Sparbuchfreigabe mit Auflage

  • Guten Morgen.
    Ich hab hier einen etwas verzwickten Fall... Die Schuldnerin ist Empfängerin von Sozialleistungen in Form von Bekleidungs- und Freizeitgeld (ich glaube über den LWV). Dieses Geld ging bisher auf zwei gesonderte Sparbücher. Diese sind gepfändet. Die Sparbücher waren freigegeben gem. § 833 a Abs. 2 Nr. 2 ZPO alte Fassung. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr, es handelt sich aber weiterhin um unpfändbare Leistungen. Nunmehr sind die Sparbücher gesperrt und niemand kann dran.
    Ich möchte nun die beiden Sparbücher freigeben (aber auch nur, weil mir nachgewiesen wurde, dass die Beträge zukünftig auch auf das P-Konto laufen) mit der Maßgabe, dass mir dann nachgewiesen wird, dass das Geld auch tatsächlich für Bekleidung bzw. für die Freizeit von der Lebenshilfe verwendet wird. Hat da jemand einen Vorschlag, wie ich das am sinnigsten formulieren kann?
    Vielen Dank :)

  • Also wenn du die Pfändung über § 765a ZPO aufhebst, und die Ast. gibt dann das Geld für Zigaretten aus... was willst du dann machen? Die Aufhebung rückgängig machen, und wo soll dann das Geld wieder her kommen, das schon längst weg ist?
    Solche eigentlich sinnlosen Auflagen würde ich sein lassen, das führt nur zur Problemen.
    Ob das jetzt wirklich ein Fall des § 765a ZPO ist sei mal dahingestellt.

  • Die Schuldnerin ist Betreute und der Betreuer stellt den Antrag. Ich weiß, das ändert nicht wirklich was...
    Ich habe die Akte mitten im Verfahren übernommen und war zunächst verwirrt. Dann wollte ich zurückweisen, dann meinte ein Kollege, mit dem ich das dann kurz angesprochen habe (leider nicht der vorherige Sachbearbeiter), das könnte ich nicht machen, das sei ja eindeutig unpfändbar. Er hat mir dann den Vorschlag mit der Auflage unterbreitet...
    Aber jetzt, wo du es sagst, frage ich mich tatsächlich, ob DAS nicht ein Punkt ist, den dann das Betreuungsgericht bei der Rechnungslegung zu prüfen hat?
    Keine Ahnung. Ich bin leider absolut hilflos gerade... und verwirrt... :confused:

  • das könnte ich nicht machen, das sei ja eindeutig unpfändbar.

    Natürlich kannst du das machen. Ein Sparbuch ist eindeutig pfändbar, und dabei ist es erstmal unbeachtlich woher die Einzahlung kommt. Einen richtigen Pfändungsschutz dafür gibt es nicht (abgesehen von § 765a ZPO).
    In erster Linie ist Schuldner/Betreuer selber Schuld wenn er nicht dafür sorgt das die Beträge auf ein P-Konto geleistet werden.
    Und zum Thema Auflagen: die machen nur Sinn wenn ein Verstoß auch Folgen hätte. Wenn das Geld hier erstmal abgehoben ist, kann sie damit machen was sie will. Die Aufhebung der Pfändung dann noch aufzuheben würde niemandem was bringen.

  • Ja, das stimmt. Also lassen wir das mit der Auflage schonmal auf jeden Fall... Bei dem Rest bin ich weiterhin sehr unschlüssig, hab allerdings auf Anraten des Kollegen jetzt so verfahren, dass ich "mir" durch eine Zurückweisung des Antrags widersprechen würde... Ungünstig...

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