Hallo!
Meine Kollegin hat folgenden Fall auf dem Tisch, bei dem wir nicht weiterkommen:
Gläubiger vollstreckt aus Jugendamtsurkunde (aktuelle) Unterhaltsforderungen gegen den Vater. Der Gläubiger ist jedoch schon volljährig und in dem Titel steht ausdrücklich die Befristung "bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" - wie gesagt, es soll der laufende Unterhalt vollstreckt werden, Rückstände sind keine vorhanden.
Die Kollegin hat um Antragsrücknahme gebeten, weil der Titel nach Vollendung des 18. Lebensjahres keine Grundlage für die Vollstreckung von laufenden Unterhaltsforderungen sein kann. Nun sagt der Gl-V, dass das auf jeden Fall ginge und nimmt Bezug auf § 244 FGG. Aber wir können doch von hier aus nicht in die materiell-rechtliche Prüfung einsteigen, ob der Kindsvater tatsächlich noch verpflichtet ist, dem Kind (GL.) Unterhalt zu zahlen?!?
Oder können wir den Titel soweit gar nicht prüfen und muss der Schuldner sich dann gegen den PfÜB wehren? Ich hab bei der Suchfunktion nichts gefunden und hoffe auf Eure Meinungen. Danke schon mal im Voraus!