laufende Abschlagszahlungen für Wasser/Abwasser ins geringste Gebot?

  • Hallo alle zusammen!!

    Ich grübel gerade darüber nach, ob ich die laufenden Abschlagszahlungen für Wasser/Abwasser genauso im geringsten Gebot berücksichtigen kann wie die offenen Forderungen nach der jeweiligen Jahresabrechnung. (Wasser/Abwasser kommt nach den kommunalen Regelungen zweifelsfrei in RKL 3)
    Ich tendiere zu einem Nein - aus der Überlegung heraus, dass die tatsächliche Forderung ja erst nach Jahresrechnung fällig wird -welche ja erst das Ablesen und Berechnen des tatsächlichen Verbrauchs voraussetzt. Die Abschläge sehe ich irgendwie als nicht wirklich verbindlich fällig an (obwohl es ja anders im Gebührenbescheid steht).
    Bislang hab ich leider nichts gefunden..... :gruebel:

  • Zitat

    Ich tendiere zu einem Nein

    Dann dürften die Hausgeldvorauszahlungsforderungen, die bei der Versteigerung von Eigentumswohnungen regelmäßig von den Eigentümergemeinschaften angemeldet werden, auch nicht berücksichtigt werden.

    Ob es sich um eine Vorauszahlungsforderung oder um eine "abgerechnete" Forderung handelt, ist unerheblich.

  • In den Kommunalen Abgabengesetzen (KAG) der Länder steht drin, dass auf Benutzungsgebühren vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert werden können.
    Diese Abschläge werden per Verwaltungsakt/Bescheid zu bestimmten Terminen festgesetzt und sind vollstreckbar bzw. liegen in diesem Fall auch als öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit sie fällig sind.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (13. November 2012 um 12:11) aus folgendem Grund: geändert

  • Na dann werd` ich meine Auffassung wohl nochmal überdenken...

    Warum tust du dich mit öffentlichen Abgaben eigentlich so schwer?

    Einen privatrechtlichen vollstreckbaren Titel würdest du doch auch nicht in frage stellen oder :gruebel:


    Beim Wassergeld muß man wegen der öffentlichen Last genauer hinsehen, zum Einem wegen der Gründe, die auch im BGH-Beschluss vom 30.3.12 genannt sind, zum Anderen gibt es kommunale Wasserwerke, die das Wassergeld als privatrechtliches Entgelt abrechnen - erkennbar u.a. an der MWSt.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Also ich schaue bei den öffentlich rechtlichen auch immer noch mal drüber. Die sind sich nämlich nicht immer ganz sicher, was angemeldet werden kann. Ohne den Kollegen zu nahe treten zu wollen, da geht öfter mal was schief.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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