Verfügungsverbot § 52 Flurbereinigungsgesetz, Rangverhältnis

  • Hallo Forumgemeinde,

    der Thread https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?3361 enthält u.a. die folgenden Aussagen:

    In #4

    Der Flurbereinigungsvermerk hat ja kein nach § 45 GBO zu verlautendes Rangverhältnis zu anderen Eintragungen (wie beim ZV - Vermerk).

    und in #5

    ...da das Verfügungsverbot selbst keinen Rang im Grundbuch hat.

    Habt ihr für mich eine Fundstelle für diese Aussagen?

    Im Flurbereinigungsgesetz Standardkommentar, Rn. 8 zu § 52 steht gewissermaßen entgegenstehend: "Ist das Verfügungsverbot eingetragen, so darf das Grundstück nicht mehr auf Betreiben nachrangiger Gläubiger zwangsversteigert werden."

    Entsprechende Praxis in unserem Haus: Teils werden im Rahmen von Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG Rangrücktritte mit vorrangigen Gläubigern vereinbart.

    Flurbereiniger

  • Entsprechende Praxis in unserem Haus: Teils werden im Rahmen von Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG Rangrücktritte mit vorrangigen Gläubigern vereinbart.

    Verfügungen, auch solche im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. § 135 S. 2 BGB), sind dem Verbotsgeschützten gegenüber relativ unwirksam. Wirksam werden sie mit dessen Zustimmung. Eines Rangrücktritts bedarf es daher nicht. Liegt ein Rangrücktritt vor, wird er ohnehin als Zustimmung zu werten sein. Die Wirksamkeit kann, wie bereits geschrieben, klarstellend im Grundbuch vermerkt werden.

  • Ein Wirksamkeitsvermerk ist doch die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten für die Eintragung eines nachrangigen Grundpfandrechtes, damit dieses auch gegen den vorrangigen Berechtigten wirkt. Gerade aber bei dem Verfügungsverbot über einen Teil des Grundbesitzes gem. § 52 FlurbG, soll ein bereits eingetragenes Grundpfandrecht nicht gegenüber dem Verbotsgeschützen wirken, sondern weiterhin auf den übrigen Grundbesitz des eingetragenen Eigentümers lasten bleiben. Daher sehe ich als einiziges Mittel den Rangrücktritt des Gläubigers, damit der Berechtigte des Verfügungsverbotes lastenfrei die Teilfläche im Flurbereinigungsverfahren zu Eigentum zugeordnet bekommt. Der Gläubiger des Grundpfandrechtes muss aber weiterhin die Möglichkeit besitzen, über den Teil des Grundstückes verfügen zu können, worauf die Verfügungsbeschränkung nicht lastet. D.h. Zwangsversteigerung beantragen. Da nur so die vorrangige Verfügungsbeschränkung im ZV-Verfahren
    bestehen bleibt, besteht auch keine Notwendigkeit des Verbotsgeschützen hier einzugreifen. Andersherum (Verfügungsverbot im Rang nach der GS) würde ja die GS gegen den Verbotsgeschützen wirken.

    Bsp.: Eigentümer eines 10 ha großen Flurstückes verzichtet zugunsten eines Dritten auf 9 ha LN-Fläche. Den Rest (1 ha Hausgrundstück) behält er. Im Grundbuch steht an Rang erster Stelle eine Grundschuld für die Bank. Setze ich das Verfügungsverbot an Rang zweiter Stelle, würde es in der ZV mit Zuschlag wegfallen. Daher Rangrücktritt der Bank und eine mögliche ZV würde den Verbotsgeschützen nicht stören, weil das Verfügungsverbot in das geringste Gebot fällt.

    Da das Verfügungsverbot für den Berechtigten ein Anwartschaftsrecht ist, kann auf § 883 BGB abgestellt werden. Wie eine Vormerkung, wirkt das Verfügungsverbot rangsichernd, ohne selber einen Rang zu haben. Die Rechte von vorrangigen Gläubiger können doch nicht durch ein "nachrangiges" Verfügungsverbot vereitelt werden.

    Meine gute Rechtspflegerin hat bisher die Rangrücktrittserklärungen auch akzeptiert und entsprechend eingetragen. Als Alternative wäre ein Wirksamkeitsvermerk einzutragen, der besagt, dass das Verfügungsverbot gegen den Gläubiger der GS wirkt, der Verfügungsberechtigte nicht mit der GS belastet ist und das
    Verfügungsverbot in einer möglichen ZV nicht wegfällt. Da der Wirksamkeitsvermerk nur eine nicht gesetzlich definierte Alternative zum Rangrücktritt ist, sehe ich den Rangrücktritt in unserem Fall (Flurbereinigung) als nachvollziehbarer und einfacher.

  • Das mit dem Wirksamkeitsvermerk habe ich auch eher ohne Bezug zum Sachverhalt gemeint. Er wird nur eben im Palandt angesprochen (s.o.) und deshalb wollte ich noch ein paar Worte dazu sagen. Ich dachte man würde daraus den Rückschluss ziehen, dass ein Wirksamkeitsvermerk hier nichts bringen wird. Dass eine Grundschuld dem Vormerkungsberechtigten oder dem Verbotsgeschützten einer Verfügungsbeschränkung gegenüber wirksam ist, weil diese der Verfügung zugestimmt haben, kann durch den Vermerk zum Ausdruck gebracht werden. Aber was sollte bei einer Zustimmung des Grundschuldgläubigers eingetragen werden? Rangfähig ist eine Verfügungsbeschränkung nicht, weshalb es letztlich nur auf die zeitliche Abfolge ankommt. Ist die Grundschuld zuerst eingetragen, bliebt sie wirksam, auch wenn der Eigentümer später in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück beschränkt wird. Auch ein Rangrücktritt ändert daran nichts mehr. Bedeutung könnte ein "Rangrücktritt" des Gläubigers höchstens dadurch bekommen, dass er damit auch auf seine Anspruch auf Zwangversteigerung (§ 1147 BGB) verzichtet. Was aber eigentlich nicht im Grundbuch vermerkt werden kann. Dass das Verfügungsverbot ein Anwartschaftsrecht sei und rangsichernd wirke, höre ich jetzt zum ersten Mal.

  • Zitate aus dem Kommentar zum FlurbG zum Thema Anwartschaftsrecht:

    "Mit dem Verzicht erwirbt der begünstigte Dritte einen Abfindungsanspruch, der einem Anwartschaftsrecht vergleichbar ist (VGH BW 9.3.1989 AgrarR 1990, 229 = RzF 10 zu § 15; LG Ellwangen 19.2.1991 RzF 13 zu § 52 I."

    und

    " Denn der Anspruch ähnelt dem Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers (zu letzterem BGHZ 49, 197 v. 18.12.1967; BGHZ 114, 161 v. 5.4.1991)" ... "Das Anwartschaftsrecht ist nach § 857 ZPO pfändbar."

    ... und daher meine Auffassung, dass es sich um eine Vormerkung handelt, die rangsichernd gem. § 883 BGB wirkt.

    Wenn das Verfügungsverbot nicht rangfähig ist, aber die zeitliche Abfolge gilt (GS zeitiger als Verfügungsverbot), wie kann ich die zeitliche Abfolge ändern? Der "Rangrücktritt" scheint mir da ein (insbesondere für das ZVG) ein probates Mittel zu sein. Auch wenn es rechtstheoretisch nicht funktioniert, reicht es mir aus wenn das ZVG das Verfügungsverbot in das geringste Gebot "steckt".

  • ... rechtstheoretisch ...

    Ein Veräußerungsverbot ist eben keine Vormerkung.

    ... Verfügungsverbot in das geringste Gebot ...

    Für welchen Anspruch eigentlich? Das Argument von Palandt/Bassenge gegen die Rangfähigkeit liegt doch gerade darin, dass aus den Verfügungsbeschränkungen "keine Befriedigung erlangt werden" könne.

    ... den Rangrücktritt des Gläubigers, damit der Berechtigte des Verfügungsverbotes lastenfrei die Teilfläche im Flurbereinigungsverfahren zu Eigentum zugeordnet bekommt ...

    Wie bekommt man den Gläubiger überhaupt dazu, den "Rücktritt" zu erklären? Und wenn man ihn dazu bewegen kann, weshalb dann nicht zu einer Lastenfreistellung?

    Meine gute Rechtspflegerin

    Böser Rechtspfleger?:gruebel:

  • Vielleicht habe ich es jetzt. Die Landverzichtserklärung gem. § 52 FlurbG ist für den Berechtigten das Anwartschaftsrecht. Durch die Verzichtserklärung entsteht das relative Verfügungsverbot zugunsten des Berechtigten und für den entsprechenden Grundstücksteil, dass ins Grundbuch einzutragen ist. Bis gestern habe ich die Verzichtserklärung und das Verfügungsverbot als eine Einheit gesehen. Der Rest bleibt für den Eigentümer und Gläubiger frei verfügbar. Da der Gläubiger gem. §§ 72 ff FlurbG die Möglichkeit hat, Rechte an der Geldabfindung zu beantragen und die Geldabfindung zu erhalten, bleiben seine Rechte gewahrt. Sofern die Geldabfindung bei einem Komplettverzicht nicht für alle Gläubiger ausreicht, haben die Gläubiger Pech, denn die dinglichen Grundpfandrechte werden gem. § 74 Nr. 4 FlurbG gelöscht. Dem Berechtigten wird das neue Grundstück lastenfrei zugeteilt. So brauche ich auch nicht mehr den "Rangrücktritt" oder sonstige Lastenfreistellungen bei Gläubigern abzufordern.

    Mit der neu gereiften Erkenntnis (Danke an Flurbereiniger und 45) dürfte ein Gläubiger weiterhin wirksam gegen den Eigentümer versteigern lassen und der Verfügungsberechtigte hat keinen gem. § 772 ZPO Abwehranspruch, wenn es sich nicht um die Teilfläche handelt, die vom Verfügungsverbot betroffen ist. Selbst wenn es sich um die Teilfläche handelt, muss der erfolgreiche Ersteigerer nach § 15 FlurbG das Verfügungsverbot gegen sich gelten lassen (Rdnr. 8 zu § 52 FlurbG).

    Aber warum steht dann im Flurbereinigungskommentar, dass nachrangige Gläubiger nicht mehr versteigern lassen können? Nachrangig passt ja nicht, weil das Verbot nicht rangfähig ist. Außerdem kann der Eigentümer doch trotzdem eine GS "nachrrangig" für den 1ha (der nicht vom Verfügungsverbot betroffen ist) bestellen. Dieser Gläubiger kann doch trotzdem wirksam versteigern bzw. die GS bleibt mit Neuverteilung beim Alteigentümer. Und falls auf dem kompletten Grundstück das Verfügungsverbot lastet, kann doch weder ein "vorrangiger" noch "nachrangiger" Gläubiger wirksam versteigern lassen (Abwehranspruch, Versagen des Zuschlages bzw. Verfügungsverbot bleibt gültig), oder?

    Meine Rechtspflegerin bleibt trotzdem "meine Gute" :)

  • Aber warum steht dann im Flurbereinigungskommentar, dass nachrangige Gläubiger nicht mehr versteigern lassen können? Nachrangig passt ja nicht, weil das Verbot nicht rangfähig ist.

    Hängt halt davon ab, was man unter "Rang" jeweils versteht.

    Aus KEHE/Eickmann § 45 Rn 10; zum Rangverhältnis in Bezug auf eine Verfügungsbeschränkung:

    "Vorrang" bedeutet in diesem Falle eben nicht "Befriedigungsreihenfolge" wie beim Verhältnis dinglicher Rechte zueinander, sondern "Wirksamkeitsreihenfolge".

    Und aus einem (relativ) unwirksamen Grundpfandrecht findet keine Zwangsversteigerung statt.

    Meine Rechtspflegerin bleibt trotzdem "meine Gute" :)

    Soll sie. Ich meinet auch mehr, dass es keine bösen gibt. ;)

  • Hallo 45 und ISpeech,

    ich danke euch für eure Mithilfe. Ihr habt den Sachverhalt weitgehend aufgeklärt, top :daumenrau

    Die Praxis der Rangrücktritte werden wir im Hause wohl abändern, auch und insbesondere aufgrund der uns gegebenen flurbereinigungsrechtlichen Sonderregelungen der §§ 72 - 78 FlurbG.

    :erledigt:

    Flurbereiniger (der gute ;))

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