Terminsgebühr in einstw. Vfg. + Hauptsache?

  • Hallo, ich arbeite seit drei Wochen als Rechtspflegerin in den Abteilungen Zivil und Familie.

    Mit einer Kostenakte komme ich nicht weiter:

    Dort war ein einstweiliges Vfg.-Verfahren und gleichzeitig ein Hauptsache-Verf. über Unterhalt anhängig.

    Im Terminsprotokoll zur mdl. Verhandlung ist nur aufgeführt, dass das Verfahren "In der Familiensache..." aufgerufen wurde, die Parteien sodann verhandelten, die Richterin Bedenken zu den PKH-Anträgen äußerte und die Klägerin dann beide Anträge / Klage zurücknahm.

    Der Beklagten-Vetr. beantragt die Kostenfestsetzung. U.a. macht er jeweils eine Term.geb. für das einstw. Verfahren geltend und eine Term.geb. für das Hauptsacheverfahren.
    Der Kl.-Vertr. rügt das mit dem Hinweis, dass nur das Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz aufgerufen wurde (ein gleichzeitiger Aufruf sei angeblich nicht möglich !?!) und die Klage noch vor dem Aufruf (= Beginn des Termins in der Hauptsache) zurückgenommen sei.

    Ist die Terminsgebühr in beiden Angelegenheiten entstanden?
    Über Hilfe wäre ich sehr, sehr dankbar! :)

  • Solange die Verfahren nicht verbunden sind, würde ich sie getrennt bearbeiten. Wenn es im einstweiligen Verfahren noch nicht einmal einen Beschluß gegeben hat, würde ich mir über die Terminsgebühr keine Gedanken machen, die kann nur entstehen, wenn Widerspruch eingelegt wurde.
    (So aus dem Bauch raus)

  • Ich gehe mal davon aus, dass nur ein Aktenzeichen für beides vorhanden ist:

    Da es sich dann um eine Familiesache handelt (Unterhalt), ist eine Hauptsache anhängig. Im Rahmen der Hauptsache ist weiterhin ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig. Die einstweilige Anordnung gehört zwar zum Hauptsacheverfahren, wird aber gebührenrechtlich als eigenes Verfahren behandelt.

    In beiden Verfahren ist regelmäßig eine 1,3 VerfG nebst Auslagenpauschale entstanden. Der Streitwert der EA-Sache ist normalerweise der sechsfache Monatsbetrag (ohne Rückstände), der Streitwert der Hauptsache ist der 12-fache Betrag mit Rückständen.

    Frag mal Deinen Richter, ob die mündliche Verhandlung zur Hauptsache und zur EA - Sache stattgefunden hat. Wenn ja, gibt es auch zwei TG. Hat die mdl. Verhandlung nur zur HS stattgefunden, gibts die TG nur aus dem Wert der HS. Die Rücknahme der Klage bedingt automatisch auch die Rücknahme des EA - Antrages. Dieses muss nicht gesondert erklärt werden. Wird es dennoch erklärt, löst das aber keine zusätzlichen Gebühren aus.

  • Ich danke Euch für Eure Hilfe!

    Echt kniffelig. Ich hätte in die Richtung gedacht, dass zwei Term.geb. entstanden sind, da die Anträge zu beiden Verfahren gestellt worden sind. Habe aber wirklich keine Ahnung.

    Im Übrigen haben beide Verfahren nur ein Az.

    Gruß von mir! :D

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