Änderung des Gesellschafterbestandes durch Notariatsmitarbeiter

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich hätte folgendes Problem.

    Erwerben will eine GbR, welche sich im Kaufvertrag mit der Formulierung "Es verkauft X an die hiermit neu gegründete gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen XXX und Sitz in XStadt, bestehend aus: 1, 2, 3, 4 und 5" gründet.

    Weiterhin wird zwei Mitarbeitern des Notariats später im Vertrag Vollmacht erteilt "sämtliche Erklärungen zur Durchführung oder Änderung dieser Urkunde, insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt, abzugeben und entgegenzunehmen ..."

    Nach dem Kaufvertrag (aber vor der Eintragung) soll nun 6. als weitere Gesellschafterin zur GbR stoßen. Dies geschieht in einer Urkunde, in welcher 6. und für die übrigen Gesellschafter ein Mitarbeiter des Notariats auftritt.

    Der Notar stellt sich nun auf den Standpunkt, dass dies von der Vollmacht umfasst sei, da es sich um eine Änderung der Kaufvertragsurkunde handelt.

    Mir hingegen kommt das reichlich merkwürdig vor. Es verändern sich durch diese Änderung ja im Endeffekt die Berechtigten, sodass es mir nicht von der Vollmacht gedeckt erscheint. Folglich bräuchte ich die zustimmung zur Vertragsänderung von allen Gesellschaftern der GbR oder etwa nicht?

    LG juni:)

  • Die GbR ist rechtsfähig, sodass sich durch das Hinzukommen eines Gesellschafters weder am Erwerber (= GbR) noch am Inhalt des Kaufvertrages oder der Auflassung irgend etwas ändert. Da das Hinzukommen eines Gesellschafters mit dem geschlossenen Vertrag somit überhaupt nichts zu tun hat, kann die erteilte Vollmacht diese Fallgestaltung auch nicht umfassen. Es handelt sich nicht um eine Änderung des Kaufvertrags, sondern um eine Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse.

    Aber auch, wenn die fünf ursprünglichen Gesellschafter mitgewirkt hätten, ergäbe sich hier das Folgeproblem, dass die GbR noch nicht (wohl auch noch nicht als Vormerkungsberechtigte) im Grundbuch eingetragen ist und daher die Vermutung des § 899a S.1 BGB für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gesellschafterbestandes -so man sie auch für Anteilsübertragungen für maßgeblich hält- nicht greift. Dies bedeutet aber, dass die Gesellschaftereigenschaft der ursprünglichen fünf Gesellschafter aufgrund der erfolgten Gründung der GbR im Erwerbsvertrag nur für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht aber auch für den späteren Zeitpunkt der Aufnahme des Neugesellschafters nachgewiesen ist. Für diesen maßgeblichen späteren Zeitpunkt ist auch kein solcher Nachweis möglich und die BGH-Rechtsprechung zur Erwerbsfrage -so man sie für zutreffend hält- greift insoweit nicht.

  • Die GbR ist rechtsfähig, sodass sich durch das Hinzukommen eines Gesellschafters weder am Erwerber (= GbR) noch am Inhalt des Kaufvertrages oder der Auflassung irgend etwas ändert. Da das Hinzukommen eines Gesellschafters mit dem geschlossenen Vertrag somit überhaupt nichts zu tun hat, kann die erteilte Vollmacht diese Fallgestaltung auch nicht umfassen. Es handelt sich nicht um eine Änderung des Kaufvertrags, sondern um eine Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse.


    Das hätte ich angesichts der Rechtsfähigkeit der GbR auch gedacht, erscheint aber wieder fraglich, nachdem es mittlerweile Rechtsprechung gibt, wonach nicht die GbR, sondern nur ihre Gesellschafter eine Vollmacht für die GbR erteilen können.

    Das von Cromwell angesprochene Folgeproblem bleibt aber ohnehin ungelöst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich gehe mittlerweile davon aus, dass es sich bei der besagten Formulierung des BGH, wonach die GbR keine Vollmacht erteile, weil für sie die Gesellschfter handeln, um ein groteskes Missverständnis handelt, das nur dadurch entstanden ist, dass der BGH bedauerlicherweise nicht so exakt formuliert, wie man das gemeinhin jedem Jurastudenten oder Rechtspflegeranwärter abverlangt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!