Frage zum Beteiligtenbegriff des § 345 FamFG

  • Hallo, Ihr Lieben,
    hört Ihr zu Erbscheinsanträgen auch die Personen an, die wirksam und aus allen Berufungsgründen die Ausschlagung erklärt haben ? Je nach Stammbaum sind das ja elend viele...
    Ich meine, fallen die dann noch unter den Beteiligtenbegriff des § 345 FamFG ?
    Im Verfahren zur Ernennung eines TV in der gleichen Sache habe ich sie nicht beteiligt,
    was hoffentlich kein Fehler war *zitter*.
    Bin mir da jedes Mal wieder unsicher...:gruebel:
    Vielen Dank im Voraus !!!

  • Ich möchte dringend davor warnen, sich in der Anhörungsfrage zu sehr am Beteiligtenbegriff des FamFG zu orientieren. Das FamFG steht nicht über der Verfassung und wer von einer Entscheidung des Gerichts betroffen werden kann, ist nach Art. 103 Abs.1 GG stets anzuhören, und zwar unabhängig davon, ob sich das FamFG bequemt, ihn als Beteiligten zu qualifizieren. Aus diesem Grund halte ich es auch für ausgemachten Unsinn, gesetzliche Erbprätendenten als "Kann-Beteiligte" und damit als Beteiligte "minderer Qualität" anzusehen (vgl. § 345 Abs.1 FamFG). Den Antragsteller ausdrücklich als Beteiligten zu qualifizieren (§§ 7 Abs. 1, 345 Abs.1 S.1 FamFG), ist ohnehin ein aus rechtlicher Unkenntnis des Gesetzgebers geborener Treppenwitz.

  • ... rechtlicher Unkenntnis des Gesetzgebers ...

    Wie gemein !! Die Volksvertreter sind laut Jürgen Becker dazu da, das Volk zu vertreten, wenn es mal nicht da ist. Und wir sind doch alle mal nicht da.
    Aber Spaß beiseite. Ich bleibe dabei, die Verwandten, die ausgeschlagen haben, nicht anzuhören, denn sie können von der Entscheidung nicht betroffen sein.

  • Es kommt - wie so oft - auf die Umstände des Einzelfalls an. Ich beteilige diejenigen gesetzlichen Erben, welche die Erbschaft aus jedem Berufungsgrund wirksam ausgeschlagen haben, grundsätzlich nicht (ebenso Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., Rn 19 zu § 345 m.w.N.). Anders sieht es hingegen zum Beispiel dann aus, wenn auch nur einer der Antragsteller zuvor ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen hatte und nun im Wege der Anfechtung doch noch zu einem Erbschein kommen möchte. Dann könnten nämlich die Gründe, die ihn zu seinem Sinneswandel bewogen haben, auch für andere gesetzliche Erben, die bereits ausgeschlagen haben, von Bedeutung sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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