Nachträgliche Erweiterung § 850 d ZPO

  • Ich weiß, die nachträgliche Erweiterung des Pfändungsumfangs nach § 850 d ZPO hatten wir schon...
    Ich schwanke im Moment aber noch über die Verfahrensweise.
    Hört ihr den Schuldner vor der Änderung/Erweiterung des Pfübs an?
    Immerhin ist die Wirkung, d.h. die Verschärfung der Pfändung, ja wie ein neuer Pfüb zu sehen => also § 834 ZPO.
    Auf der anderen Seite wird der bestehende Beschluss auf Antrag des Gläubigers hinsichtlich der Pfändungsgrenzen abgeändert => Anhörung?

  • Eine neue Pfändung würde ich nicht annehmen und eine Änderung im Sinne des § 850g ZPO ist es auch nicht, weil sich die Verhältnisse nicht geändert haben, nur der Gläubiger ist scheinbar wach geworden und holt etwas versäumtes nach.

    Wie würdest Du es denn behandeln, wenn der Gläubiger in einer ZV einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen würde oder eine Zusammenrechnung beantragt?

  • :oops: Doch! Eigentlich schon!
    Ich war mich nämlich nicht sicher, ob ich das Ganze mit einer erneuten Pfändung (wegen des erweiterten Umfanges) gleichsetzen soll oder "nur" als Änderung der Pfändungsgrenzen betrachten soll.
    Ich entscheide mich jetzt für die Änderung der Pfändungsgrenzen und höre den Schuldner erst mal an.

    Vielen Dank für die Beiträge!

  • Die nachträgliche Änderung des PfÜB ist möglich (vgl. BeckOK ZPO , § 850d, Rn. 32).

    Die Erweiterung entfaltet jedoch nur Wirkung für Beträge, die der DS noch nicht ausgekehrt hat. Ich führe im Beschluss daher immer an, dass die Pfändungswirkung hinsichtlich der Differenzbeträge erst mit Zustellung an den DS wirksam wird.

  • auch wenn die Diskussion hier schon etwas länger ruht, hier kurz meine Ansicht:

    Eine vorherige Anhördung d. Schuldners ist m. E. bei einer Pfändung die zunächst nach § 850c ZPO erfolgte und später nach § 850d ZPO erweitert werden soll nicht vorgeschrieben (Zöller/Stöber, ZPO, 29. ZPO, §§ 834 ZPO, Rn. 2).Dort st

    eht, dass der Schuldner, zu Anträgen des Gläubigers, der auf Vornahme weiterer Pfändung zielt, die wieder erst mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam werden, nicht zu hören ist. Bzgl. des Differenzbetrags zwischen § 850c ZPO und § 850d ZPO wird die Zustellung des nachträglichen Beschlusses nach § 850d ZPO erst mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam, deswegen höre ich, wenn der Gl. Nachträglich nach § 850d ZPO pfändet, vor Erlass des „Erweiterungsbeschlusses“ nicht an.
    Allerdings wird man wohl auch die vorherige Anhörung gut begründet können, denn die unterbleibende Anhörung soll ja in erster Linie dazu dienen, dem Schuldner keine Möglichkeit geben, pfändbares Einkommen umzuleiten, zu verschleiern usw. Wenn das Arbeitseinkommen aber nach § 850c ZPO bereits (ohne vorherige) Anhörung gepfändet ist, und jetzt erweitert nach § 850d ZPO gepfändet werden soll, sehe ich keine Gefahr bzgl. einer Umleitung, Verschleierung usw. des Einkommens. Die Gefahr dass der Schulner in den Sack haut und die Erwerbstätigkeit komplett aufgibt, besteht ja bereits auch bei einer Pfändung nach § 850c ZPO.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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