Aufgabenkreis Nachlasspfleger

  • Hallo liebe Nachlasskollegen,
    der Nachlasspfleger hat den Aufgabenkreis: Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben. Er hat nun das Grundstück der Erblasserin verkauft und eine Vormerkung soll im GB eingetragen werden. Meine Frage: Beeinhalten Sicherung und Verwaltung des Nachlasses auch den Verkauf des Grundstücks?

  • Zweifelsfrei ja.

    :dafuer::dito:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Würder das gerne mal weiter diskutieren.
    Ist eurer Meinung nach der Sinn eine "normalen" NaPfl ein Grundstück zu verkaufen? (ohne wichtigen grund)

    Meines Erachtens heißt verwalten und sichern, dass der Nachlass so wie vorhanden, wenn möglcih gehalten werden soll und nicht ohne Grund versilbert.

  • Ich stimme dir da zu, weiß aber, dass es oft in der Praxis anders gehandhabt wird oder wurde. Ich sehe es auch so, dass eine Veräußerung nur in Frage kommt, wenn unverhältnismäßig große Kosten für die Erhaltung des Hauses entstehen oder eben das Barvermögen für eben diese Kosten nicht ausreicht (wodurch dann der Erhalt des Nachlasses gefährdet ist, denn was ist schon ein verrottetes Haus noch wert? Dann lieber verkaufen, bevor alles zusammengefallen ist).

  • Die Frage, ob verkauft wird oder nicht, hat der Nachlasspfleger eigenständig im Sinne seines Aufgabenkreises zu beantworten. Sofern ein Verkauf eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstellt, spricht grundsätzlich nichts dagegen. Das ist aber wie so oft eine Einzelfallentscheidung die zunächst in der Verantwortung des Nachlasspflegers liegt, denn er hat sich für eine evtl. "Schlechtverwaltung" später den Erben gegenüber zu verantworten...nicht das Gericht.

    M.E. ist weder ein zwanghaftes Halten einer Immobilie noch ein grundsätzlicher Verkauf sinnvoll. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

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  • Es mag zwar stimmen, dass der Nachlasspfleger sich zunächst den Erben gegenüber zu verantworten hat, aber auch das Nachlassgericht trifft eventuell eine Teilhaftung, wenn eine Genehmigung "einfach so" erteilt worden ist. Zumindest ist das meine Ansicht. Das heißt nicht, dass ich bei wirtschaftlicher Notwendigkeit nicht auch eine Genehmigung erteilen würde.

  • Wie TL schon sagte, kommt es auf den Einzelfall an.

    Allerdings gibt und gab es schon viele solcher Einzelfälle, bei welchen der Verkauf notwendig (oder zumindest zweckmäßig) war und dies dann genehmigt wurde.

    Wichtig ist nur, dass die unbekannten Erben im Genehmigungsverfahren beteiligt werden.

    Bei der Frage, ob verkauft wird, handelt es sich aber nicht um eine Frage des Wirkungskreises der Nachlasspflegschaft (dieser ist genauso ausreichend wie die "Vermögensverwaltung" in Betreuungssachen), sondern darum, ob im Einzelfall eine Veräußerung angezeigt ist.

  • @Lynn22

    Nein das ist so nicht richtig. Es haftet eigenverantwortlich nur der Pfleger.

    Eine dem Nachlasspfleger erteilte nachlassgerichtliche Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft oder einer sonstigen Rechtshandlung schließt seine Haftung nicht aus. Nach herrschender Rechtsprechung und Rechtslehre ist der Nachlasspfleger einer gewissenhaften Prüfung und Abwägung der Vor- und Nachteile eines von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nicht enthoben, auch wenn das Nachlassgericht dazu seine Genehmigung erteilt hat.(1)
    Dies gilt selbst dann, wenn das genehmigte Rechtsgeschäft sittenwidrig ist. (2)
    (1) BGH, Urteil v. 18.9.2003 – XII ZR 13/01 – NJW 2004, 220 = FamRZ 2003, 1924 = ZErb 2004, 95; BGH FamRZ 1964, 199; FamRZ 1983, 1220.(2) OLG Naumburg Urteil v. 30.11.1998 – 11 U 193/98


    Die nachträglich eingeholte Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft wird nämlich nicht dem anderen Vertragsteil von Seiten des Nachlassgerichts mitgeteilt, sondern dem Nachlasspfleger; und erst, wenn er die Genehmigung dem anderen Teil mitteilt, wird das Rechtsgeschäft wirksam. Daran ist deutlich erkennbar, dass der Nachlasspfleger die letzte Verantwortung für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts trägt. Er könnte nämlich das Wirksamwerden dadurch verhindern, dass er die ausschließlich ihm erteilte Genehmigung nicht weiter leitet. Der Nachlasspfleger muss in diesem Zusammenhang auch prüfen, ob dem Nachlassgericht bei seiner Entscheidung alle für die Beurteilung der Interessen der Erben maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt waren.(vgl.
    Kroiß/Ann/Mayer, BGB | Erbrecht, NK-BGB, Bd 5 3. Auflage 2010; Rn 83 ff)


    Die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit des Nachlasspflegers kann nicht durch Gerichte eingeschränkt werden. Das gilt auch für Rechtshandlungen die der nachlassgerichtlichen Genehmigung bedürfen.
    Vgl. Jochum/Pohl Rn. 105 mwN

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