Zustellung Verwaltungsakt § 66 IV SGB X

  • Hallo Zusammen!

    Es liegt ein PfüB-Antrag vor.

    Titel ist ein Forderungsbescheid einer Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts) samt Klausel. Der Titel wurde durch die Post per PZU zugestellt. Zustellungsurkunde ist mit der vollstr. Ausfertigung des Titels verbunden.

    Nun die Frage. Ist die Zustellung so i.O.?

    Die KK vollstreckt nach § 66 IV SGB X. Demnach ja eigentlich Zustellung nach §§ 750, 191 ff. ZPO durch den Gerichtsvollzieher.

    Die KK beruft sich nun allerdings auf § 65 SGB X iVm. § 2 ff. VwZG als lex specialis. Demnach wäre die Zustellung mit PZU ausreichend.

    Was meint ihr?

  • Würde wegen der PZU keinen Aufriss machen. Auch andere Titel werden per PZU zugestellt, was dann als Nachweis im Sinne des 3 750 ZPO auch reicht.

  • ... Die KK vollstreckt nach § 66 IV SGB X. Demnach ja eigentlich Zustellung nach §§ 750, 191 ff. ZPO durch den Gerichtsvollzieher.

    Die KK beruft sich nun allerdings auf § 65 SGB X iVm. § 2 ff. VwZG als lex specialis. Demnach wäre die Zustellung mit PZU ausreichend.

    Was meint ihr?

    Wo ist der Verweis in § 750 ZPO auf § 191 ZPO? Wie zugestellt wird, ergibt sich aus der jeweiligen Verfahrensordnung. Die KK hat Recht.

    Außerdem wird die Behörde hoheitlich tätig und muss bereits zur Wahrung der Rechtsmittelfristen von Amts wegen ! zustellen. Sie ist damit gar nicht Partei i.S.d. § 191 ZPO.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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