Glaubhaftmachung Person des Auftraggebers bei Unterbevollmächtigtem

  • Hallo,

    folgendes Problem:

    Im Termin tritt für den Kläger ein Unterbevollmächtigter auf.

    Der Kläger, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten, beantragt nun die Festsetzung dessen Kosten.

    Da sich aus der Vollmacht nicht ergibt, wer Auftraggeber des Unterbevollmächtigten (Kläger oder Hauptbevollmächtigter) ist, fordere ich nunmehr die Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten an den Auftraggeber an.

    Daraufhin beantragt der Unterbevollmächtigte selbst für den Mandanten Kostenfestsetzung,
    a.) ohne eine Rechnung an den Auftraggeber vorzulegen
    b.) ohne anwaltliche Versicherung zur Ausgestaltung des Terminsvertretungsverhältnisses.

    Frage: Kann ich aus dieser gesonderten Antragstellung durch den Unterbevollmächtigten entnehmen, dass die Beauftragung durch die Partei selbst erfolgt ist?

    Meine Überlegungen dazu: Die festzusetzenden Kosten sind ja lediglich "glaubhaft zu machen", d.h. es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass diese entstanden sind. Wenn der Unterbevollmächtigte selbst die Kostenfestsetzung beantragt spricht ja schon sehr vierl dafür, dass der Kläger selbst der Auftraggeber ist, da für den Fall der Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten ja überhaupt keine festzusetzenden gesetzlichen Gebühren gemäß § 11 RVG vorlägen (was jeder RA auch wissen müsste).

    Insoweit könnte die Antraghstellung durch den UBV schon Indizwirkung haben, oder?

    Gruß
    rezk

  • Ich verstehe dein Problem nicht so ganz. Bei der Festsetzung nach § 104 sollten doch eh die Kosten von beiden Anwälten - sofern sie denn so erstattungsfähig sind - in einem KfB festgesetzt werden. Der Antrag hierfür dürfte wohl vom Hauptbevollmächtigten kommen, die Kosten des UBV sind durch seine Rechnung nachzuweisen - eine einfache Glaubhaftmachung hat mir hierbei nie gereicht. Wer den UBV beauftragt hat, spielt keine Rolle, weil ich das nicht prüfe. Die Kosten hat schließlich die Gegenseite zu tragen, da müssten die sich also gegen beschweren.

    Wieso stellt der UBV einen Antrag auf Festsetzung für den Mandanten, also nach § 104? Und wieso sollte man daraus irgendwelche Rückschlüsse auf den Auftraggeber ziehen? Beim 104er ist es mir egal, wer den beauftragt hat (s.o.) und beim 11er muss der Mandant erstmal den Einwand bringen, dass er den UBV nicht beauftragt hat, bevor mich das interessiert.

    Deswegen verstehe ich deine Frage auch nicht so ganz.... Wobei das natürlich auch an der Uhrzeit liegen könnte.

  • Deswegen verstehe ich deine Frage auch nicht so ganz.... Wobei das natürlich auch an der Uhrzeit liegen könnte.

    Ich schon - wenn der UBV nicht von der Partei (bzw. durch den Hauptbevollmächtigten namens und im Auftrag der Partei) beauftragt wurde, können die Kosten des UBV nicht nach RVG abgerechnet werden, und ob die dann dem Hauptbevollmächtigten als Geschäftsausgaben für die Beauftragung des UBV entstandenen Kosten (die als Pauschalbetrag in Höhe x entstehen), festsetzbar (und von der Gegenseite zu erstatten) sind, ist nicht nur streitig, sondern wird größtenteils verneint (jaja, keine Rechtsprechung an dieser Stelle - ich bin schon im Wochenende).

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wer den UBV beauftragt hat, spielt keine Rolle, weil ich das nicht prüfe. Die Kosten hat schließlich die Gegenseite zu tragen, da müssten die sich also gegen beschweren.

    Eine Ansicht, die ich nun wieder nicht nachvollziehen kann aus den von skugga genannten Gründen. Insoweit sind die Rechtsprechungsvorgaben über die Person der UB-Auftraggebers doch eindeutig. Mich jedenfalls interessiert das im Rahmen des KFV sehr wohl, wer der Auftraggeber für die UB ist.

  • Um mal auf die Frage zurückzukommen:

    Unstreitig ist, dass dem Unterbevollmächtigten ein eigenes Antragsrechtim Verfahren nach § 11 RVG zusteht, sofern er von der Patei beauftragt worden ist. Dementsprechend müsste auch im Verfahren nach § 104 ZPO ein Antrag durch den UBV möglich sein, wobei dies wohl von der der Ausgestaltung der Vollmacht abhängig sein dürfte.

    Ich würde in jedem Fall in dem Antrag des UBV das Indiez sehen, dass er direkt von der Partei beauftragt worden ist.

  • Zitat

    Ich schon - wenn der UBV nicht von der Partei (bzw. durch den Hauptbevollmächtigten namens und im Auftrag der Partei) beauftragt wurde, können die Kosten des UBV nicht nach RVG abgerechnet werden, und ob die dann dem Hauptbevollmächtigten als Geschäftsausgaben für die Beauftragung des UBV entstandenen Kosten (die als Pauschalbetrag in Höhe x entstehen), festsetzbar (und von der Gegenseite zu erstatten) sind, ist nicht nur streitig, sondern wird größtenteils verneint (jaja, keine Rechtsprechung an dieser Stelle - ich bin schon im Wochenende).

    Ja, diese Problematik habe ich gemeint.

    Ich habe mich nur gefragt, ob aus der Antragstellung auch durch den Unterbevollmächtigten (bei mir haben sowohl der Hauptbevollmächtigte als auch der Unterbevollmächtigte Kostenfestsetzung beantragt, jeweils ohne Hereingabe der Rechnung oder einer Versicherung über die Person des Auftraggebers - wobei ja auch streitig ist, ob letztere ausreicht) ein Indiz zu sehen ist, dass die Partei, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten, den UBV beauftragt hat.

    Da aber die Kommentierung (Musielak-Lackmann, ZPO, 9. Auflage, § 91 Rn. 26; BeckOK-Jaspersen/Wache, ZPO, 6. Auflage, § 103 Rn. 27) unbedingt eine Hereingabe der Kostenrechnung fordert, nach der Rechtsprechung des BGH wohl mehr dafür spricht, dass auch eine anwaltliche Versicherung als Glaubhaftmachunng nicht ausreicht und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum eine Vorlage der Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber nicht möglich sein soll, werde ich den Antrag insoweit zurückweisen.

    Gruß und Danke

    rezk

  • In – pp – ist aus der eingereichten Kostennote für mich ersichtlich, dass Sie Kosten für einen Terminsvertreter erstattet bekommen möchten.

    Die Tätigkeit des Terminsvertreters kann auf unterschiedlichen Vertragsgrundlagen beruhen.

    a) Terminsvertreter im eigenen Auftrag des Rechtsanwalts

    Erteilt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einem anderen Rechtsanwalt einen Auftrag zur Terminswahrnehmung, dann ist der beauftragte Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe (§ 5 RVG) anzusehen, welcher die Gebühren für den Prozessbevollmächtigten verdient (BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, juris).

    Der Prozessbevollmächtigte haftet in eigenem Namen für den Vergütungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts. Die Vergütungsvereinbarung besteht ohne Bindung an das RVG. D.h., eine gesetzliche Vergütung für die Kosten eines Terminsvertreters kann nicht beansprucht werden (BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, juris).

    aa) Beantragbare Gebühren:
    Erstattungsfähig sind jene Kosten, die ein Hauptbevollmächtigter mit Kanzleisitz am Gerichtsort beantragen könnte (Hansens, RVGreport 2010, 201 ff.).

    bb) Voraussetzungen zur Berücksichtigung dieser Kosten:
    Es muss sich aus der Akte oder aus sonstigen Anhaltspunkten ergeben, dass der Erfüllungsgehilfe die Gebühren des Prozessbevollmächtigten ausgelöst hat.


    b) Terminsvertreter im Auftrag des Mandanten

    Erteilt der Mandant oder der beauftragte Prozessbevollmächtigte des Mandanten auf Kosten des Mandanten einen Auftrag an einen Rechtsanwalt, dann sind die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu erstatten (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11, juris).

    aa) Beantragbare Gebühren:
    Erstattungsfähig sind die zusätzlichen Gebühren nach VV Nr. 3401, 3402 RVG.

    bb) Voraussetzungen zur Berücksichtigung dieser Kosten:
    1. Eine erstellte Kostennote des Unterbevollmächtigten an den Mandanten mit den Formerfordernissen des § 10 RVG.
    2. Der Zugang der Kostennote an den Mandanten, denn erst dann ist die Forderung fällig und sodann im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig.

    Eine Berechnung der Unterbevollmächtigtenkosten durch den Hauptbevollmächtigten genügt nicht, um die Kosten des Unterbevollmächtigten erstattet zu bekommen (Hansens, RVGreport 2011, 389 ff.; Hansens, RVGreport 2010, 201 ff.).

    Wird die Berechnung des Unterbevollmächtigten mit Einschränkungen wie z.B. „zur Vorlage im Kostenfestsetzungsverfahren“ oder „Berechnung zum Zwecke der Kostenfestsetzung“ eingereicht, so genügt solch eine Berechnung ebenfalls nicht (Hansens, RVGreport 2011, 389 ff.; Hansens, RVGreport 2010, 201 ff.).

    Grundsätzlich sind keine Kontoauszüge zur Glaubhaftmachung der verauslagten Kosten vorzulegen, um die gesetzlich angefallenen Gebühren für den Unterbevollmächtigten erstattet zu bekommen. Es soll allein die Kostennote des Unterbevollmächtigten an den Mandanten genügen (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11, juris i.V.m. BGH, Beschluss vom 04.04.2007, III ZB 79/06, juris; Hansens, RVGreport 2011, 389 ff.).

    Ausnahme ist, wenn die Kostennote an den Mandanten erst auf Aufforderung des Gerichts erstellt wird. Hier ist in besonderem Maße eine Glaubhaftmachung der geltend gemachten (und verauslagten) Kosten mittels Kontoauszügen erforderlich.


    Bitte teilen Sie mir binnen 10 Tagen mit, auf welcher der beiden Vertragsgrundlagen der Terminsvertreter tätig war und erfüllen sodann die benannten Voraussetzungen.

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