Vollstreckung Teilanerkenntnis Unterhalt

  • Hallo,

    mir liegt ein Teil-Anerkenntnisbeschluss des FamG vor bzgl. Unterhaltsansprüchen, die der Antragsgegner teilweise anerkannt hat. In dem Beschluss des Gerichts fehlt jedoch der Hinweis, dass die Ansprüche vorläufig vollstreckbar sind. :gruebel:

    Kann man hier dennoch Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (Vollstreckungsklausel) beantragen?
    Ich meine, ich müsste zuerst Ergänzung beantragen, dass ausgesprochen wird, dass die Entscheidung überhaupt vorläufig vollstreckbar ist, oder?

    Danke! :)

  • Nach FamFG gibt es keine vorläufige Vollstreckbarkeit mehr, das findet man nur in Titeln nach der ZPO. Siehe auch § 116 III 3 FamFG, und Musielak/Borth FamFG 3. Aufl. § 116 Rn. 4 und 5. Ist ggf. keine sofortige Wirksamkeit angeordnet, ist Vollstreckung erst nach RK möglich. Ob ggf. eine Ergänzung/Berichtigung möglich ist, ist keine Frage des Vollstreckungsverfahrens.
    Die Vollstreckbarkeit richtetsich bei Unterhaltstiteln nach § 120 FamFG, AG Hannover DGVZ 2010, 237

    3 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (27. November 2012 um 10:10) aus folgendem Grund: Ergänzung/Vervollständigug

  • Merci. :daumenrau

    Die "bösen Worte" wie Urteil, Vollstreckung, Prozess. etc. wurden ja aus den Familienverfahren verbannt.

    P.S. Die Entscheidung wurde für sofort wirksam erklärt.

  • Hallo, bei mir steht:

    1. Antragsgegnerin wird verpflichtet € nebst Zinsen ... ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

    2. Der Beschluss ist sofort wirksam.

    einfache Klausel vom UdG

    Beschluss ist auch rechtskräftig

    Mir fehlt da aber irgendwie noch die Rechtskraft der Scheidung, oder?

  • Nach der neuesten Rspr hat uns aber als Vollstreckungsorgan nur zu interessieren, ob es einen Titel gibt, der eine Vollstreckungsklausel enthält und zugestellt wurde.

    Meiner Ansicht ist das (die Scheidung) nicht eine "echte" Bedingung, wonach der Rechtspfleger die Klausel zu erteilen hätte (selbst das hätte ja das Vollstreckungsorgan nicht zu überprüfen). Es ist ein Ereignis, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle selbst überprüfen kann, genau wie bei einem Vergleich, von dem erst nach Ablauf der vereinbarten Widerspruchsfrist eine vollstreckbare Ausfertigung (von der Gst) erteilt werden kann. Hier würde ich als Urkundsbeamter die vollstreckbare Ausfertigung auch erst nach Rechtskraft der Scheidung erteilen, normalerweise kann das ja der UrkB aus dem Computer oder aus der Akte auch ganz schnell feststellen.

    Ich hätte also mit der Vollstreckung kein Problem.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!