Gerichtskostenermäßigung 20 Beklagte, eine Partei vergleicht sich

  • Wir vertreten einen Beklagten in einem Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von € 8,5 Mio. Es sind keine Gesamtschuldner, der Mandant ist mit 0,62 % am Verfahren beteiligt.

    Die Übrigen 19 Beklagten wurden durch Urteil verurteilt, für unseren Mandanten wurde ein Vergleich geschlossen.

    Es gibt einen KFB, wonach 3 Gerichtsgebühren berücksichtigt wurden. Gegen diesen haben wir sof. Beschwerde eingelegt, weil wir der Ansicht sind, hinsichtlich unserem Mandanten betragen die Gerichtskosten nur 1,0.

    Der Rpfl. teilt mit, dass trotz unserem Vergleich eine 3,0 Gebühr angefallen ist, weil nicht das gesamte Verfahren durch Vergleich beendet worden ist. Angesichts des hohen Streitwerts ist die Frage schon wichtigt.

    Könnt Ihr hier helfen ?

    Danke Pepita

  • Hallo Pepita,

    KV 1211 GKG spricht nur von einer Ermäßigung, wenn das gesamte Verfahren sich durch einen oder mehrere Tatbestände erledigt. Hier ist aber nur ein geringer Teil durch Vergleich erledigt worden. Dafür eine Ermäßigung zu geben ist im Gesetz nicht vorgesehen.

    Gerichtskosten werden nur hinsichtlich der Anteile auf die Parteien / Personen verteilt, eine andere Aufteilung ist hier nicht möglich.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

    Einmal editiert, zuletzt von Grottenolm (26. November 2012 um 11:16)

  • :daumenrau
    Eine Ermäßigung gibt es hier nicht - auch nicht für den einen Beklagten (siehe Grottenolm).
    Man hätte beim Vergleichsabschluss eine entsprechend niedrigere Quote an den Gerichtskosten für den eine Beklagten aushandeln können. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann man nichts mehr machen.

  • :zustimm:

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