KFA und Anrechnung Geschäftsgebühr

  • Hallo!

    Das leidige Thema s.o. muss von mir noch einmal angeschnitten werden:

    Kann ich folgendes im KFA beantragen? Befinde mich im arbeitsgerichtlichen Verfahren, sind Beklagter und haben im Berufungsverfahren gewonnen:

    1,6 Verfahrensgebühr gem. Ziffer 3200 VV RVG

    1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

    -0,65 Geschäftsgebühr gem. § 15a RVG

    1,2 Termingebühr gem. Ziffer 3202 VV RVG

    Die Antwort brauche ich bis 04.12.!!!

    Vielen Dank im Voraus!

  • ... Die Antwort brauche ich bis 04.12.!!! ...


    1. nun mal langsam, nicht so hetzen!


    2. außergerichtliche Kosten sind (grundsätzlich) nicht Kosten des gerichtlichen Verfahrens und werden (grundsätzlich) nicht festgesetzt

  • ... Die Antwort brauche ich bis 04.12.!!! ...


    1. nun mal langsam, nicht so hetzen!


    2. außergerichtliche Kosten sind (grundsätzlich) nicht Kosten des gerichtlichen Verfahrens und werden (grundsätzlich) nicht festgesetzt

    :daumenrau

    Genau, die Geschäftsgebühr kann nicht festgesetzt werden. Muss aber hälftig angerechnet werden, wenn ein Fall des § 15a RVG vorliegt...

  • ... und, so leid es mir tut, eigentlich sollte man das, wenn man es schon nicht weiß, als Rechtsfachwirt denn doch bis zum 04.12.2012 auch selbst herausfinden können...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • und genau das ist mein Problem. Weiß nämlich nicht, ob ein Fall für § 15a RVG vorliegt. Ich meine nicht, aber der Rechtspfleger ist sich hier auch nicht sicher... ! :confused:

    Wir sind ja Beklagter und haben gewonnen, habe also keine Geschäftsgebühr eingeklagt o.ä., wie es so hübsch - in fast allen BGH-Urteilen dieses Thema befassend - heißt.

  • Ein Fall des § 15a RVG liegt vor, wenn eine GG entweder tituliert oder gezahlt wurde. Tituliert wurde sie nicht, da nicht eingeklagt. Ob eine Zahlung vorliegt, müsstest Du sagen können. WEnn keine Zahlung erfolgt ist, findet keine Anrechnung statt. Auf das gebührenrechtliche Entstehen kommt es nicht mehr an.

  • Wenn die außergerichtliche Geschäftgebühr anzurechnen gewesen wäre, hätte sie doch bereits auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren der I. Instanz angerechnet werden müssen. Oder sehe ich das falsch?

  • Wenn die außergerichtliche Geschäftgebühr anzurechnen gewesen wäre, hätte sie doch bereits auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren der I. Instanz angerechnet werden müssen. Oder sehe ich das falsch?

    @1975: Bin im arbeitsgerichtlichen Verfahren: Da trägt in der I. Instanz jeder seine eigenen Kosten.

  • Das hat doch aber mit der Anrechnung nix zu tun.

    Die Anrechnung erfolgt auf die nächste entstandene Verfahrensgebühr. Das ist bei Dir die 3100. Für die Anrechnung auf die 3200 besteht überhaupt kein Anlaß. Und auf eine Anrechnung, die Ihr selbst nicht vornehmt, kann sich dann auch die Gegenseite nicht berufen.

    Bei Euch aber sowieso egal, weil Ihr ja gar keine Geschäftsgebühr von der Gegenseite wollt. In dem Fall gibt es schon dreimal nix anzurechnen.

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