Ein PfÜB für mehrere Gläubiger mit jeweils eigenen Titeln?

  • Hallo!

    Leider hat mir die Suchfunktion nicht geholfen. Ich hab einen Antrag auf Erlass eines PfÜB's und habe gerade diverse Punkte für eine Zwischenverfügung notiert, da fällt mir auf, dass für jeden der drei Gläubiger ein eigener, von den anderen jeweils unabhängiger Titel vorliegt (drei Schuldanerkenntnisse). Nach meinem Bauchgefühl müssten das doch eigentlich drei Anträge sein... Kostenersparnis geht gen null (Gesamtforderung über 1.000.000,00 €; da sind zweimal 15,00 € GK und zweimal 20,00 € Postpauschale nicht so viel mehr) und es stellt sich mir die Frage, wie der Drittschuldner die gepfändete Forderung denn verteilen soll - ich gehe davon aus, dass die gepfändete Forderung nicht ausreicht, um alle drei Gläubiger zu befriedigen. Mir fehlt aber ehrlich gesagt, die rechtliche Begründung - aus welchem Paragraphen könnte sich das ergeben?

  • Hallo!

    Meiner Ansicht nach ist das zwar ungewöhnlich (uns sollte weitere Kosten auslösen..) aber die Zahlungen durch den Drittschuldner erfolgen schlicht im Verhältnis der Forderungen (wie auch in § 10 Abs. 1 ZVG), vgl. Stöber, 15. Auflage, RdNr. 780

    Grüße
    Tina

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Der Drittschuldner lässt sich unter Umständen eine Inkassovollmacht vorlegen (oder auch nicht) und zahlt an den Bevollächtigten der Gläubiger. Der Rest ist ihm egal.

  • Komisch kommt es uns nur vor, weil es sehr ungewöhnlich ist. Was schon mal vorkommt, ist die gleichzeitige Vollstreckung von Unterhaltsforderungen mehrerer Kinder. Daher denke ich auch, dass es möglich sein muss.
    Wenn der Drittschuldner mit der Verhältnisrechnung überfordert ist, kann er ja nach § 872 ZPO hinterlegen.

  • Komisch kommt es uns nur vor, weil es sehr ungewöhnlich ist. Was schon mal vorkommt, ist die gleichzeitige Vollstreckung von Unterhaltsforderungen mehrerer Kinder. Daher denke ich auch, dass es möglich sein muss.
    Wenn der Drittschuldner mit der Verhältnisrechnung überfordert ist, kann er ja nach § 872 ZPO hinterlegen.

    Ziehst Du 500 ab, dann stimmt`s.

    Hat denn jeder einen Titel über eine Teilsumme und zusammen sind das insgesamt über 1. Mio.??? Oder habe ich das jetzt falsch verstanden?

    Ist der Betrag in der Hauptforderung mit diesem Gesamtbetrag angegeben oder???

    Zwangsvollstreckungen mehrerer Personen kommen auch bei Erbengemeinschaften vor, aber hatte noch keine mit jeweils unterschiedlichen Forderungshöhen.

  • Ja, es sind alles Darlehnsforderungen, die letzte Woche schnell nochmal durch ein Schuldanerkenntnis tituliert worden sind (ich könnte den PfüB also eh noch nicht erlassen - Titel sind noch nicht zugestellt und die Wartefrist muss ja auch eingehalten werden...). Gläubiger und Schuldner haben alle den gleichen Familiennamen, dürften also irgendwie zusammengehören. Aber es sind einzelne Titel und jeweils unterschiedliche Beträge, die zusammengerechnet knapp über 1 Mio liegen. Es wurde eine Forderungsaufstellung mit den einzelnen titulierten Summen beigefügt, der PfÜB weist dann die Gesamtsumme aus.

    Einmal editiert, zuletzt von Sonnenblume (27. November 2012 um 15:03) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ja, es sind alles Darlehnsforderungen, die letzte Woche schnell nochmal durch ein Schuldanerkenntnis tituliert worden sind (ich könnte den PfüB also eh noch nicht erlassen - Titel sind noch nicht zugestellt und die Wartefrist muss ja auch eingehalten werden...). Gläubiger und Schuldner haben alle den gleichen Familiennamen, dürften also irgendwie zusammengehören. Aber es sind einzelne Titel und jeweils unterschiedliche Beträge, die zusammengerechnet knapp über 1 Mio liegen. Es wurde eine Forderungsaufstellung mit den einzelnen titulierten Summen beigefügt, der PfÜB weist dann die Gesamtsumme aus.

    Wenn der PfÜB eine Gesamtsumme hat, dann sollten den Drittschuldner die Forderungsaufstellungen nicht interessieren. Schließlich ist nur die Pfändung und nicht die Forderungsaufstellung für den DS interessant.

    Weil alle Gläubiger in einem Beschluss mit (letztlich) einer Summe stehen, würde ich nur an alle zahlen, das heißt, Inkassovollmacht von dem Gläubigervertreter oder einem der Gläubiger mit Vollmacht der anderen.

    Sonst tatsächlich Hinterlegung. Ob da nun § 853 ZPO (wegen Verteilung nach § 872 ZPO) oder 372 BGB einschlägig ist, habe ich mir noch keine Gedanken drüber gemacht.

    Also sorry an naja, hatte das anders verstanden und nicht darauf geachtet, dass Du ZPO geschrieben hast. Vorher aber auf jeden Fall Hinterlegungsantrag nach was auch immer.

  • Verziehen.
    Aber mit der Gesamtsumme würde ich den PfÜB nicht erlassen, das ist ja schlicht falsch. Wenn die Gl. schon alles in einen Antrag packen, soll es auch so aufgelistet sein, dass es nach Einzelgläubigern, Titeln und Forderungsbeträgen korrekt getrennt ist (ggfls. in einer freihändig geschriebenen Anlage), schließlich sind es keine Gesamtgläubiger.

  • Verziehen.
    Aber mit der Gesamtsumme würde ich den PfÜB nicht erlassen, das ist ja schlicht falsch. Wenn die Gl. schon alles in einen Antrag packen, soll es auch so aufgelistet sein, dass es nach Einzelgläubigern, Titeln und Forderungsbeträgen korrekt getrennt ist (ggfls. in einer freihändig geschriebenen Anlage), schließlich sind es keine Gesamtgläubiger.

    Danke, aber Einspruch!

    Wie soll das der Drittschulder denn dann machen? Ihm ist schließlich der Titel egal und die Forderungsaufstellungen auch.

    Aufgrund einer Pfändung kann von dem Drittschuldner nicht verlangt werden, an verschiedene Gläubiger zu zahlen. Es reicht schon, wenn bei einer Unterhaltssache mit PKH die Kosten für die Zustellung an den Gerichtsvollzieher zu überweisen sind, die Kosten des Bevollmächtigten an diesen und die weiteren Forderungen an den oder die Gläubiger.

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