Hallo!
Als Gläubiger einer Grundschuld für einen Miteigentümer sollen wir einer Rangrichtigstellung zustimmen. Es handelt sich um Miteigentum an einem Grundstück (Mehrfamilienhaus) nach Bruchteilen, also eine §1010 BGB-Konstruktion, bei der also keine Aufteilung nach WEG begründet wurde.
Mir ist nicht klar, welche Konsequenz die für jeden Miteigentümer in Abt. II eingetragene "Vormerkung zugunsten der jeweiligen Miteigentümer zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Miteigentumsanteils an diejenigen Miteigentümer, die das verlangen (...)" hat.
-Ist es vom Sinn her einem Vorkaufsrecht ähnlich? Wäre ja dann aber so eingetragen.
-Oder geht es dabei nur um die Anwachsung der MEA-Anteile, wenn ein Miteigentümer wegfällt (diese Situation kann ich mir aber nicht vorstellen. Bei Tod fällt der MEA an die Erben)?
-Wann kann ein Miteigentümer denn überhaupt die Übertragung verlangen?
Danke vorab für eine erhellende Antwort!