Wir haben jetzt mal über folgenden Fall diskutiert:
PKH-Partei, vorsteuerabzugsberechtigt, obsiegt:
Staatskasse zahlt dem beigeordneten Anwalt 300 € Netto + 57 € Mwst = 357 € aus
und macht den Übergang gemäß § 59 RVG gegen die unterlegene Partei in Höhe von 357 € geltend, die also diese 357 € zahlen muss.
Wenn nun der obsiegenden Partei keine PKH bewilligt worden wäre, hätte man wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung nur 300 € festgesetzt, sodass die unterlegene Partei nur 300 € hätte zahlen müssen.
Das was die unterlegene Partei also letztlich zu zahlen hat, ist abhängig davon, ob der gegnerischen Partei PKH bewilligt wurde oder nicht.
Ich finde das alles andere als gerecht oder befriedigend, aber vielleicht steckt da ja irgendwo nur ein Gedankenfehler?
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Mir persönlich ist nur eine BGH-Entscheidung bekannt, wonach für den beigeordneten Anwalt nach § 126 ZPO dann auch kein Mehrwertsteuer festgesetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 12.6.2006, II ZB 21/05). Aber aus den Gründen ist nicht ersichtlich, ob das auch auf die Festsetzung der PKH-Vergütung gegenüber der Staatskasse zutreffen soll. Man könnte das zwar hineindeuten, da festgestellt wird, dass der Schutz des Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sich nicht auf die Umsatzsteuerbeträge erstrecken soll, da das für den Mandanten nur ein durchlaufender Posten ist und dieser das nicht aus eigenem Einkommen/Vermögen bezahlen muss. Aber die überwiegende Mehrheit geht wohl davon aus, dass die PKH-Vergütung immer inclusive Mehrwertsteuer zu zahlen ist.
Interessant dürfte diese BGH-Entscheidung daher nur dann werden, wenn der Anwalt zusätzlich noch eine Wahlanwaltsvergütung beansprucht, die er gemäß § 126 ZPO festgesetzt haben will.
Aber für solche Fälle versagen dann meist die zur Verfügung stehenden Computerprogramme insbesondere bei Kostenquotelungen, wenn bei Streitwerten um die 4000 € die PKH-Vergütung mit Mehrwertsteuer mehr ausmacht als die Wahlanwaltsvergütung ohne Mehrwertsteuer. Eigentlich ist das nicht nur ein Versagen der Computerprogramme sondern ein tatsächliches Problem: Der Anwalt meint, er bekäme jetzt noch was festgesetzt, kann allerdings nach der BGH-Entscheidung nur Nettobeträge ansetzen, bekommt dann aber einen Übergang auf die Staatskasse als Bruttobetrag abgezogen, sodass gar nichts festsetzbares mehr verbleibt.