Terminsgebühr - Telefongespräch zwecks Vermeidung des Kostenfestsetzungsverfahrens

  • Guten Morgen,

    in meinem Fall streiten sich die Parteien wegen der beantragten Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr der Klägerseite auf Grund eines geführten Telefongesprächs.

    Vorab: Es erging ein Mahnbescheid - daraufhin leistete der Beklagte Zahlung, so dass zugleich mit Klageerhebung nur noch beantragt wurde, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Das Telefongspräch wurde unstreitig nach Zahlung der Hauptforderung geführt.
    Inhalt des Gesprächs war, dass die Anwaltskosten der Klägerseite für das Mahnverfahren auch ohne Kostenfestsetzung von der Beklagtenseite bezahlt werden sollten. Die Beklagtenseite erklärte sich damit einverstanden. Die von der Klägerseite darauf hin übersandte Kostenrechnung wurde auch beglichen. Doch der Klägerseite fiel offensichtlich noch weitere Kosten ein, die sie dann von dem Beklagten forderte. Dieser weigerte sich die weiteren Kosten zu zahlen, so dass die Klägerseite nun doch diese Kosten im Wege der Kostenfestsetzung geltend macht.

    Unter diesen Kosten fällt auch die streitgegenständliche 1,2 Terminsgebühr, die der Klägervertreter aus dem Hauptsachewert verlangt.

    Nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch dann für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung oder Erledigung des Verfahrens.

    Gilt dies auch auf die Vermeidung eines Kostenfestsetzungsverfahrens?
    Und falls ja, kann er die Terminsgebühr aus dem Hauptsachewert verlangen oder nur noch aus dem Kostenwert?

    Wie berechnet sich der Kostenwert im vorliegenden Fall?

    Vielen Dank fürs Lesen und für eure Antworten.

  • Nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch dann für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung oder Erledigung des Verfahrens.

    1. Gilt dies auch auf die Vermeidung eines Kostenfestsetzungsverfahrens?
    2. Und falls ja, kann er die Terminsgebühr aus dem Hauptsachewert verlangen oder nur noch aus dem Kostenwert?
    3. Wie berechnet sich der Kostenwert im vorliegenden Fall?

    Das sind ja gleich drei Fragen auf einmal, das geht nun wirklich nicht... ;)

    Ich greif mal Fragen 1 und 2 heraus:

    zu 1.: Aus meiner Sicht besteht kein Grund, die Terminsgebühr zu versagen. So wie ich die Sache - anhand des gestellten Antrages - verstanden habe, diente das Telefonat ja nicht (nur) der Vermeidung eines Kostenfestsetzungsverfahrens, sondern der Vermeidung einer Fortsetzung des Klageverfahrens über die im Mahnverfahren entstandenen Kosten. Nach Erledigung der Hauptsache schon im Mahnverfahren wird die bisherige Leistungs- zur positiven Feststellungsklage über die Kostentragung (OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.03.1987 - 9 W 3496/86). Der Tenor einer solchen Entscheidung nach § 91a ZPO hätte dann geheißen: Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dieses Verfahren sollte vermieden werden, so dass die Gebühr auch entstanden ist.

    zu 2.: Der Streitwert beläuft sich natürlich nur noch auf die streitigen Kosten, nachdem die Hauptsache schon vorher erledigt war.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ob eine TG nach Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 VV entstanden ist, ist in der Rechtsprechung streitig. Der BGH hat ja gemeint, Notwendigkeit für deren Entstehung sei, daß das Verfahren, in dem sie entstehen könnte, eine obligatorische mündliche Verhandlung vorsieht. Daher würde er das in Deinem Fall verneinen. Im Verfahren nach § 91a ZPO ist diese nicht obligatorisch. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber nunmehr dieser Rechtsprechung, die in der Vergangenheit bereits kritisiert wurde, eine Absage erteilt, indem er das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung expliziert nun im Gesetzestext (2. KostRModG) ausnimmt. Denn der Gesetzgeber ist entgegen der Meinung des BGH bei Fassung des RVG davon ausgegangen, daß die TG nach Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 VV in jedem Verfahrensstadium bei mündlicher Besprechung zur Erledigung des Verfahrens anfallen kann. Daher würde ich die 1,2 TG als erstattungsfähig ansehen.

    Bezüglich des Wertes der TG kann dann aber nur noch der Kostenwert angesetzt werden. Dieser müßte sich m. E. wie folgt errechnen:

    3,0 Gerichtsgebühren Nr. 1210 KV GKG
    1,0 VG Nr. 3305 VV (aus dem Hauptsachewert) zzgl. P/T Nr. 7002 VV
    1,3 VG Nr. 3100 VV (aus dem Kostenwert des Mahnverfahrens) zzgl. P/T Nr. 7002 VV
    abzgl. 1,0 VG Nr. 3305 VV
    zzgl. USt

    Alternativ, sollte bereits Klageauftrag bestanden haben:

    3,0 Gerichtsgebühren Nr. 1210 KV GKG
    1,0 VG Nr. 3305 VV (aus dem Hauptsachewert) zzgl. P/T Nr. 7002 VV
    0,8 VG Nr. 3100 Nr. 1 VV (aus dem Hauptsachewert)
    1,3 VG Nr. 3100 VV (aus dem Kostenwert des Mahnverfahrens), max. aber 1,3 aus dem Hauptsachewert, zzgl. P/T Nr. 7002 VV
    abzgl. 1,0 VG Nr. 3305 VV
    zzgl. USt

    Der Kostenwert des Mahnverfahrens errechnet sich m. E. wie folgt:

    0,5 Gerichtsgebühr (min. 23,- €) Nr. 1100 KV GKG
    1,0 VG Nr. 3305 VV (aus dem Hauptsachewert) zzgl. P/T Nr. 7002 VV
    zzgl. USt

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