Übernahmeerklärung?

  • Hallo liebe Foris!

    Ich habe hier eine Akte liegen, die mir wirklich Kopfzerbrechen bereitet... Es geht um Folgendes:

    Im Kaufvertrag wird der lastenfreie Übergang des Eigentums vereinbart. In Abt. III stehen 3 GS (III/3,4,5), für die auch gleich im Vertrag die Löschung beantragt und bewilligt wird.

    Der Notar reicht den Kaufvertrag ein mit dem Antrag, das Eigentum umzuschreiben und die GS III/5 zu löschen. Weiterhin erfolgt der Hinweis, dass die GS III/3 und 4 noch nicht gelöscht werden können (Briefe sind weg) und deshalb derzeit übernommen werden; eine entsprechende Löschung würde später erfolgen.

    Meines Erachtens nach müssen doch die Käufer jetzt die Übernahme der beiden Rechte erklären, oder? Ich habe gestern mit einer Kollegin gesprochen, die war der gleichen Meinung. Also hab ich dann im Notariat angerufen, um die Sache zu klären. Von dort aus bekam ich die Antwort, dass der Notar das darf und ich das Eigentum - unter Übernahme der beiden GS - umschreiben kann. Schließlich ist er ja gem. Kaufvertrag bevollmächtigt, Anträge auch einzeln zu stellen.

    Jetzt bin ich verwirrt. Sorry, wenn es für das "Problem" eine ganz sipmle Lösung gibt und ich einfach nur auf dem Schlauch stehe. Als Newbie im GB bin ich mir teilweise noch nicht so sicher... :)

    Liebe Grüße

  • Na immer das gleiche Problem, natürlich könnte der Notar in der UR bevollmächtigt sein, Anträge einzeln zu stellen, er müsste aber auch bevollmächtigt sein die Bewilligung der Beteiligten zu verändern. Da ich vermute, daß eine Übernahmebewilligung des Käufers nicht vorliegt, wäre er also nur durch Vorlage einer formgerechter Übernahmebewilligung des Käufers berechtigt, den entsprechenden Antrag zu stellen.

  • Warum? Die Auflassung ist bedingungsfeindlich!

    Ich verlange in solchen Fällen keine Übernahmeerklärungen.

    Meiner Meinung nach kann umgeschrieben werden.

  • Sehe ich wie D.Saster. Die Erklärungen zur Übernahme oder die Verpflichtung zur lastenfreien Übertragung sind nur schuldrechtliche Regelungen.

    Anders nur, wenn ausdrücklich lastenfreie Umschreibung beantragt wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es kommt darauf an, ob im Einzelfall ein -auch bei der Auflassung zulässiger-Vorbehalt i.S. des § 16 Abs.2 GBO vorliegt. Das wird in Fällen der vorliegenden Art zumeist nicht der Fall sein.

    Eine andere Frage ist aber, ob die Vormerkung gelöscht werden sollte, auch wenn es sich bei den vorerst bestehen bleibenden Rechten im Rechtssinne nicht um "Zwischeneintragungen" handelt.

  • Eine etwaige Vormerkung würde ich -sicherheitshalber- nicht löschen, aber davon war im SV bislang nicht die Rede.

    (E i g e n t l i c h müsste aber meiner Meinung nach auch die Vormerkung gelöscht werden können, da es sich bei den eingetragenen Belastungen ja eben nicht um Zwischeneintragungen handelt.)

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Dann scheint es ja wirklich so, als könne ich umschreiben... Mein Gedanke war halt, dass die Verkäufer ja in dem Wissen bzw. in der Annahme die Auflassung erklärt haben, dass sie das Grundstück eben lastenfrei übertragen bekommen. Und so hatte ich eben ein Problem damit, dass der Notar nun "einfach so" bestimmt, dass die beiden Rechte übernommen werden.

    Jaja, das liebe Grundbuch... ;)

  • Mein Gedanke war halt, dass die Verkäufer ja in dem Wissen bzw. in der Annahme (oder unter der Bedingung? ) die Auflassung erklärt haben, dass sie das Grundstück eben lastenfrei übertragen bekommen.

    ;)

  • Auch wenn jetzt die Umschreibung erst einmal mit den Rechten erfolgt, haben die Käufer trotzdem gegen den Verkäufer (noch) einen Anspruch auf Freistellung des Grundstücks.

    Ulf

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  • Also allen Beiträgen nach mir stimme ich vollinhaltlich zu, aber was ich eigentlich ausdrücken wollte war der mir immer eingebleute Grundsatz, das sich das Antragsrecht des Notars immer nur im Rahmen des Willens der Beteiligten bewegen kann. Hätter er zu den Rechten gar nicht gesagt wäre ja alles schick, die Rechte hätten eben als "klebende" Rechte mit übertragen werden müssen. Nun beantragt er aber ausdrücklich das die Rechte mit übernommen werden sollen, nach dem Sachverhalt lag zumindestens für mich, kein entsprechender Wille der Beteiligten vor.

  • Eben, das war ja auch mein Problem. :)

    Vielen Dank für die Hilfe! In GB werde ich sicher noch öfter auf das Forum zurückgreifen. ;)

  • Sehe ich wie D.Saster. Die Erklärungen zur Übernahme oder die Verpflichtung zur lastenfreien Übertragung sind nur schuldrechtliche Regelungen.

    Anders nur, wenn ausdrücklich lastenfreie Umschreibung beantragt wird.

    Also verstehe ich das richtig, dass es in Ordnung ist, wenn gar nichts über die im Grundbuch enthaltenen Rechte gesagt wird?

    Vorliegend verkauft der eingetragene Eigentümer - Treuhänder genannt- an den Käufer -Treugeber genannt-. Über etwaige Belastungen wird nichts gesagt.
    Es wurde sodann zwischenverfügt, dass es entweder einer Übernahmeerklärung hinsichtlich der Rechte in Abt. II und III bedarf oder eben den entsprechenden Löschungsunterlagen nebst Antrag.

    Daraufhin schreibt der Notar, dass dsa Recht in Abt. II bereits eingetragen war, als der Treuhänder den Grundbesitz erworben hat und das Recht in Abt. III unter Mitwirkung des Treugebers (Erwerbers) bestellt wrude.
    Außerdem schreibt er, dass es sich hier nicht um einen Kaufvertrag handelt sondern lediglich um die Dokumentation der Rechtslage, wie sie schon vor Auflassung des Grundbesitzes bestand. Nach Ansicht des Notars übernimmt der Treugeber den Grundbesitz so wie er ist treuhänderisch vom Treuhänder, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird. Und dass eine Löschung der Rechte hier nicht gewollt ist....

    Ich würde dies als ausreichend betrachten und die Umschreibung nun vornehmen.

    Zustimmung? Gegenmeinung?

  • Zustimmung - Erklärungen zur Lastenfreistellung sind als schuldrechtliche Vereinbarungen vom Grundbuchamt grds. nicht zu prüfen (vgl. Schöner/Stöber Rn 92 mit Fn 30).

    auch bei fehlender Übernahmeerklärung trotz Rn 3165 (Schöner/Stöber) nicht ?

  • Ich lese aus Rn. 3165 nichts heraus, was dem GBA irgend einer Kompetenz oder gar Verpflichtung zur Überprüfung der schuldrechtlichen Verhältnisse geben würde.

    Ulf

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  • Würdest Du eine Erklärung der Käufer, dass diese ein Grundpfandrecht vorbehaltlich der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubigerin zur Schuldübernahme übernehmen, auch als rein schuldrechtlich qualifizieren ?

  • Ja klar.

    (Natürlich nur, so lange die Eigentumsumschreibungsbewilligung nicht diesbezügliche Einschränkungen enthält, was hier aber so gut wie nie vorkommt.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie sieht es im folgenden Fall aus?:

    Eheleute sind zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. In den letzten zwei Wochen hagelte es hier quasi an Anträgen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf dem Anteil des Ehemanns.
    Jetzt folgt ein Antrag auf unentgeltliche Umschreibung des 1/2 Anteils des Ehemanns auf dessen Frau. Die Urkunde wurde Ende 2015 erstellt und benennt (folglich) die neuen Rechte nicht.

    Der Passus, dass der Mann verpflichtet ist, der Frau lastenfreies Eigentum zu verschaffen, dürfte m. E. nur schuldrechtlich wirken.

    Schreibe ich jetzt trotz der weiteren Rechte um oder nicht? Bei rechtsgeschäftlich bestellten Rechten habe ich dies immer getan, hier bin ich wegen der Zwangsvollstreckungen doch etwas unsicher.

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