Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach §1010 BGB in der ZV

  • Hallo ZVGler!

    Wir sind Gläubigerin einer Grundschuld an einem Miteigentumsanteil. Es handelt sich um Miteigentum an einem Grundstück (Mehrfamilienhaus) nach Bruchteilen, bei der keine Aufteilung nach WEG begründet wurde.

    Vorrangig ist in Abteilung II ein "Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB". Derzeit ist unsere Grundschuld gleichrangig, wir sollen den Vorrang des Rechtes bewilligen.

    Das Recht hindert uns ja nicht daran, die ZV für den von uns beliehenen Miteigentumsanteil zu beantragen. Ist es üblich, dass so ein Recht erstrangig ist? Wirkt sich das Bestehenbleiben dieses Rechtes negativ auf meine Grundschuld aus (d.h. würde in der ZV ein Ersatzwert dafür festgelegt werden)? Oder ist es sogar positiv, weil der Ersteher dadurch auch vor einem ZV-Antrag zur Aufhebung der Gemeinschaft durch die anderen Miteigentümer geschützt ist? :gruebel:

    Schon jetzt besten Dank für Antworten!

  • Ich hätte noch eine Vorfrage:

    Lastet der Vermerk über den Aufhebungsausschluss nur an dem ME-Anteil, den Ihr belastet habt oder auch auf sämtlichen übrigen ME-Anteilen?

    Im ersten Fall wäre der Ersteher, der den von Euch belasteten Anteil ersteigert nicht davor geschützt, dass ein anderer Miteiegntümer die TLV betreibt; im zweiten Fall schon.

    Im Übrigen sehe ich die Sinnhaftigkeit einer Vorrangseinräumung nicht so ganz. Wer verlangt das von Euch und warum sollte Deine Bank dem Verlangen nachkommen?

    Selbst im zweiten Fall (wenn also alle ME-Anteile mit dem Vermerk über den Aufhebungsausschluss belastet sind) könnte ein solcher (vorrangiger) Vermerk die ohnehin schwierige Verwertung des von Euch belasteten ME-Anteils erschweren, wenn der mögliche Ersteher des von Euch belasteten ME-Anteils nur ersteigert, weil er Interesse am Gesamtgrundstück hat und nach Ersteigerung des von Euch belasteten ME-Anteils die TLV des Gesamtgrundstücks plant. Diese Möglichkeit wäre ihm genommen, wenn Ihr dem Vermerk nach § 1010 BGB den Vorrang einräumt.

  • Ich kenne den Aufhebungsausschluss nach § 1010 BGB eigentlich nur als Belastung aller Anteile zu Gunsten der jeweiligen Miteigentümer.

    Es erschwert die Verwertungsmöglichkeit schon, wie 1556 beschreibt, der Ersatzwert dürfte dabei die geringere Rolle spielen. Die Beieinträchtigung ist aber bei einem Mehrfamilienhaus nicht so gravierend wie bei einem EFH, da der potentielle Anteilserwerber nicht erst die Teilungsversteigerung betreiben müsste, um es sinnvoll nutzen zu können.

    Ist mit dem Aufhebungsausschluss auch noch eine Benutzungsregelung nach § 1010 verbunden (und im GB vermerkt), wären die Vereinbarungen der Miteigentümer mit Wirkung für die Rechtsnachfolger auch noch dinglich abgesichert: Entweder den Anspruch auf alleinige Nutzung der jeweils zugewiesenen Räumlichkeiten, quasi Wohnungseigentum light oder die Erzielung und Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung mit Verteilung des Leerstandsrisikos auf alle.
    Diese Gemeinschaft hätte natürlich ein Interesse daran, dass der Aufhebungsausschluss (und evtl. Vorkaufsrechte oder Auflassungsvormerkungen) erstrangig sind.

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal dran, weil es einigermaßen passt... Ich habe morgen einen Versteigerungstermin, bei dem betreibende Gläubigerin die Wohnungseigentümergemeinschaft ist (die aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 betreibt). Das Versteigerungsobjekt ist ein Doppelparkerplatz. Die Schuldnerin ist folglich Eigentümerin zu 1/2. In Abteilung II ist eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach §1010 BGB eingetragen, sowie der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft.

    Ist es jetzt tatsächlich möglich, dass das Recht nur an dem 1/2 Anteil der Schuldnerin wegfällt??? :gruebel:

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