Zinsen des RA

  • Hallo zusammen,

    ich bin bei einer Sache etwas ratlos und hoffe auf euer Wissen. Folgener Sachverhalt:

    Krankenhaus macht Kosten gegen Versicherung geltend für Patientenaufenthalte (ca. 100 Verfahren). RA vertritt Krankenhaus, gibt die Sache aber im Verfahren an andren RA ab. Nun macht er seine Kosten nach § 11 RVG gegen Auftraggeber geltend. Er verlangt jeweils (also in allen Verfahren) eine 1,3 VG und 1,2 TG. Beklagte wendet ein, das TG nicht entstanden ist (womit sie auch recht hat). Gericht fertigt KfB und setzt TG nicht fest. In Einverständnis mit dem RA wird nur ein KfB in einer Sache gefertigt (dem RA wird ja klar sein, dass in allen Verfahren keine TG festgesetzt werden wird). Auftraggeber soll Rechnungen des RA so zahlen. Macht er auch, aber nur in dem Verfahren mit dem Beschluss zahlt er auch die Zinsen. RA verlangt in allen Verfahren Zinsen. Neuer RA von Auftraggeber bzw. Klägerin ist genervt und meint "der Bogen solle nicht überspannt werden".
    Was mache ich jetzt mit den Zinsen. Soll der RA die bekommen bzw. hat er einen Anspruch und ich mache jetzt für die Zinsen jeweils einen KfB? Oder bekommt er keine Zinsen?

    Ich hoffe ich habe den Sachverhalt einigermaßen verständlich wiedergegeben :confused:

  • Wenn ich einen Antrag habe, muss ich den auch bescheiden.
    Ich kann mich nicht darauf ausruhen, dass die (vielen) Verfahren gleichen oder ähnlichen Inhalts sind.
    Der RA hat einen Antrag gestellt und einen Anspruch auf Festsetzung, auch der geltend gemachten Zinsen.
    Wir sind hier nicht bei Wünsch-Dir-was und menscheln sollte es auch nicht zu oft.
    Wenn Du nicht bescheidest, könnte man Dir das nachtragen, auf die ein oder andere Weise!

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Mein Vorgänger hat sich ja mit dem RA geeinigt, dass es ausreichend ist, nur in dem Verfahren einen KfB zu machen. Für die restlichen Verfahren hat der RA dem Auftraggeber jeweils eine Kostennote zur Zalung eingereicht (die er auch bei Gericht eingereicht hat). Es ging sich ja erstmal nur darum, dass entschieden werden soll, ob die TG angefallen ist oder nicht.
    Soll ich denn jetzt nachträglich die Kosten des RA bescheiden? Gezahlt ist ja alles von dem Auftraggeber, nur um die Zinsen wird sich gestritten.

  • Ist der Antrag zurückgenommen worden?
    Nein? Dann bescheiden!
    Klar will der RA seine Zinsen haben. Ist auch sein gutes Recht.

    Die Einigung des Vorgängers ... gut, ich hätte es nicht so unsauber gelöst. Aber das hilft Dir jetzt auch nicht weiter.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich kenne auch ein Jobcenter, das nur dann Zinsen zahlt, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wird. Sinnfrei für alle Beteiligten, aber nicht zu ändern. Dann muss es eben ein Beschluss sein.

    Alternativ könnte man ja mal beim Antragsgegner anrufen und fragen, wo er für sich einen Vorteil vermutet, wenn er Zinsen erst nach einem entsprechenden Beschluss zahlt. Man darf ja annehmen, dass man dort auch kein übersteigertes Interesse an 100 fast identischen KFB-Ausfertigungen hat.

  • @Sozi:
    Liegen tatsächlich in allen Verfahren Anträge nach § 11 RVG vor oder nach Voranfrage des RA nur in einem "Muster"verfahren?
    Hat das Krankenhaus ggf. Kenntnis von den weiteren Anträgen oder müsste hierüber noch in Kenntnis gesetzt werden - dann sollte die Verzinsungsfrage ohne zusätzliche Beschlüsse mit dem Krankenhaus zu klären sein, zumal, wenn die Zahlung grds. zunächst auf die Zinsen zu verrechnen gewesen wäre.

  • Es liegen tatsächlich für jedes Verfahren Anträge mit den entsprechenden Streitwerten vor. Und das Krankenhaus hat auch alles gezahlt. Dies bestätigte der RA in seinem Schreiben, machte dann aber darauf aufmerksam, dass er auch die Zinsen haben wolle. Das Krankenhaus bzw. der Bevollmächtigte sieht das aber nicht ein. Dabei bin ich auch dafür, dass der RA seine Zinsen bekommt (auch wenn der mich wahnsinnig macht...) ;)

  • Unter dem Vorwand, es gehe um die TG und deshalb soll nur ein Verfahren entschieden werden und der Rest wird freiwillig ohne zinsen gezahlt - das sieht mir nach Taktik aus, um sich eben vor diesen Zinsen zu drücken. Da die Antragsformulare dort bestimmt nicht anders aussehen als üblich, dürfte der Verzinsungsantrag im Text enthalten sein. Also wird entschieden, ob das einer einsehen will oder nicht. Der berechtigte Antrag steht und ist bislang nicht erfüllt/erledigt worden. Also KFB wegen des ausstehenden Restes.

  • 13:
    Also würdest du jeweils noch die KfB's für die ausstehenden Zinsen aber nicht für die beantragten (und ja schon gezahlten) Kosten machen? Und die Zinsen ganz normal ab Eingang des Antrags bei Gericht festsetzen?

  • Ich würde das Krankenhaus bzw. genau genommen deren aktuellen Anwalt befragen, ob sie die Zinsen nachentrichten oder ob sie tatsächlich zu den vorliegenden Anträgen auf Beschlüssen bestehen, in denen der Betrag nebst Zinsen und ggf. einem Hinweis darauf, was wann bisher gezahlt worden ist benötigen.
    Denke damit dürfte sich das bei verständigen Personen durch weitere Zahlung erledigen.

  • Super, danke für eure Antworten :)
    Ich bespreche das dann zunächst mal mit dem Bev. des Krankenhauses. Sollten die nicht nachgeben, bescheide ich alles.
    Ich kann ja berichten wie es gelaufen ist :daumenrau

  • :dito:

  • Natürlich ist der gegnerische Anwalt nicht verständig und will die Zinsen nicht zahlen. Ich habe jetzt vor die Zinsen in jedem Verfahren festzusetzen. Aber wie stelle ich das an? Ich brauche eine kurze aber gute Begründung. Kennt ihr eine Entscheidung, auf die ich Bezug nehmen kann?

  • Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz.

    Ich würde über den Antrag entscheiden. Wenn der nicht in Höhe der gezahlten Forderung zurückgenommen wird, würde ich über den ganzen Antrag entscheiden und alles festsetzen.

    Unsauberes Arbeiten zahlt sich halt nicht aus..:strecker

  • Natürlich ist der gegnerische Anwalt nicht verständig und will die Zinsen nicht zahlen. Ich habe jetzt vor die Zinsen in jedem Verfahren festzusetzen. Aber wie stelle ich das an? Ich brauche eine kurze aber gute Begründung. Kennt ihr eine Entscheidung, auf die ich Bezug nehmen kann?

    Ich würde einen letzter Hinweis auf § 367 BGB an den neuen Anwalt und nachrichtlich an seine Mandantin versuchen. Fruchtet dieser nicht, würde ich wohl den alten Anwalt wegen der Zahlung anschreiben und ihn um eine Forderungsaufstellung bitten.

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