So jetzt hab ich mal einen GBO-Kommentar vorliegen (Hügel).
Rn. 86 zu § 47 GBO
Wurde die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses (...) weggelassen, kann die Eintragung nachgeholt werden. Voraussetzungen: erforderliche Angaben sind in den Eintragungsgrundlagen enthalten + keine zwischenzeitliche Rechtsänderung anzunehmen + einfacher Antrag eines Berechtigten
Sind Berechtigte neben den eingetragenen Personen auch weitere Personen, die durch eine öffentliche Urkunde das Eigentum nachweisen können (z.B. Erbschein)?
Die Berichtigung würde dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens dienen und müsste - sofern wir dem Antragsteller dies bescheinigen - für ihn gebührenfrei sein (Flurbereinigungsgesetz Standardkommentar, Rn. 7 zu § 108 FlurbG).