Zwangsverwaltung durch nachrangigen Grundpfandgläubiger

  • Ich oute mich mal als absoluter megamäßiger Zwangsverwaltungs-DAU.
    Betreibt ein nachraniger Grundpfandgläubiger die Zwangsverwaltung, dann werden die Mieten (ich meine natürlich den erzielten Einnahmeüberschuss) an ihn oder den vorrangigen Grundpfandgläubiger ausgekehrt :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • auf die laufenden Zinsen der Grundpfandrechte in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Rangfolge.

    Und sollte nach den Rangklassen § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZVG noch ein Überschuss verbleiben, kommt der Hauptsachebetrag des betreibenden (nachrangigen) Grundschuldgläubigers im Rang § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG zum Zuge. Die Hauptsachebeträge der anderen (eigentlich vorrangigen) Grundschuldgläubiger nehmen indes nur dann teil, wenn sie dem Verfahren beitreten, wobei sich gem. § 11 Abs. 2 ZVG der Rang nach dem jeweiligen Beschlagnahmezeitpunkt richtet (Böttcher/Keller, ZVG, § 155 Rn. 37).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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