Inkasso-Unternehmen + Rechtsanwalt VV 3305

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine kurze Frage.
    Folgender Fall:
    - Inkasso- Unternehmen beantragt für den Antragsteller einen Mahnbescheid
    - gegen diesen wird Widerspruch durch den Antragsgegner eingelegt
    - sodann bestellt sich für den Antragsteller ein Rechtsanwalt und beantragt die Durchführung des streitigen Verfahrens
    - im streitigen Verfahren werden durch Urteil die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt
    - nun erfolgt KFA des Antragsteller-Vertreters. Bzgl. des Mahnverfahrens macht er 25,00 € für das Inkasso-Unternehmen (§ 4 RDGED) und für sich die VV 3305 RVG geltend

    Nun zu meiner Frage: Ist für den Rechtsanwalt die Gebühr VV 3305 RVG überhaupt entstanden?

  • Eine Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG ist für den Rechtsanwalt nicht entstanden. Mit dem Antrag auf Abgabe und Durchführung des streitigen Verfahrens hat der Rechtsanwalt eine Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG verdient (vgl. Gerold / Schmidt, RVG, 18. Auflage, Rn. 53 a. E. zu VV Nr. 3305 - 3308).

  • Eine Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG ist für den Rechtsanwalt nicht entstanden. Mit dem Antrag auf Abgabe und Durchführung des streitigen Verfahrens hat der Rechtsanwalt eine Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG verdient (vgl. Gerold / Schmidt, RVG, 18. Auflage, Rn. 53 a. E. zu VV Nr. 3305 - 3308).

    :daumenrau

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  • Eine Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG ist für den Rechtsanwalt nicht entstanden. Mit dem Antrag auf Abgabe und Durchführung des streitigen Verfahrens hat der Rechtsanwalt eine Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG verdient (vgl. Gerold / Schmidt, RVG, 18. Auflage, Rn. 53 a. E. zu VV Nr. 3305 - 3308).

    :daumenrau

    Und was ist mit Rn. 8? Bin da immer noch irritiert...

  • Die 3100-er hat er schon verdient, interessant die Frage, ob die Inkasso-Gebühr für das Mahnverfahren angerechnet werden muss, wie er es hätte müssen, wäre er gleich tätig geworden. Durch die Einschaltung eines Inkassobüros dürfen nicht höhere Kosten entstehen, als bei Einschaltung eines Anwalts entstanden wären. :gruebel:

  • Die 3100-er hat er schon verdient, interessant die Frage, ob die Inkasso-Gebühr für das Mahnverfahren angerechnet werden muss, wie er es hätte müssen, wäre er gleich tätig geworden. Durch die Einschaltung eines Inkassobüros dürfen nicht höhere Kosten entstehen, als bei Einschaltung eines Anwalts entstanden wären. :gruebel:


    Die 25 € sind voll erstattungsfähig und müssen auch nicht angerechnet werden. Das ist ja auch nicht mein Problem.
    Mein Problem ist, ob die Gebühr VV 3305 überhaupt entstanden ist...

  • Mein Problem ist, ob die Gebühr VV 3305 überhaupt entstanden ist...


    Du hast recht, wenn Du nachhakst. Das OLG Frankfurt (AnwBl. 1999, 314 = MDR 1998, 1373 = Rpfleger 1998, 510) ist unter Berufung auf Hartmann, KostG, 27. Aufl. 1997, BRAGO § 43 Rn. 10 Stichwort "Abgabe", und der von Dir zitierten Literatur (und auch Mock in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Rn. 20 zu Nr. 3305 VV) der Auffassung:

    "(...) denn zum Antragsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, in dem der Rechtsanwalt in Gebühren auslösender Weise tätig wird, selbst wenn er nicht schon den Mahnbescheid beantragt hat, gehört auch der Antrag auf Abgabe der Mahnsache an ein anderes, nämlich das Prozeßgericht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. 1997, BRAGO § 43, Rn 10, Stichwort "Abgabe")."


    Insofern kann diese Gebühr neben der 1,3 Nr. 3100 VV anfallen, wenn bereits Auftrag des RA zur Vertretung im streitigen Verfahren besteht und das Verfahren an das Streitgericht abgegeben worden ist (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 37 ff. zu Nr. 3305 VV).

    Grund für den Anfall der Nr. 3305 VV sei letztlich, daß das Mahnverfahren bei Antragstellung auf Abgabe an das Streitgericht noch nicht beendet ist, der RA also noch im Mahnverfahren tätig wird. Erst mit erfolgter Abgabe beginnt das streitige Verfahren.

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