Hallo Forumgemeinde,
der Thread https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?3361 enthält u.a. die folgenden Aussagen:
In #4
Der Flurbereinigungsvermerk hat ja kein nach § 45 GBO zu verlautendes Rangverhältnis zu anderen Eintragungen (wie beim ZV - Vermerk).
und in #5
...da das Verfügungsverbot selbst keinen Rang im Grundbuch hat.
Habt ihr für mich eine Fundstelle für diese Aussagen?
Im Flurbereinigungsgesetz Standardkommentar, Rn. 8 zu § 52 steht gewissermaßen entgegenstehend: "Ist das Verfügungsverbot eingetragen, so darf das Grundstück nicht mehr auf Betreiben nachrangiger Gläubiger zwangsversteigert werden."
Entsprechende Praxis in unserem Haus: Teils werden im Rahmen von Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG Rangrücktritte mit vorrangigen Gläubigern vereinbart.
Flurbereiniger