Grundbucherbschein - Aufhebung Beschränkung durch Richter?

  • Liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich hoffe zwar die Antwort zu kennen, suche aber noch eine Bestätigung bzw. entsprechende Gegenargumente.

    Zurzeit gibt es unter einigen Rechtspflegern die Diskussion, ob der durch einen Richter mit der Beschränkung "nur für Grundbuchzwecke" erteilte Erbschein ohne weiteres durch den Rechtspfleger ohne die Beschränkung an die Beteiligten ausgehändigt werden darf, wenn dieser die Kosten nacherhebt.

    Die einen von uns meinen, dass der Richter den Erbschein nur mit Beschränkung erteilt wurde und somit dieser auch nur die Beschränkung aufheben kann.

    Ich vertrete aber die Ansicht, dass es keiner weiteren rechtlichen Würdigung durch den Richter bedarf, da der Inhalt des Erbscheines nicht verändert wird. Die angebrachte Beschränkung betrifft nur die Kosten, welche ja sowieso der Richter nicht erhebt. Daher habe ich bisher immer den Erbschein unter gleichzeitiger Kostennacherhebung ausgehändigt.

    Wie seht ihr dies?

    Danke für Eure Hilfe.

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