Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Miteigentumsanteils

  • Hallo!

    Als Gläubiger einer Grundschuld für einen Miteigentümer sollen wir einer Rangrichtigstellung zustimmen. Es handelt sich um Miteigentum an einem Grundstück (Mehrfamilienhaus) nach Bruchteilen, also eine §1010 BGB-Konstruktion, bei der also keine Aufteilung nach WEG begründet wurde.

    Mir ist nicht klar, welche Konsequenz die für jeden Miteigentümer in Abt. II eingetragene "Vormerkung zugunsten der jeweiligen Miteigentümer zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Miteigentumsanteils an diejenigen Miteigentümer, die das verlangen (...)" hat.

    -Ist es vom Sinn her einem Vorkaufsrecht ähnlich? Wäre ja dann aber so eingetragen. :confused:
    -Oder geht es dabei nur um die Anwachsung der MEA-Anteile, wenn ein Miteigentümer wegfällt (diese Situation kann ich mir aber nicht vorstellen. Bei Tod fällt der MEA an die Erben)?
    -Wann kann ein Miteigentümer denn überhaupt die Übertragung verlangen?:gruebel:

    Danke vorab für eine erhellende Antwort!

  • Die Fragen lassen sich ohne nähere Kenntnis der Bedingung des Anspruchs nicht beantworten. An einem Blick in die Bewilligung führt da wohl kein Weg vorbei.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für jeden der Miteigentumsanteile ist in Abteilung II als erstes diese Vormerkung eingetragen, dann das Wohnrecht an einer speziellen Wohnung für den jeweiligen Miteigentümer und dann die Vererbbarkeit des Wohnrechtes. Es scheint also für diese §1010 BGB-Konstruktionen eine Standardeintragung zu sein.

    Ohne eine detaillierte Analyse muss sich der Inhalt des Abt. II-Rechtes doch allein aus der schlagwortartigen Bezeichung ergeben. Dieser erschließt sich mir bereits nicht.

  • Ob "Standardeintragung" oder nicht ist nicht entscheidend, denke ich!


    Ohne eine detaillierte Analyse muss sich der Inhalt des Abt. II-Rechtes doch allein aus der schlagwortartigen Bezeichung ergeben. Dieser erschließt sich mir bereits nicht.


    Falsch! Siehe § 874 BGB nebst Kommentierung dazu. Allein der Text der GB-Eintragung ist für sich allein nur dann maßgeblich, wenn nicht auf die Bewilligung Bezug genommen wurde sondern der gesamte Rechtsinhalt ausdrücklich eingetragen wurde, was in der Praxis sehr selten vorkommt.

    Ulf

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