MB-Streitiges Verfahren-Erledigung

  • Hab mal ne ganz blöde Frage:
    Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid wurde erlassen, Widerspruch, Übergang ins streitige Verfahren und dann kommt im Verfahren die Erledigterklärung (weil Zahlung o.ä.)!
    Besteht der MB jetzt noch weiter? Weiß nämlich immer nie, ob ich die Verfahrensgebühr jetzt noch anrechnen muss oder nicht?:confused:

  • Aber wenn er nicht weiter besteht, wieso rechne ich dann an?? Dann ist die Verfahrensgebühr doch nicht anderweitig festgesetzt oder habe ich da was grundlegend nicht kapiert? Ihr macht mir Angst Leute :confused:

  • ...Ihr macht mir Angst Leute :confused:



    Ihr? :gruebel: Bist jetzt bin/war eigentlich noch die einzige, die geantwortet hat! :D

    Also der MB besteht definitiv nicht mehr weiter. Welche Auswirkungen das nun für dich bei der Kostenfestsetzung hat, kann ich dir natürlich leider nicht sagen, da ich ja kein Rpfl. bin. Ich hatte mich heute Morgen allerdings diesbezüglich bei unserer Rechtspflegerin erkundigt und diese hat mir das mit der Anrechnung gesagt.
    Bestimmt melden sich hier noch ein paar Profis, die dir wirklich helfen können. Sorry! :(

  • Ich verstehe das Problem nicht. Die Anrechnung hat doch nichts damit zu tun, ob der MB bzw.VB bestehen bleibt. Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist doch immer auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen. :gruebel:

  • Naja, aber setzte ich nun eine 1,3 Verfahrensgebühr im KFB fest? Denn der RA hat ja einen Anspruch auf die 1,3 Verfahrensgebühr. Oder nur die 0,3? Oh Gott, jetzt bin ich total verwirrt, und ich kann nicht mit der Gewissheit, seit Wochen eventuell die Hälfte falsch gemacht zu haben, ins Wochenende gehen :wiekonnte

  • Achso, Problem erkannt. Ich hatte den Sachverhalt völlig anders gelesen (da kann man mal sehen...)

    Wenn das streitige Verfahren durch Erledigungserklärung beendet wird, dann ist auch der gesamte Rechtsstreit beendet. Ein Vollstreckungsbescheid kann nicht mehr ergehen (nur dann stellt sich ja das Problem der "Anrechnung", nur aufgrund des Mahnbescheides kann der Antragsteller seine Kosten nicht fordern).

    Also ganz normale Kostenfestsetzung /-ausgleich mit einer 1,0 Mahnverfahrensgebühr zzgl. Auslagenpauschale, 1,3 Verfahrensgebühr 3100 zzgl. Auslagenpauschale, abzüglich 1,0 Anrechnung (so würde jedenfalls mein Antrag aussehen).

  • Da liegt aber gerade der Kasus Knacktus, denn im Ausgangsthread steht, es sei MB und VB ergangen und dann ein Widerspruch eingegangen. Das passt schon nicht zusammen, denn entweder ist ein Einspruch nach VB eingegangen oder es ist kein VB vorhanden.

  • Da liegt aber gerade der Kasus Knacktus, denn im Ausgangsthread steht, es sei MB und VB ergangen und dann ein Widerspruch eingegangen. Das passt schon nicht zusammen, denn entweder ist ein Einspruch nach VB eingegangen oder es ist kein VB vorhanden.

    Sollte MB/VB denn nicht als Beispiel dienen für die möglichen Varianten? Ich dachte frannii24 wollte es im Allgemeinen wissen.

  • Ich weiß es nicht, da der Ausgangsthread (wieder mal) zu wenig hergibt. Wenn man es aber allgemein wissen will, kann man nicht nur mit dem Ausdruck "Widerspruch" arbeiten, denn das passt nach wie vor bei einem VB nicht.

  • Ich weiß es nicht, da der Ausgangsthread (wieder mal) zu wenig hergibt. Wenn man es aber allgemein wissen will, kann man nicht nur mit dem Ausdruck "Widerspruch" arbeiten, denn das passt nach wie vor bei einem VB nicht.

    Natürlich, da gebe ich dir voll und ganz recht. :daumenrau Angenehmer wäre sicherlich es so korrekt wie möglich, sprich MB - Widerspruch und VB - Einspruch, zu bezeichnen.

  • O.k., schließe mich der Kritik an und wasche mich rein, in dem ich behaupte, nur "Widerspruch" gelesen und nicht beachtet zu haben, daß (wohl auch?) ein VB ergangen ist. ;)

    Wobei sich an dieser Stelle folgende Frage ergibt: Durch die Erledigungserklärung ist das streitige Verfahren beendet. Was passiert in diesem Falle mit dem bereits erlassenen Vollstreckungsbescheid? Dieser dürfte nach meinem Verständnis keine Wirkung mehr entfalten, da die Parteien übereinstimmend im Prozeß erklärt haben, daß sie den Rechtsstreit nicht mehr weiterführen wollen. Die Wirkung, die bei Rücknahme des Widerspruches / Einspruches eintritt, ist hier ja gerade nicht gewollt.

    Auch in diesem Falle wären dann 1,3 Verfahrensgebühr, siehe oben, festzusetzen.

  • Also ich habe in diesem Fall mit dem Begriff Widerspruch nicht so ein Problem. Kann doch sein, dass der Schuldner wirklich Widerspruch eingelegt hat. Allerdings verspätet. Der Widerspruch würde dann gem. § 694 Abs. 2 als Einspruch behandelt. Sonst wie KoMa.

  • Der Sachverhalt mag zutreffen, sollte dann aber auch so geschildert werden, damit man sich Spekulationen ersparen kann. Zudem ist es auch hilfreich beim Antwortgeben.
    Aber lassen wir das - der Thread scheint eh erledigt zu sein.

  • Aber lassen wir das - der Thread scheint eh erledigt zu sein.



    Einspruch!

    Ich möchte gerne wissen, ob ich hiermit:

    Zitat

    Was passiert in diesem Falle mit dem bereits erlassenen Vollstreckungsbescheid? Dieser dürfte nach meinem Verständnis keine Wirkung mehr entfalten, da die Parteien übereinstimmend im Prozeß erklärt haben, daß sie den Rechtsstreit nicht mehr weiterführen wollen. Die Wirkung, die bei Rücknahme des Widerspruches / Einspruches eintritt, ist hier ja gerade nicht gewollt.

    richtig liege!

  • Einspruch!

    Ich möchte gerne wissen, ob ich hiermit:[...] richtig liege!


    @KoMa:
    Ich kann dich beruhigen - du liegst richtig! :daumenrau
    Der VB wird wirkungslos, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und danach das Gericht gem. § 91 a ZPO (nur noch) über die Kosten zu entscheiden hat.

  • Sorry Leute, war übers Wochenende ausgeflogen und hatte nicht die Möglichkeit, ins Forum zu schauen. Aber wie ich sehe, habt Ihr Euch auch ohne mich gut amüsiert!:strecker

    Also um den Ausgangsfall nochmal korrekt widerzugeben: Es gab einen Vollstreckungsbescheid, gegen den Einspruch erhoben worden ist. Dann Erledigterklärung und Kostenentscheidung durch den Richter nach § 91 a ZPO.

    Um es also richtig zu verstehen, insoweit der MB oder hier VB nicht weiter existiert, setze ich in meinem KFB eine 1,3 Verfahrensgebühr fest. Bleibt der MB/VB erhalten, ist in diesem bereits eine 1,0 Verfahrensgebühr tituliert, sodass ich im KFB nur noch eine 0,3 festsetzen kann. Hab ichs ?:(

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