Erstattungsfähigkeit Verkehrsanwalt bei mehreren Klägern aus dem Ausland

  • Guten Morgen zusammen!

    Hat jemand eine Idee, welche Kosten erstattungsfähig sind, wenn mehrere Kläger aus dem Ausland kommen?
    Kläger 1 kommt aus England
    Kläger 2 aus Frankreich

    Beantragt sind die Kosten für einen Verkehrsanwalt in Italien und Reisekosten für den Hauptbevollmächtigten, der seinen Sitz aber nicht am Prozessort hat.

    Ich tendiere dazu, die Kosten für den Verkehrsanwalt festzusetzen. Schließlich wäre es teurer gewesen, hätte jeder seinen eigenen Rechtsanwalt genommen und irgendwie abstimmen müssen sich die Parteien ja.
    Unsicher bin ich mir dabei, ob sich die Klagepartei nicht einen Rechtsanwalt am Prozessort hätte nehmen können um die zusätzlichen Reisekosten einzusparen.

  • Stimme Dir zu, was die Kosten des Verkehrsanwalts angeht. Da aber ein Verkehrsanwalt beauftragt wurde, hätte ein Hauptbevollmächtigte mit Sitz am Ort des PG beauftragt werden müssen. Daher würde ich keine RK des Hauptbevollmächtigten geben.

  • Die Rechtsprechung bezüglich der ausländischen Partei geht in der Erstattungsfähigkeit sehr weit. Die ausländische Partei kann nach h. M. überall in Deutschland ihren RA nehmen und ist dabei nicht an den Prozeßort gebunden. Auch die Reisekosten beider RAe sind voll erstattungsfähig. Ich habe die Fundstelle der Rechtsprechung zwar grad nicht parat, aber selbst die Reisekosten beider RAe für die gemeinsame Teilnahme (des ausländischen und deutschen RA) am Verhandlungstermin sind voll zu erstatten.

    @P: Auf welche Entscheidungen beziehst Du Dich?

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  • Das heißt auch Reisekosten des Vekehrsanwalt wären erstattungsfähig?
    Ich hatte noch im Kopf, dass- falls die Kosten des VA nicht zu erstatten wären- stattdessen fiktive Reisekosten angesetzt werden könnten.

  • Eine ausländische Partei darf einen beliebigen HBV in Deutschland beauftragen - das dürfte unstreitig sein. Jetzt geht es darum, ob sie dies auch darf, wenn sie an ihrem Sitz einen VerkehrsRA beauftragt hat. Und da sagt das OLG Ffm ganz klar: nein. Die Partei habe die Wahl zwischen der Beauftragung eines Verkehrsanwalts neben einem am Sitz des PG ansässigen HBV und der Vertretung allein durch einen - auch am dritten Orte ansässigen - HBV inkl. Reisekosten (u.a. Beschluss vom 29.2.2012, Az 18 W 41/12). Und diese Auffassung teile ich, da es einem RA - egal, ob ein deutscher oder ausländischer - in der Lage ist, einen anderen RA schriftlich oder fernmündlich zu instruieren.

    Einmal editiert, zuletzt von P. (16. November 2012 um 10:29)

  • Dank Dir für die Rechtsprechung, P.

    Muß aber nicht bei der Notwendigkeitsprüfung der Reisekosten des HBV aber berücksichtigt werden, daß beide Parteien erstattungsrechtlich ihren eigenen HBV am Gerichtsort hätten beauftragen können. Zumindest in Höhe dieser ersparten Kosten (eines eigenen RA) wären doch Reisekosten erstattbar. Oder gab es eine Obliegenheit, einen gemeinsamen HBV zu beauftragen? Mir schwebt irgendwie im Kopf, daß nicht notwendige Kosten erstattbar sein können, solange durch sie (bis max. deren Höhe) ansonsten erstattbare Kosten vermieden wurden (z. B. Erstattbarkeit von Reisekosten des RA am sog. "dritten Ort").

    Im übrigen zur Erstattbarkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrs-RA: BGH (Rpfleger 2012, 229-230).

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  • Ob beide Parteien jeweils einen eigenen RA hätten beauftragen dürfen, weiß ich im konkreten Fall nicht. Allerdings sehe ich es nicht so, dass die Reisekosten zumindest in Höhe der ersparten Kosten (1 RA statt 2 RA) hätten festgesetzt werden können, da ich - genauso wie mein OLG - die Auffassung vertrete, dass ein VerkRA einen Hauptbevollmächtigten schriftlich und fernmündlich ausreichend instruieren kann.

  • Ob beide Parteien jeweils einen eigenen RA hätten beauftragen dürfen, weiß ich im konkreten Fall nicht. Allerdings sehe ich es nicht so, dass die Reisekosten zumindest in Höhe der ersparten Kosten (1 RA statt 2 RA) hätten festgesetzt werden können, da ich - genauso wie mein OLG - die Auffassung vertrete, dass ein VerkRA einen Hauptbevollmächtigten schriftlich und fernmündlich ausreichend instruieren kann.


    Ich dachte, im Ausgangsfall (jetzt nicht #4) geht's nicht um die Reisekosten des Verkehrs-RA, sondern diejenigen des gemeinsamen HBV, der nicht am Gerichtsort, sondern einem anderen Ort beauftragt wurde? :gruebel:

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  • Ja, um genau die geht es mir - und diese sind nach meiner Auffassung nicht erstattungsfähig, da der VerkRA einen HBV am Ort des PG hätte beauftragen und entsprechend schrifltich und fernmündlich instruieren können.

  • Ja, um genau die geht es mir - und diese sind nach meiner Auffassung nicht erstattungsfähig, da der VerkRA einen HBV am Ort des PG hätte beauftragen und entsprechend schrifltich und fernmündlich instruieren können.


    Und wenn der ausländische Verkehrs-RA, besser, die beiden ausländischen Parteien, aber berechtigt gewesen wären, zwei HBV zu beauftragen? Sind dann diese theoretisch möglichen (erstattbaren) Mehrkosten nicht den (grds. nicht erstattbaren) Reisekosten des HVB entgegenzuhalten? Oder kann man sagen, daß aufgrund der gemeinsamen Beauftragung eines Verkehrs-RA die Beauftragung auch nur eines HBV zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war und sich diese Frage somit gar nicht stellt? Das war nur mein Gedanke...  

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