Hallo,
wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde und der Betroffene noch geschäftsfähig ist, kann er auch noch nach Beginn des Betreuungsverfahrens eine Vollmacht erteilen um eine Betreuung zu umgehen.
Ich würde jetzt gerne wissen, ob jemand dazu eine Gerichtsentscheidung kennt. Ich habe die Vollmachtserteilung nach Beginn des Betreuungsverfahrens schon in Kommentaren und Lehrbüchern gefunden, hätte aber noch gerne eine Entscheidung (an dem Ausbildungsgericht kommt das nämlich nicht besonders häufig vor).
Ich habe auch schon auf allen möglichen Entscheidungswebseiten usw. nachgesehen, aber anscheinden benutze ich immer die falschen Suchbegriffe
Schon mal vielen Dank im Voraus