidung des BGH. Wenn denn aber schon keine Beratung notwendig ist, dann ist auch fraglich, ob eine Vertretung erfolgen musste. Der Betreuer wurde schon der Bank gegenüber tätig und eines anwaltlichen Schriftsatzes hätte es nicht mehr bedurft. Der RA hätte sofort gerichtlich vorgehen können und die Bank wäre zur Kostentragung verpflichtet gewesen. Warum also Beratungshilfe?

    ehm die rechtslage ist in den allermeisten fällen recht eindeutig- aber trotzdem wird sich gekloppt.
    und berh ist doch gerade dafür da eine klage noch nicht einzureichen um die sache aussergerichtlich zu klären und die gerichte mit so zeug nicht zu "belasten".

    Ich denke das BerHilfegesetz wurde nicht dafür geschaffen um gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden, sondern um den unbemittelten Ratsuchenden den Zugang zum rechtlichen Rat durch einen RA zu ermöglichen. Ein erfreulicher Nebeneffekt mag die Vermeidung unnötiger Gerichtsverfahren sein, wobei diese meist schon in der PHK Prüfung scheitern würden (unbemittelter Kläger, Aussicht auf Erfolg usw.). Vorliegend wäre es ggf. wünschenswert gewesen, dass eine gerichtliche Entscheidung getroffen worden wäre, denn dann hätte die Bank ggf. auch ihre interne Anweisung geändert.

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe von einer Betreuerin für den Betreuten in einer Erbschaftsangelegenheit vorliegen. Die Betreuerin ist Rechtsanwältin und in dieser Sache auch als Rechtsanwältin und nicht als Betreuerin tätig geworden.

    Es geht um die Feststellung von Erbansprüchen des Betroffenen. Dies wurde vom Sozialhilfeträger verlangt.

    Die Betreuerin teilt mit, dass es rechtlich schwierig war, da Namen und Anschriften weiterer Familienangehöriger nicht bekannt waren und nicht bekannt war, wer Erbschaftbesitzer ist. Ein Schreiben an ein Familienangehörigen mit der Aufforderung zum Bestand des Nachlasses wurde von der Rechtsanwältin getätigt.

    Ich denke, dass für das Ermitteln dieser Tatsachen kein Rechtsanwalt tätig werden muss und tendiere dazu, den Antrag zurück zu weisen.

    Welche Meinungen habt Ihr dazu?

  • Die Rechtsanwältin teilt noch mit, dass die Überprüfung und Durchsetzung von Erbansprüchen mit tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Sie ist der Meinung, dass auch ein anderer Betreuer ohne fachliche Qualifikation einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.

    Ich werde erst mal anfragen, wo die rechtlichen Schwierigkeiten lagen und dann ggf. zurück weisen.

  • Das ist ja auch unbestritten.

    Damit es da problematisch werden kann, müssen die Miterben aber erst einmal kontaktiert werden, denn nicht in jedem Fall wird es auch rechtlich schwierig. Die erste Kontaktaufnahme ist aber nicht beratungshilfefähig.

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