Guten Morgen,
in meinem Fall streiten sich die Parteien wegen der beantragten Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr der Klägerseite auf Grund eines geführten Telefongesprächs.
Vorab: Es erging ein Mahnbescheid - daraufhin leistete der Beklagte Zahlung, so dass zugleich mit Klageerhebung nur noch beantragt wurde, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Telefongspräch wurde unstreitig nach Zahlung der Hauptforderung geführt.
Inhalt des Gesprächs war, dass die Anwaltskosten der Klägerseite für das Mahnverfahren auch ohne Kostenfestsetzung von der Beklagtenseite bezahlt werden sollten. Die Beklagtenseite erklärte sich damit einverstanden. Die von der Klägerseite darauf hin übersandte Kostenrechnung wurde auch beglichen. Doch der Klägerseite fiel offensichtlich noch weitere Kosten ein, die sie dann von dem Beklagten forderte. Dieser weigerte sich die weiteren Kosten zu zahlen, so dass die Klägerseite nun doch diese Kosten im Wege der Kostenfestsetzung geltend macht.
Unter diesen Kosten fällt auch die streitgegenständliche 1,2 Terminsgebühr, die der Klägervertreter aus dem Hauptsachewert verlangt.
Nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch dann für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung oder Erledigung des Verfahrens.
Gilt dies auch auf die Vermeidung eines Kostenfestsetzungsverfahrens?
Und falls ja, kann er die Terminsgebühr aus dem Hauptsachewert verlangen oder nur noch aus dem Kostenwert?
Wie berechnet sich der Kostenwert im vorliegenden Fall?
Vielen Dank fürs Lesen und für eure Antworten.