Hallo ZVGler!
Wir sind Gläubigerin einer Grundschuld an einem Miteigentumsanteil. Es handelt sich um Miteigentum an einem Grundstück (Mehrfamilienhaus) nach Bruchteilen, bei der keine Aufteilung nach WEG begründet wurde.
Vorrangig ist in Abteilung II ein "Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB". Derzeit ist unsere Grundschuld gleichrangig, wir sollen den Vorrang des Rechtes bewilligen.
Das Recht hindert uns ja nicht daran, die ZV für den von uns beliehenen Miteigentumsanteil zu beantragen. Ist es üblich, dass so ein Recht erstrangig ist? Wirkt sich das Bestehenbleiben dieses Rechtes negativ auf meine Grundschuld aus (d.h. würde in der ZV ein Ersatzwert dafür festgelegt werden)? Oder ist es sogar positiv, weil der Ersteher dadurch auch vor einem ZV-Antrag zur Aufhebung der Gemeinschaft durch die anderen Miteigentümer geschützt ist?
Schon jetzt besten Dank für Antworten!