Forderungs"austausch" bei ZwaSi

  • Hallo,

    das FA betreibt die Zwangsversteigerung wegen dinglicher Ansprüche aus einer ZwaSi.
    Der Schuldner hat jetzt nachgewiesen, dass er die Forderung sowie die Gerichtskosten beglichen hat, und beantragt die Einstellung des Verfahrens.
    Ich hatte das FA dazu gehört, in der Hoffnung, dass der Antrag zurückgenommen wird.
    Das FA nimmt aber nicht zurück, sondern teilt mit, es habe die Eigentümergrundschuld wegen weiterer Forderungen des Schuldners gepfändet.

    M.E. kann das Verfahren nicht ohne weiteres wegen "anderer" Forderungen weiterbetrieben werden.
    Ich gedenke daher, das Verfahren nach § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen.

    Ich frage mich nur, was das FA jetzt tun muss.
    Ist die Eintragung der Pfändung im GB erforderlich? Oder reicht ein Beitrittsantrag unter Vorlage des Pfändungsbeschlusses?

    Liebe Grüße
    zwecke

  • Die Pfändung einer Eigentümergrundschuld, die aus einer Zwasi entstanden ist, muss im GB eingetragen sein, § 830 ZPO. Um daraus dann die Zwangsversteigerung betreiben zu können, braucht das FA einen Duldungstitel, denn die Ausnahme nach § 867 Abs. 3 ZPO gilt nur für die Forderung, wegen der die Eintragung der Zwasi erfolgte. Stöber, 19.Auf. Anm. 11.2 zu § 15 ZVG.
    Eine "Forderungsauswechslung " gibt es bei Zwangshypotheken nicht.

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