Hallo,
folgendes Problem:
Im Termin tritt für den Kläger ein Unterbevollmächtigter auf.
Der Kläger, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten, beantragt nun die Festsetzung dessen Kosten.
Da sich aus der Vollmacht nicht ergibt, wer Auftraggeber des Unterbevollmächtigten (Kläger oder Hauptbevollmächtigter) ist, fordere ich nunmehr die Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten an den Auftraggeber an.
Daraufhin beantragt der Unterbevollmächtigte selbst für den Mandanten Kostenfestsetzung,
a.) ohne eine Rechnung an den Auftraggeber vorzulegen
b.) ohne anwaltliche Versicherung zur Ausgestaltung des Terminsvertretungsverhältnisses.
Frage: Kann ich aus dieser gesonderten Antragstellung durch den Unterbevollmächtigten entnehmen, dass die Beauftragung durch die Partei selbst erfolgt ist?
Meine Überlegungen dazu: Die festzusetzenden Kosten sind ja lediglich "glaubhaft zu machen", d.h. es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass diese entstanden sind. Wenn der Unterbevollmächtigte selbst die Kostenfestsetzung beantragt spricht ja schon sehr vierl dafür, dass der Kläger selbst der Auftraggeber ist, da für den Fall der Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten ja überhaupt keine festzusetzenden gesetzlichen Gebühren gemäß § 11 RVG vorlägen (was jeder RA auch wissen müsste).
Insoweit könnte die Antraghstellung durch den UBV schon Indizwirkung haben, oder?
Gruß
rezk